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Informationen zum Dokument  BGer 9C_288/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_288/2014 vom 17.04.2014
 
{T 0/2}
 
9C_288/2014
 
 
Urteil vom 17. April 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Sammelstiftung 2. Säule der
 
Neuen Aargauer Bank (NAB-2),
 
c/o NAB-2 Futura Vorsorge,
 
Bahnhofplatz 9, 5201 Brugg AG.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 26. Februar 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. April 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2014 betreffend Invalidenrente,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
3
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
4
dass das kantonale Gericht insbesondere eingehend begründet hat, weshalb es dem Gutachten der Begutachtungsstelle X.________ vom 20. April 2012 Beweiskraft im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f.; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) beigemessen und nicht auf die Einschätzungen anderer Ärzte, namentlich des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________, abgestellt hat,
5
dass sich der Beschwerdeführer damit - auch wenn er sich auf eine mangelhafte Beweiswürdigung beruft - lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem er sich im Wesentlichen unter Verweis auf abweichende Angaben involvierter Arztpersonen auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was - anders als im kantonalen Verfahren mit freier gerichtlicher Tatsachenprüfung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.2.3 S. 381) - im letztinstanzlichen Prozess wegen der gesetzlichen Kognitionsregelung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügt,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demzufolge gegenstandslos ist,
8
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2), dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. April 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
 
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