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Informationen zum Dokument  BGer 6B_815/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_815/2013 vom 22.04.2014
 
{T 0/2}
 
6B_815/2013
 
 
Urteil vom 22. April 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
2. Y.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Hunkeler,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Kosten- und Entschädigungsregelung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf eine mögliche Kosten- und Entschädigungsauflage trotz Einstellung des Verfahrens aufmerksam gemacht worden. Er habe sich weder zu den diesbezüglichen Fakten noch zur rechtlichen Lage äussern können. Die Vorinstanz habe ihre Verhandlung auf die Vorfragen über die Antragsberechtigung und die Verletzung des Anklageprinzips beschränkt (Beschwerde S. 7-9 Ziff. 21-28).
1
2.2. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 mit Hinweisen).
2
2.3. Am 23. Januar 2013 wies die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme von Zeugen, Edition von EDV-Anlagen-Nutzungsverträgen und Einholung eines Gutachtens über die existenzbedrohende Situation der Z.________ AG einstweilen ab. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer eine kurze Begründung ein. Darin machte er u.a. geltend, die Y.________ AG sei nicht strafantragsberechtigt und das Anklageprinzip sei verletzt. Sein Gesuch vom 10. April 2013, das Verfahren auf die Vorfrage der Antragsberechtigung der Y.________ AG zu beschränken, wies die Vorinstanz am 24. April 2013 ab (Beschluss S. 2 f. E. 4, Beschwerde S. 7 Ziff. 21; vorinstanzliche Akten, act. 54 und act. 58-60).
3
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 22. April 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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