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Informationen zum Dokument  BGer 9C_870/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_870/2013 vom 29.04.2014
 
{T 0/2}
 
9C_870/2013
 
 
Urteil vom 29. April 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
W.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Laternser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, prozessuale Revision, Rückerstattung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. W.________ meldete sich am 28. September 2004 unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen, plötzliche Schwindelanfälle mit Brechreiz, Gefühllosigkeit im Genick und stechende Schmerzen beim Drehen des Kopfes - bestehend seit einem (Reit-) Unfall vom 12. September 2002 - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Schwyz führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und sprach mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2003 zu. W.________ informierte die IV-Stelle am 23. Januar 2008 über die Aufnahme einer 20 %igen Tätigkeit bei der B.________ AG per 1. Januar 2008 und am 28. Mai 2010 über die Steigerung auf ein Pensum von 40 % per 1. März 2010. Daraufhin setzte die IV-Stelle die Rente per 1. Oktober 2010 auf eine Dreiviertelsrente (zuzüglich einer Kinderrente für die am ........ geborene Tochter) herab (Verfügung vom 30. August 2010).
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Aufgrund eines anonymen Hinweises unterbreitete die IV-Stelle W.________ verschiedene Fragen (Schreiben vom 17. Oktober 2011), veranlasste eine Beweissicherung vor Ort mittels Observierung und Videoaufzeichnung an mehreren, teils aufeinanderfolgenden Tagen und reichte am 27. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige gegen W.________ u.a. wegen des Verdachts auf Betrug ein. Mit Verfügung vom 17. September 2012 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 6. Februar 2013). Die IV-Stelle unterbreitete die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme des Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. März 2013) und zog nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 26. April 2013 die rentenzusprechenden Verfügungen vom 7. Dezember 2006 und 30. August 2010 gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision, ordnete die Rückerstattung der ab 1. September 2003 ausgerichteten (noch zu beziffernden) Leistungen an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 setzte sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 231'245.- fest und wies auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches hin.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vereinigte die von W.________ gegen die beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden und wies diese mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 ab.
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C. W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 26. April 2013 beantragen. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad pro futuro neu festzusetzen, subeventualiter sei der Rückforderungsbetrag neu zu berechnen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung betreffend die Rückforderung zu erteilen.
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Während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet, trägt die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde an.
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D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327 f.; 110 V 138 E. 2 S. 141; Urteil 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4, in: SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff., 132 f.) sowie über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und die in der Invalidenversicherung geltende Spezialregelung des Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 IVV zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlischt, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1 S. 77 mit Hinweisen).
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3. Das kantonale Gericht erwog, mit den Ergebnissen der Observation und der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. R.________ vom 8. März 2013 habe eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit vorgelegen, ferner habe die IV-Stelle die 90-tägige Frist von Art. 53 Abs. 1 ATSG, welche mit dem Vorliegen der Stellungnahme des Dr. med. R.________ zu laufen begonnen habe, eingehalten. Aktenmässig sei eine Vielzahl geschäftlicher und privater Aktivitäten des Beschwerdeführers nach dem Reitunfall belegt, welche mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden schlichtweg nicht vereinbar seien. Daher bestünden keine Zweifel, dass er über den ganzen Zeitraum des Rentenbezugs in der Lage gewesen sei, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe seine Geschäftsaktivitäten (Pferdehandel, Tätigkeit bei der B.________ AG) der IV-Stelle nicht nur nicht gemeldet, vielmehr habe er diese mit Falschaussagen bewusst irregeführt. Auch die involvierten Ärzte habe er durch Angabe von Einschränkungen bzw. Verschweigen von Aktivitäten getäuscht. Daher seien die Aufhebung der Rente und die Rückerstattung der unrechtmässig erwirkten Leistungen im angeordneten Umfang zu bestätigen.
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4. Streitig ist zunächst die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG.
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4.1. Die Vorinstanz ist - was die beruflichen Aktivitäten betrifft - aufgrund zahlreicher Indizien zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei ohne Unterbruch seit 2001 - und damit lange bevor er dies der IV-Stelle gemeldet habe - bei der B.________ AG tätig gewesen und habe auch nach dem Reitunfall den Aufbau dieser Unternehmung vorangetrieben. Unter anderem stützte sie sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher gegenüber der Kantonspolizei Schwyz am ........ 2011 (im Rahmen einer Einvernahme betreffend eine Gewässerverschmutzung) u.a. ausgesagt hatte, "seit 2001 betreibe er diese Firma", er sei "bei dieser Firma als Geschäftsführer tätig" (Fragen 2 und 3). Untermauert wird dies durch die gegenüber dem Staatsanwalt gemachten Aussagen des ehemaligen (seit Januar 2003 bei der B.________ AG tätigen) Mitarbeiters S.________. Dieser gab zu Protokoll, von 2003 bis zum 1. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer die geschäftsleitenden Entscheide getroffen, in der Folgezeit dann sie beide gemeinsam (Einvernahme vom 24. September 2012, Frage 19). Nach dem Reitunfall habe der Beschwerdeführer manchmal am Morgen angerufen und gesagt, dass er etwas später komme, da es ihm nicht gut gehe. In all den Jahren sei dieser "trotzdem ein Power-Man" gewesen, habe immer alles gemacht, "war zu 100 % präsent bei der B.________" (Frage 26). Zu den Arbeitszeiten legte der Befragte dar, sie hätten jeweils um 8.00 Uhr angefangen und den Betrieb gegen 18.00 Uhr verlassen, in den ersten Jahren hätten sie noch länger gearbeitet (Frage 51). Im angefochtenen Entscheid werden zahlreiche weitere Indizien aufgeführt, welche für eine (leitende) Tätigkeit bei der B.________ AG vor Januar 2008 sprechen, bspw. dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2003 eine geschäftliche E-Mail-Adresse und ab 2004 eine Generalvollmacht für das Unternehmen besass, dass die Briefpost der AG an das Postfach des Beschwerdeführers geliefert wurde, dass er seit 2002 diverse Ausgaben (Benzinkosten, Restaurantausgaben, einen Autokauf im Jahr 2003) über die Aktiengesellschaft abwickelte und dass er Lohnbescheinigungen der B.________ AG pro 2002, 2003 und 2005 sowie Steuerunterlagen pro 2005 unterzeichnete. Aussagekräftig ist ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 20. und 29. Dezember 2006 Auftragsbestätigungen der Unternehmung mitunterschrieb, in der Folge mit dem technischen Leiter der B.________ AG nach Islamabad (Pakistan) flog und bei der Auslieferung eines Generators dabei war. Weiter würdigte die Vorinstanz eine Notiz vom 3. Juli 2007, wonach der Beschwerdeführer mit einem an einer B.________-Anlage interessierten Kunden gesprochen und diesen - zusammen mit einem Mitarbeiter - noch in der selben Woche in Deutschland besucht habe.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Annahme des kantonalen Gerichts, er habe seit 2001 für die B.________ AG gearbeitet, sei willkürlich. Indessen lassen die vorgebrachten Einwände die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Gegenteils sprechen die hievor genannten Umstände, insbesondere die (voll-) zeitliche Präsenz im Unternehmen, das Auftreten gegen Aussen als Organ (Unterzeichnung von Lohnbescheinigungen, Steuerunterlagen und Verträgen), der Besuch von Kunden und die Anwesenheit bei der Auslieferung von Maschinen sowie die Aussagen des ehemaligen Mitarbeiters S.________ eindeutig gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vor 2008 nur als "Geldgeber" fungiert. Die in weiten Teilen appellatorische Kritik, von Arbeit könne "keine Rede sein", er habe beim Kauf des B.________-Generators (im Juli 2007) "lediglich mitgewirkt", sei "einfach anwesend" gewesen, erscheint unglaubhaft und muss als Schutzbehauptung verworfen werden. Auch im Umstand, dass die Vorinstanz die Aussagen des S.________ (implizit) als beweiskräftig eingestuft hat, kann keine offensichtlich unhaltbare, d.h. willkürliche (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.) Beweiswürdigung erblickt werden, zumal viele seiner Angaben (bspw. dass der Beschwerdeführer konstant im Betrieb anwesend gewesen sei) inzwischen bestätigt wurden bzw. nicht mehr bestritten werden.
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4.2. Sodann stellte das kantonale Gericht mit Blick auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers fest, dieser habe sich gegenüber den Ärzten anders präsentiert als im Alltag. Im Zeitraum vom 16. September 2002 - nota bene nur vier Tage nach dem Reitunfall - bis zum 10. Oktober 2002 habe er mit der Geschäfts-Eurocard seines ehemaligen Unternehmens Benzin im Betrag von Fr. 714.25 bezogen, was rege Autofahrten belege und mit den gesundheitlichen Beschwerden nach dem Unfall nicht vereinbar sei (selbst wenn, wie geltend gemacht, der Bruder das Auto gelenkt haben sollte). Dasselbe gelte für den Umstand, dass er eine auf ihn lautende Kreditkarte am 6. Oktober in Hamburg und Fulda, am 7. Oktober in Bremen und Hamburg, am 8. Oktober in Walenstadt, am 19. Oktober in Sargans, am 20. Oktober in Martina und am 27. Oktober 2002 in Scuol verwendet habe. Ferner sei er gemäss der Zeugin T.________ u.a. im Winter nach dem Unfall mit ihr Skifahren gegangen (Einvernahmeprotokoll vom ........ 2013, Frage 12). Ebenfalls für eine gute gesundheitliche Verfassung spreche, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2003-2012 nur äusserst selten (bspw. 2003, 2004 und 2006 nur je einmal) Medikamente über seine Krankenkasse abgerechnet und die Analyse der am 11. September 2012 sichergestellten Haarprobe ergeben habe, dass der Beschwerdeführer über Monate keine Schmerzmittel oder Psychopharmaka konsumiert hatte. Generell sei über die Jahre eine rege Reisetätigkeit ausgewiesen (in der Schweiz, Deutschland, Österreich, Italien, Kanada, Pakistan, Ungarn, Dubai, Frankreich, Brasilien etc.). In diesem Zusammenhang falle auf, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2007 gegenüber seinen Therapeuten ausgesagt habe, das Leben reduziere sich auf Schmerzreduktion, weil der Schmerz allgegenwärtig sei, er aber über den ganzen Monat - vor und nach dem Therapietermin - eine ausgedehnte Reisetätigkeit (Belfast [Nordirland], Dublin [Irland], Lechwiesen, München, Marklkofen und Dingolfing [Deutschland], Muralto und Tenero [Tessin]) entfaltet habe. Des Weiteren habe er angegeben, dass er nicht mehr so weit Autofahren könne, obschon er im Zeitraum der Observierung sein Fahrzeug vom Wohnort im Bezirk M.________ über Sargans nach Österreich habe lenken können.
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Der Beschwerdeführer vermag nichts darzutun, was die Feststellungen des kantonalen Gerichts zum nicht auflösbaren Widerspruch zwischen den aktenkundigen Aktivitäten und den gegenüber den Ärzten gemachten Angaben als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Soweit er einzelne Aktivitäten in Frage stellt, bspw. ob er am Maserati-Snowtraining vom ........ nur als Zuschauer oder als Fahrer (so die Vorinstanz mit Hinweis auf ein Diplom) teilgenommen habe, so ist dies von vornherein ungeeignet, die Vielzahl der Indizien, welche gegen das Vorhandensein der geschilderten, jegliche berufliche Tätigkeiten verunmöglichende Einschränkungen sprechen, in Zweifel zu ziehen.
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4.3. Was die medizinische Würdigung der Aktenlage anbelangt, stützte sich die Vorinstanz auf die Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 8. März 2013. Dieser konstatierte, der Beschwerdeführer sei gemäss Zeugenaussagen jeden Winter Skifahren gegangen, was zu den bei der rheumatologischen Begutachtung im Juni 2003 angegebenen Beschwerden im Widerspruch stehe. Ferner lasse sich das mittelschwere bis schwere depressive Beschwerdebild nicht vereinbaren mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mutmasslich in der gleichen Zeit seinen Betrieb aufgebaut und wahrscheinlich geführt habe und dass er mehrmals nach Deutschland und in andere Länder gefahren sei. Die durch lic. phil. H.________ postulierten mittelschweren neuropsychologischen Einschränkungen stünden sowohl dem regelmässigen Autofahren als auch der Leitung eines Unternehmens entgegen. Ferner sei unwahrscheinlich, dass ein schwer depressiver Mensch zwischendurch stimmungsmässig derart stark aufhelle, wie dies auf den bei der Hausdurchsuchung gefundenen Fotografien zum Ausdruck komme. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die behandelnden bzw. begutachtenden Ärzte über Jahre hinweg getäuscht habe, indem er Beschwerden und funktionelle Einschränkungen geschildert und ein Bild präsentiert habe, welche in sehr grossem Widerspruch zu seinem tatsächlichen Befinden gestanden hätten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege seit dem Reitunfall eine systematische, intentionale Simulation vor. Es sei davon auszugehen, dass nie eine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe.
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Der Beschwerdeführer wendet ein, der Bericht des Dr. med. R.________ sei nicht beweiskräftig, zumal der RAD-Psychiater keine eigene Untersuchung durchgeführt habe und 10 Jahre mittels "Ferndiagnose" beurteile. Diese Rüge dringt nicht durch. Rechtsprechungsgemäss können die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen). Zwar ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse einer Überwachung in der Regel (d.h. soweit ein labiles, Veränderungen unterworfenes Beschwerdebild in Frage steht) nicht hinreichende Grundlage für eine retrospektive Beurteilung über mehrere Jahre bilden können. Vorliegend stützt sich der RAD-Psychiater jedoch nicht allein auf die Observationsergebnisse, vielmehr liegen seiner Einschätzung umfangreiche, von der Staatsanwaltschaft teilweise aufbereitete Beweismittel (Fotografien, Zeugenaussagen, geschäftliche Unterlagen, Kreditkartenabrechnungen und darauf basierende Bewegungsprofile etc.) zugrunde, welche den ganzen hier massgebenden Zeitraum beschlagen. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung des Dr. med. R.________ nicht zu beanstanden.
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4.4. Zusammenfassend ist die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. R.________ sowie unter Würdigung der beruflichen, sozialen und privaten Aktivitäten nicht in Willkür verfallen, indem sie annahm, der Beschwerdeführer sei seit September 2003 (Beginn des Rentenanspruchs) ununterbrochen in der Lage gewesen, vollzeitlich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gestützt auf die Abklärungen, die nach der Beweissicherung vor Ort vorgenommen wurden, stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage war und ist, vollzeitlich eine Erwerbstätigkeit auszuüben, eine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, welche eine prozessuale Revision der rentenzusprechenden Verfügungen rechtfertigt. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, wurde die 90-tägige Revisionsfrist, welche mit dem Bericht des Dr. med. R.________ vom 8. März 2013 zu laufen begann (Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63), mit Erlass der Verfügung vom 26. April 2013 gewahrt. Die rückwirkende Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügungen hält somit vor Bundesrecht stand.
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5. Schliesslich hat die Vorinstanz die Rückforderung der zu Unrecht bezogener Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 231'245.- gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2013 für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 30. September 2012 bestätigt.
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5.1. Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung der Invalidenrente (ex tunc) und damit verbunden die - von der IV-Stelle hier mit Verfügung vom 26. April 2013 angeordnete - Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
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5.2. Soweit die Vorinstanz eine Meldepflichtverletzung dergestalt bejahte, als der Beschwerdeführer seine Pferdehandelsaktivitäten nicht gemeldet habe (E. 3.3.4 in fine des angefochtenen Entscheids), kann dem nicht beigepflichtet werden. Aktenkundig sind allein Aktivitäten zwischen dem 26. Juli 2003 (Verkauf des Pferds "A.________") und dem 1. Mai 2004 (Kauf der Pferde "C.________" und "P.________"). Weil diese allesamt vor der Leistungszusprechung vom 7. Dezember 2006 stattgefunden haben und die Meldepflicht das Stadium des laufenden Rentenbezugs betrifft, ist der Anwendung des Art. 77 IVV in casu von vornherein der Boden entzogen ( ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 468 mit Hinweis auf Urteil I 178/92 vom 27. Oktober 1993 E. 2a).
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Zur alternativen Voraussetzung der unrechtmässigen Erwirkung der Rentenleistungen erwog das kantonale Gericht, der Beschwerdeführer habe den Ärzten seine umfangreichen beruflichen und privaten Aktivitäten verschwiegen und sie über seine gesundheitliche Situation getäuscht (E. 3.4-3.5 des angefochtenen Entscheids). Dem ist beizupflichten. In der Tat präsentierte sich der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle (vgl. die in der IV-Anmeldung erwähnten Einschränkungen) und den Ärzten als Mensch, welcher unter ständigen, schweren Beschwerden leidet, welche praktisch sämtliche Aktivitäten verunmöglichen ("Zum Zeitpunkt der Untersuchung klagt der Patient über andauernde Kopf- und Nackenschmerzen"; "Den Tag verbringt er mehr oder weniger zu Hause, geht etwas spazieren, aber auch da hat er Schmerzen"; Dann gehe er häufig nach Bad Ragaz zum Baden [...], sonst mache er nüd"; Untersuchung des Prof. Dr. med. A.________ vom 27. April 2004 S. 4 und 8). Dass er massgeblich am Aufbau und Betrieb der B.________ AG beteiligt war und dabei faktisch in einem Vollpensum arbeitete, verschwieg er. Auch täuschte er die IV-Stelle über seine Funktion bzw. das tatsächliche Ausmass seiner Aktivitäten, als er mit Schreiben vom 23. Januar 2008 angab, lediglich als "Sachbearbeiter" in einem 20 %-Pensum angestellt zu sein, hatte er doch vielmehr eine Organstellung inne und übte diese auch aus. Selbst auf ausdrückliche Nachfrage der IV-Stelle hin zu seiner Rolle bei der B.________ AG (Fragebogen vom 17. Oktober 2011) gab er wahrheitswidrig Auskunft. Namentlich verneinte er die Frage nach einer finanziellen Beteiligung am Unternehmen (Antwortschreiben vom 15. November 2011), obschon er von Anfang an (massgeblicher) Geldgeber dieser Unternehmung war (Einvernahme vom 23. Oktober 2012, Fragen 118 und 166 f.; vgl. auch Kontodetail 2075 - Darlehen W.________). Unter diesen Umständen kann letztlich offen bleiben, ob er auch hinsichtlich der Aktienverhältnisse die Unwahrheit gesagt hat. So oder anders vermag sich der Beschwerdeführer mit dem letztinstanzlich aufgelegten Auszug aus dem Aktienbuch der B.________ AG - soweit es sich nicht ohnehin um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG) - nicht vom Vorwurf der Täuschung bzw. Falschaussage zu entlasten. Mithin ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Rentenleistungen durch Vortäuschung eines invalidisierenden Gesundheitszustands bzw. durch unzutreffende Angaben über seine Erwerbstätigkeit unrechtmässig erwirkte. Damit ist die verfügte Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen im Grundsatz bundesrechtskonform. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Verwirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten wurden.
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5.3. Die einjährige relative Frist wurde - da bereits die 90-tägige Frist gewahrt worden ist (E. 4.4 hievor) - selbstredend eingehalten. Umstritten ist, ob auch die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung eingehalten wurde. Der Eintritt der Verwirkung wurde mit Vorbescheid vom 8. März 2013, welcher die zurückzuerstattenden Leistungen zeitlich genau angab, gehemmt (Urteil 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2 und 5.1, in: SVR 2011 IV Nr. 52 S. 155), womit grundsätzlich die ab 9. März 2008 erbrachten Leistungen zurückgefordert werden können. Indes wurden die ersten Rentenbetreffnisse (für die Zeit von September 2003 bis Dezember 2006) bereits im Dezember 2006 ausbezahlt (Verfügung vom 7. Dezember 2006). Eine Rückforderung sämtlicher ausbezahlter Leistungen setzt daher voraus, dass eine längere strafrechtliche Frist zur Anwendung gelangt (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG; E. 2 hievor).
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Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre (BGE 138 V 74 E. 6.1 S. 80 f. mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall liegt noch kein Strafurteil vor (offenbar hat die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2013 beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen Betrugs erhoben; Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2014). Die Vorinstanz hat weder das Verfahren bis zum Vorliegen eines Strafurteils sistiert (Urteil H 147/89 vom 22. April 1991 E. 3b, nicht publ. in: BGE 117 V 131, aber in: ZAK 1991 S. 364) noch eine vorfrageweise Prüfung vorgenommen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Mithin fehlt es an Feststellungen zur Frage der allenfalls längeren strafrechtlichen Frist. Weil in den amtlichen Akten offensichtlich nur ein Teil der Unterlagen der Staatsanwaltschaft vorhanden ist (der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren weitere Einvernahmeprotokolle zu den Akten), drängt sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung dieser Frage - nach Vervollständigung der Akten - auf. Sollte feststehen, dass in absehbarer Zeit ein Strafurteil gefällt wird, wäre gegebenenfalls eine Verfahrenssistierung in Betracht zu ziehen (erwähntes Urteil H 147/89 E. 3b).
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5.4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid insoweit bundesrechtskonform, als die rückwirkende Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügungen sowie die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen innerhalb der fünfjährigen Frist (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG) bestätigt wurde. Da aus den Akten nicht hervorgeht, wann die einzelnen Rentenbetreffnisse ausgerichtet wurden, hat die Vorinstanz den Rückforderungsbetrag für die Zeit vom 9. März 2008 bis zum 30. September 2012 (vgl. Rückforderungsverfügung vom 25. Juli 2013) in masslicher Hinsicht festzusetzen. Was die Rückforderung der vor dem 9. März 2008 (E. 5.3 hievor) entrichteten Leistungen betrifft, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Anwendbarkeit einer längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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6. Die Gerichtskosten sind den Parteien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2013 wird insoweit aufgehoben, als die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen wird, damit es den Rückforderungsbetrag für die Zeit vom 9. März 2008 bis zum 30. September 2012 festsetze und im Sinne der Erwägungen über den Rückforderungsanspruch für die Zeit vor dem 9. März 2008 neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 500.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. April 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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