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Informationen zum Dokument  BGer 1C_381/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_381/2013 vom 14.04.2014
 
{T 0/2}
 
1C_381/2013
 
 
Urteil vom 14. April 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Mattle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________ AG,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Lichtensteiger,
 
gegen
 
A.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler,
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Areal S.________ / Aufteilung Betriebsstandort in zwei Teilstandorte,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Februar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und stützt sich auf öffentliches Recht. Er unterliegt damit grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG. Ausnahmegründe im Sinne von Art. 83 ff. BGG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
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1.2. Das Urteil der Vorinstanz schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Angelegenheit an die Vorinstanzen zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Gegen derartige Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen und sich überdies nicht in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnisse teilweise materiell festlegen müssen. Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden, so tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ein (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.). Insbesondere genügt eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170).
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1.3. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind vorliegend beide Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies.
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1.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zum einen vor, die Rückweisung bedeute für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Da die Vorinstanzen selber keine Abklärungen durchführen liessen und von der Verhaltensstörerin X.________ AG in Liq. nichts mehr erhältlich gemacht werden könne, weil diese sich in Liquidation befinde, verblieben weitere Abklärungen den Eigentümern und mithin ihr. Sie wäre verpflichtet, das Sanierungsprojekt auch für die Parzelle Nr. 2 auszuarbeiten und die Kosten vorzuschiessen. Wenn der Betriebsstandort beibehalten und die Sanierung umfassend vorzunehmen sei, wäre der nicht wieder gutzumachende Nachteil letztendlich noch wesentlich grösser.
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1.3.2. Die Beschwerdeführerin hält zum andern dafür, bei Gutheissung ihrer Beschwerde resultiere ein sofortiger Endentscheid mit bedeutender Ersparnis an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren. Es kann angenommen werden, dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde verfahrensabschliessend entscheiden könnte. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diesfalls zeitraubende und kostenintensive zusätzliche Untersuchungen entfielen. Die Beschwerdeführerin selber weist darauf hin, dass bereits gründliche Untersuchungen vorgenommen wurden und für einen Grossteil des Betriebsstandortes hinreichend gesicherte Kenntnisse vorliegen. Die weiteren Abklärungen würden nur einen relativ schmalen Grenzbereich betreffen. Zwar mögen sich dort situationsbedingt gewisse Erschwernisse oder Weiterungen ergeben (Trafostation, unterirdische Leitungen). Diese erscheinen aber nicht als derart wesentlich, dass sich ein sofortiger Entscheid des Bundesgerichts über eine Teilfrage rechtfertigt. Auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind die Eintretensvoraussetzungen demnach nicht erfüllt.
5
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 14. April 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle
 
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