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Informationen zum Dokument  BGer 8C_59/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_59/2014 vom 14.04.2014
 
{T 0/2}
 
8C_59/2014
 
 
Urteil vom 14. April 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1964 geborene S.________ war zuletzt als Facharbeiter der Firma X.________ erwerbstätig gewesen, als er sich am 9. März 2004 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen verneinte diese mit Verfügung vom 21. November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 13. Mai 2008 ab.
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Am 23. März 2009 meldete sich S.________ erneut bei der IV-Stelle an, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Nach weiteren medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 17. August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 13 %.
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B. Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. November 2013 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt S.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. September 2008 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
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2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
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3. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des Instituts Y.________ vom 7. Februar 2011 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten besteht. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So wird von den Gutachtern nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die von Dr. med. A.________ in seinem Bericht vom 6. September 2010 gestellte Diagnose einer Panikstörung nicht bestätigen können; in den späteren vom Versicherten im kantonalen Verfahren aufgelegten psychiatrischen Berichten wird denn diese Diagnose auch nicht mehr aufgeführt. Dass die Verfasser dieser Berichte in Übereinstimmung mit Dr. med. A.________ aber im Gegensatz zu den Experten des Instituts Y.________, nicht bloss von einer leichten, sondern von einer mittelschweren depressiven Episode ausgehen, vermag das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (vgl. auch Urteil 9C_323/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 4.1). Da das Gutachten des Instituts Y.________ grundsätzlich beweiskräftig ist, durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.) von weiteren Abklärungsmassnahmen zum Gesundheitszustand des Versicherten absehen.
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4. Somit durfte das kantonale Gericht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen, ohne damit gegen Bundesrecht zu verstossen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und vom Versicherten auch letztinstanzlich nicht länger bestritten wird, folgt daraus, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen. Seine Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. April 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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