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Informationen zum Dokument  BGer 8C_109/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_109/2014 vom 09.04.2014
 
8C_109/2014
 
{
 
T 0/2
 
}
 
 
Urteil vom 9. April 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard,
 
Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz,
 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 17. Dezember 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1966, meldete sich am 30. März 2006 unter Hinweis namentlich auf Rücken- und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz liess ihn zunächst psychiatrisch durch das Institut X.________ abklären (Gutachten vom 14. Dezember 2007) und holte anschliessend auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein interdisziplinäres Gutachten (mit orthopädischer, neurochirurgischer und psychiatrischer Untersuchung) der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 25. September 2009 ein. Dem Versicherten wurde eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer 10%igen Leistungseinbusse attestiert. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 19. Mai 2010 ab. Sie gewährte jedoch gleichentags berufliche Massnahmen und übernahm die Kosten für ein Arbeitstraining. Nachdem der Hausarzt am 23. September 2011 neue medizinische Unterlagen eingereicht hatte, liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Zentrum Z.________ abklären (Gutachten vom 7. Januar 2013). Mit Verfügung vom 29. April 2013 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut ab.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 ab.
2
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze, eventualiter mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.
3
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist das Gutachten des Zentrums Z.________ vom 7. Januar 2013 voll beweiskräftig und ist gestützt darauf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, dass darauf mit Blick auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden könne.
7
Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (vgl. E. 1). Zu beachten ist hier der Grundsatz, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
8
Zu den Berichten der behandelnden Ärzte, die im Nachgang zur Begutachtung im Zentrum Z.________ dazu Stellung genommen haben, hat sich bereits das kantonale Gericht geäussert. Was letztinstanzlich vorgebracht wird, vermag an seiner Beurteilung nichts zu ändern. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen lässt sich insbesondere deshalb nicht begründen, weil den Gutachtern eingehende Stellungnahmen der behandelnden Ärzte zur Verfügung standen, die von ihnen erhobenen Befunde anlässlich der Abklärung im Zentrum Z.________ indessen nicht bestätigt werden konnten, sondern im Wesentlichen die gleichen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen gestellt wurden wie schon durch die MEDAS, deren Gutachten zur ersten Rentenablehnung am 19. Mai 2010 führte. Inwiefern sich durch die späteren Berichte des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 11. März 2013 und des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons Y.________ vom 12. März 2013 neue Gesichtspunkte ergäben, die eine andere Betrachtungsweise rechtfertigten, wird beschwerdeweise nicht erörtert. Die behandelnden Ärzte wiederholen ihre eigenen Einschätzungen, ohne sich jedoch mit dem Gutachten auseinanderzusetzen.
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4. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. Beschwerdeweise wird bemängelt, dass sich die Vorinstanz zu den Einwänden zum Valideneinkommen nicht geäussert habe. Entscheidwesentlich ist indessen, dass nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts selbst unter Annahme des vom Versicherten geltend gemachten höheren parallelisierten Valideneinkommens (von Fr. 65'444.- statt Fr. 60'214.-) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass auf Seiten des Invalideneinkommens der Tabellenlohn um den maximalen leidensbedingten Abzug von 25% statt um lediglich 15% (wie von der Verwaltung vernehmlassungsweise beantragt und von der Vorinstanz bestätigt) zu reduzieren sei (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Dem Antrag kann nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend ist diesbezüglich, dass sich dieser Abzug rechtsprechungsgemäss in der Regel auf leidensbedingte Faktoren zu beschränken hat, wenn die einkommensbeeinflussenden invaliditätsfremden Faktoren bereits Anlass zur Parallelisierung gegeben haben (BGE 134 V 322 E. 5.2 in fine S. 328; 135 V 297 E. 5.3 S. 302). Dass der grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Versicherte krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigte indessen keinen höheren Abzug als den von der Vorinstanz vorgenommenen (Urteil 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 u. 3.3).
10
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. April 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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