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Informationen zum Dokument  BGer 6B_991/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_991/2013 vom 24.04.2014
 
{T 0/2}
 
6B_991/2013
 
 
Urteil vom 24. April 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. A.A.________, c/o B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Duss,
 
2. C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt André Weber,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Rechtsmittel
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. September 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Uster sprach A.A.________ und C.________ am 24. Januar 2013 des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 180 bzw. 150 Tagessätzen. Zugleich verfügte es die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf einige Nebendossiers betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch mangels gültigem Strafantrag. Urteil und Einstellungsverfügung ergingen im gleichen Entscheid.
1
B. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erhob Berufung, mit welcher sie die Verurteilung wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Schuldsprüche hinsichtlich der Mehrzahl der eingestellten Verfahren sowie die Ausfällung höherer Strafen beantragte. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 6. September 2013 auf die Berufung nicht ein, soweit sich diese gegen die teilweise Einstellung des Verfahrens richtete.
2
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, dass die angefochtene Teileinstellung des Verfahrens in Form einer Verfügung und nicht eines Urteils ergangen sei. Gegen verfahrenserledigende Entscheide ohne Urteilscharakter stehe allein die Beschwerde und nicht die Berufung offen.
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1.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass eine Teileinstellung des Verfahrens zusammen mit dem Urteil in der Sache ergehen kann. Erfolge in Bezug auf einzelne Anklagesachverhalte eine Verurteilung, hinsichtlich anderer aber eine Verfahrenseinstellung, müsse es aus Gründen der Verfahrensökonomie möglich sein, dass auch die Anfechtung der Einstellung mittels Berufung erfolgen kann.
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Erwägung 2
 
2.1. Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils, die anderen Entscheide, insbesondere die Einstellung des Verfahrens, in Form eines Beschlusses bzw. einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). Soll das Verfahren nach Anklageerhebung nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil erfolgen (Art. 329 Abs. 5 StPO).
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2.2. Das Bezirksgericht Uster hat in seinem Entscheid vom 24. Januar 2013 die Anklage unter formellen und materiellen Gesichtspunkten beurteilt. Es hat Schuld- und Freisprüche ausgefällt, Sanktionen ausgesprochen, die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen angeordnet, über Zivilforderungen entschieden, die Kosten verlegt und das Verfahren bezüglich einzelner Antragsdelikte mangels gültigem Strafantrag eingestellt. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat frist- und formgerecht Berufung erhoben und diese ausdrücklich nicht auf einzelne Teile des angefochtenen Entscheids beschränkt. Erst im Verlauf des Berufungsverfahrens erfolgte eine Beschränkung auf die Fragen der partiellen Verfahrenseinstellung und der Strafzumessung. Es steht somit fest, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss das Rechtsmittelverfahren nicht abgeschlossen hat und ohnehin noch über die gegen die Strafzumessung gerichtete Berufung zu entscheiden haben wird.
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2.3. Die allgemeinen Bestimmungen über die Einstellung (Art. 319 ff. StPO) sind in erster Linie auf das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren ausgerichtet. Gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 322 Abs. 2 StPO). Dies gilt selbst dann, wenn in der Einstellungsverfügung - wie etwa im Fall des nicht erhärteten Tatverdachts (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), der Nichterfüllung eines Straftatbestands (lit. b), des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrunds (lit c) oder der Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 320 Abs. 2 StPO) - über Straffragen materiell entschieden wird, was nach der allgemeinen gesetzlichen Terminologie (Art. 80 Abs. 1 StPO) in Form eines Urteils und nicht einer Verfügung erfolgen müsste. Wird zusätzlich berücksichtigt, dass die Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid - und damit wiederum einem Urteil - gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO), wird deutlich, dass die vom Gesetz getroffene Differenzierung zwischen Urteil einerseits und Beschluss bzw. Verfügung andererseits wenig geeignet ist, die Rechtsnatur der Verfahrenseinstellung abschliessend zu erfassen und den Rechtsmittelweg zu bestimmen.
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Erwägung 2.4
 
2.4.1. Ordnet das Gericht die Einstellung des Verfahrens an, sind zwei Konstellationen möglich. Kann über die Anklage definitiv nicht entschieden werden, stellt das Gericht das Verfahren (als Ganzes) ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 StPO).
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2.4.2. Im Schrifttum wird hauptsächlich die Auffassung vertreten, der gerichtliche Teileinstellungsentscheid werde - unabhängig, in welcher Form er erlassen wird - zum Bestandteil des Urteils und sei folglich mittels Berufung, allenfalls mit Revision anfechtbar (vgl. Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2010, N. 5 der Vorbemerkungen zu Art. 80 - 83, N. 13 zu Art. 329 und N. 1 zu Art. 393; Markus Hug, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 8 f. zu Art. 398; Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, zu Art. 398; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 398). Die gegenteilige Meinung, dass die gerichtliche Teileinstellung als separate Verfügung mit Beschwerde, das restliche Urteil aber mit Berufung anzufechten ist, wird - soweit ersichtlich - allein von Niklaus Schmid (Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 21 zu Art. 329; Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1287) vertreten.
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2.4.3. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 138 III 694 E. 2.4; 137 IV 249 E. 3.2; 134 IV 297 E. 4.3.1; 131 I 74 E. 4.1; je mit Hinweisen).
11
2.4.4. Dem Wortlaut ist wie erwähnt keine Antwort auf die umstrittene Frage zu entnehmen, und auch die systematische Auslegung bringt keinen Aufschluss. Hingegen ist dem historischen Auslegungsmoment im vorliegenden Kontext erhöhter Stellenwert beizumessen, da die StPO erst per 1. Januar 2011 in Kraft trat (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.3.1; 134 V 170 E. 4.1. mit Hinweisen).
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2.4.5. Ein schützenswertes Interesse der Parteien oder auch der Strafbehörden, dass die im Rahmen eines einheitlichen Hauptverfahrens ergangenen, zwar auf unterschiedlichen Beurteilungskriterien beruhenden, aber Bestandteil eines einheitlichen Entscheidungsprozesses bildenden Teilentscheide von zwei verschiedenen Rechtsmittelinstanzen in zwei unterschiedlichen Verfahren beurteilt werden, ist nicht ersichtlich. Dem vom Beschwerdegegner 1 vorgebrachten Argument der fehlenden Rechtssicherheit (Vernehmlassung, S. 6) ist entgegenzuhalten, dass gerade in dieser Hinsicht letztlich auch ein Beschuldigter davon profitiert, wenn die Teileinstellungsverfügung im Sinne von Art. 329 Abs. 5 StPO im Rahmen eines Urteils als solches rechtskräftig wird. Denn diesfalls unterliegt die Wiederaufnahme des Verfahrens den strengen Voraussetzungen der Revision (vgl. Art. 410 StPO). Die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens ist demgegenüber unter weit weniger einschränkenden Bedingungen möglich (vgl. Art. 323 StPO).
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2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die historische als auch die teleologische Auslegung von Art. 329 Abs. 5 StPO dafür sprechen, eine im Rahmen eines Sachurteils verfügte teilweise Einstellung des Verfahrens als Teil des Urteils zu behandeln. Stellt das Gericht das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten ein und ergeht der Einstellungsentscheid zusammen mit dem Urteil, ist als Rechtsmittel deshalb auch hinsichtlich der Einstellung die Berufung gegeben.
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2.6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid zur materiellen Beurteilung der von der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. Januar 2013 erhobenen Berufung zurückzuweisen.
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3. Der Beschwerdegegner 1 unterliegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG). Jedoch ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gutzuheissen, da er zur Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Rechtsbeistands bedurfte und seine Bedürftigkeit erstellt scheint. Sein Antrag auf Abweisung der Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seinem Rechtsvertreter ist eine angemessene Entschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. September 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
4. Rechtsanwalt Manuel Duss wird für die Rechtsvertretung des Beschwerdegegners 1 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. April 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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