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Informationen zum Dokument  BGer 4A_216/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_216/2014 vom 22.04.2014
 
{T 0/2}
 
4A_216/2014
 
 
Urteil vom 22. April 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. März 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Arbeitsgericht Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 abwies und diesem Frist ansetzte zur Zahlung eines Kostenvorschusses;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil vom 5. Dezember 2013 abwies;
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2014 auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen dieses Urteil nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 beim Arbeitsgericht "noch einmal" ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
 
dass das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2014 das "Wiedererwägungsgesuch" des Beschwerdeführers abwies und ihm eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses setzte;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. März 2014 die Beschwerde des Gesuchstellers abwies und ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids ansetzte, um den ihm mit Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 7. Oktober 2013 auferlegten Kostenvorschuss zu leisten;
 
dass der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 28. März 2014 / 1. April 2014 beantragt, (1) Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, (2) es sei ihm für die Leistung des Kostenvorschusses die aufschiebende Wirkung zu erteilen und (3) es sei die Kostenverfügung über Fr. 1'000.-- für das Verfahren vor Obergericht aufzuheben;
 
dass das Obergericht die Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2014 in der Erwägung abwies, das Arbeitsgericht habe das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der selbständig tragenden Begründung abgewiesen, dass sich dieser an keiner Stelle seiner Eingabe auf neue Umstände berufe, die erst nach dem Beschluss vom 7. Oktober 2013 eingetreten seien - während im übrigen auch die ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran ändern würden, dass mangels Subordinationsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis äusserst unwahrscheinlich sei;
 
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid festhält, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die primäre Erwägung der Vorinstanz mit keinem Wort beanstandete, dass nämlich eine Wiedererwägung nicht zu rechtfertigen sei, weil sich der Gesuchsteller an keiner Stelle seiner Eingabe vom 31. Januar 2014 auf neue Umstände berufe;
 
dass sich die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide oberer kantonaler Rechtsmittelinstanzen richten kann, was bedeutet, dass für entsprechende Rügen der Instanzenzug ausgeschöpft sein muss (Urteil 5A_678/2007 vom 8. Januar 2008, E. 3; Botschaft, BBl 2001 4310);
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die Feststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich ausweist, wonach er in der kantonalen Beschwerde die primäre Erwägung des Arbeitsgerichts mit keinem Wort beanstandete (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17f.);
 
dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund mit Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu hören ist, die sich direkt gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts richten;
 
dass der Beschwerdeführer im übrigen verkennt, dass er in der Tat ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hat, wenn er für dieselbe Klage "noch einmal" ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
 
dass der Beschwerde keine Begründung dafür zu entnehmen ist, inwiefern die Kostenverfügung der Vorinstanz rechtswidrig sein soll;
 
dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. April 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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