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Informationen zum Dokument  BGer 6B_273/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_273/2014 vom 29.04.2014
 
{T 0/2}
 
6B_273/2014
 
 
Urteil vom 29. April 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Einstellung (versuchte Erpressung, Nötigung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Februar 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Beschwerdegegnerin 2 schleppte am 9. März 2013 von einer als Privatparkplatz gelb markierten Parkfläche in Zürich den Personenwagen des Beschwerdeführers ab. Am Telefon wurde ihm mitgeteilt, das Auto werde nur gegen eine Gebühr von Fr. 400.-- herausgegeben. Es gelang ihm indessen, sich seines Fahrzeugs ohne Bezahlung der Gebühr wieder zu bemächtigen.
 
Der Beschwerdeführer erstattete Anzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen versuchter Erpressung. Am 2. April 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Untersuchung nicht an die Hand. Nach einer Rückweisung durch das Obergericht des Kantons Zürich eröffnete sie eine Untersuchung unter anderem wegen Nötigung. Sie stellte diese am 19. November 2013 ein. Das Obergericht wies am 25. Februar 2014 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 an.
 
2. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist ausser in offensichtlichen Fällen erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage der Legitimation bzw. zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Auch dem angefochtenen Entscheid ist insoweit nichts zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat die von ihm telefonisch verlangte Gebühr denn auch nicht bezahlt und sich des Autos wieder bemächtigt, weshalb von vornherein nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm eine Zivilforderung gegen die Beschwerdegegnerin 2 zustehen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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