VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_190/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_190/2014 vom 22.04.2014
 
{T 0/2}
 
9C_190/2014
 
 
Urteil vom 22. April 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1953, meldete sich am 20. Dezember 2011 unter Hinweis auf eine Asthmaproblematik sowie Knieschmerzen nach Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 13. September 2012 und Verfügung vom 23. Oktober 2012 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente.
1
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2014 ab.
2
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % sei ihm ab 19. Dezember 2011 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
4
1.2. Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261).
5
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich über den Eintritt des Versicherungsfalls bei einer Rente (Art. 4 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 IVG), den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades (Einkommensvergleich; Art. 28a IVG und Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
6
3. Vorweg ist festzuhalten, dass beschwerdeführerische Vorbringen, die sich in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen, im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1) nicht genügen. Dem Rechtsmittel muss vielmehr gestützt auf Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz BGG entnommen werden können, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich, vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Soweit der Rechtsvertreter als Rechtsverletzungen bezeichnete appellatorische Tatsachenkritik vorbringt, ist sie im bundesgerichtlichen Verfahren ausserhalb von Art. 97 Abs. 2/Art. 105 Abs. 3 BGG unzulässig (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
7
4. Dies betrifft hier zunächst die Bestimmung des Invalideneinkommens. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den im Einklang mit der Rechtsprechung stehenden Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen das bereits dort Vorgebrachte. Das Gleiche gilt auch für die Vorbringen zum leidensbedingten Abzug. Es kommt hinzu, dass die Höhe des Abzugs nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) gerügt werden kann. Dazu finden sich hier keine Anhaltspunkte: Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer von den zulässigen Merkmalen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) lediglich das erste Kriterium (leidensbedingte Einschränkung wegen Dekonditionierung) berücksichtigt werden kann. Dafür den Abzug von 10 % zu bestätigen, war materiellrechtlich nicht rechtsfehlerhaft. Obwohl das kantonale Gericht unter Berufung auf BGE 137 V 71 - im Sinne eines offensichtlichen Versehens in der Wortwahl - vorweg bemerkt hat, eine Abweichung von dem von der Verwaltung vorgenommenen Abzug sei nur bei "Ermessensüberschreitungen" möglich, hat es in der Folge, wie es seine Pflicht war und worauf es rechtlich einzig ankommt, effektiv eine Prüfung auf Unangemessenheit des verfügten 10%igen Abzuges hin vorgenommen, indem es unter dem Gesichtswinkel von Alter, Sprachschwierigkeiten, fehlender Ausbildung und behinderungsbedingten Einschränkungen im Einzelnen dargelegt hat, weshalb keine triftigen Gründe bestehen, welche eine von der Beschwerdegegnerin abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen würden. Demnach liegt eine bezüglich der Höhe des Abzuges letztinstanzlich einzig rügbare Bundesrechtswidrigkeit (E. 1) auch nicht in Form einer Kognitionsunterschreitung vor.
8
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. April 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).