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Informationen zum Dokument  BGer 8C_198/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_198/2014 vom 10.04.2014
 
8C_198/2014 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 10. April 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jahn,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 19. Dezember 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der A.________ vom 10. März 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2013,
1
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
2
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
3
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
4
dass sich die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 10. März 2014 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
5
dass sich die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, welche der Rechtsvertreter der Versicherten schon vor dem kantonalen Gericht eingereicht hat, unterscheidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), und die materiellen Ausführungen in weiten Teilen wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entsprechen (vgl. statt vieler Urteile 8C_9/2012 vom 31. Januar 2012, 8C_499/2011 vom 14. Juli 2011 und 8C_524/2011 vom 29. Juli 2011),
6
dass hieran auch die in der Rechtsschrift eingefügten Ausführungen nichts ändern, weil diese einerseits bloss pauschale Einwendungen bzw. appellatorische Kritik darstellen und sich anderseits namentlich gegen die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin resp. das von dieser eingeholte Gutachten des Zentrums X._________ vom 14. Juni 2012 richten, ohne in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern die  Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (Laurent Merz, a.a.O., N. 53 und 57 zu Art. 42 BGG; vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011, 8C_158/2011 vom 13. Mai 2011, 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 und 8C_914/2010 vom 7. Februar 2011 mit Hinweisen),
7
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
8
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 bis 3 BGG), womit die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
9
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. April 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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