VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_357/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_357/2014 vom 25.04.2014
 
{T 0/2}
 
6B_357/2014
 
 
Urteil vom 25. April 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 12. März 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden schrieb ein Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl mit Verfügung vom 6. Januar 2014 ab, weil der Beschwerdeführer einer Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben war. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden am 12. März 2014 nicht ein, da sich der Beschwerdeführer in der Begründung des Rechtsmittels nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt hatte. In einer Eventualerwägung stellte das Kantonsgericht fest, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht abschrieb.
 
Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer weder zu den Begründungsanforderungen der kantonalen Beschwerde noch zu seinem Fernbleiben vor der Staatsanwaltschaft. Da nur dies Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein könnte, genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Er befasst sich ausschliesslich mit der materiellen Seite des Falles, zu der das Bundesgericht keine Stellung nehmen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. April 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).