VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_32/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_32/2014 vom 08.04.2014
 
{T 0/2}
 
5A_32/2014
 
 
Urteil vom 8. April 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Hinwil.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Scheidungsurteil),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. X.________ (geb. 1978, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina) ersuchte anlässlich der Einigungsverhandlung vom 14. März 2012 in einem beim Bezirksgericht Hinwil hängigen Verfahren auf Abänderung eines Scheidungsurteils mündlich um unentgeltliche Rechtspflege. Nach der Mandatierung einer Anwältin substantiierte er das Gesuch namentlich in der Klagebegründung vom 4. Juni 2012.
1
B. Mit Urteil vom 15. August 2013 erledigte das Bezirksgericht das Abänderungsverfahren gestützt auf eine von den geschiedenen Gatten an der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2013 geschlossene Vereinbarung. Mit Verfügung ebenfalls vom 15. August 2013 wies es das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.
2
C. Auf Beschwerde hin verneinte auch das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Dezember 2013 einen Armenrechtsanspruch. Das Obergericht erhob für das Beschwerdeverfahren keine Kosten, schrieb insofern das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und verweigerte ihm im Übrigen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
3
D. Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 15. Januar 2014 gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ihm sei für das erstinstanzliche wie für das Beschwerdeverfahren und das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205).
5
3. Der Beschwerdeführer richtet sich in erster Linie gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren.
6
3.1. Die Vorinstanz hat hierzu festgestellt (angefochtenes Urteil E. 2.6.3 S. 10) : "Geht man vom Einkommen aus, welches der Kläger seit dem 16. Januar 2012 erzielte, verblieb dem Kläger selbst bei dem von ihm behaupteten Notbedarf (notabene unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht an die beiden Töchter und die Ex-Frau) ein Überschuss von monatlich rund Fr. 700.--." Sein Einkommen habe ab diesem Zeitpunkt nämlich monatlich netto Fr. 4'957.85 betragen. Seinen Notbedarf (inkl. Unterhaltsbeiträgen) habe der Beschwerdeführer selbst mit Fr. 4'252.-- beziffert. Sodann habe er zwar behauptet, Schulden zu haben. Eine regelmässige Tilgung sei jedoch nicht dargetan worden.
7
3.2. In Bezug auf diese konkrete Berechnung beanstandet der Beschwerdeführer einzig die unterlassene Berücksichtigung seiner Schulden. In der Eingabe vom 4. Juni 2012 habe er belegt, dass er über massive Schulden verfüge (über Fr. 20'000.--). Aus den eingereichten Belegen gehe auch hervor, dass er seine Schulden tatsächlich bezahle. Zudem sei gerichtsnotorisch, dass weder Kreditinstitute noch Gerichtskassen noch staatliche Alimentenbevorschussungsstellen auf das ihnen geschuldete Geld verzichteten. Angesichts der bereits eingeleiteten Betreibung (Zahlungsbefehl über Fr. 14'995.40) habe davon ausgegangen werden können, dass diese Schulden beim Beschwerdeführer eingetrieben und tatsächlich auch bezahlt würden, zumal eine Lohnpfändung im Bereich des Möglichen liege.
8
3.3. Rechtsprechungsgemäss sind verfallene Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2 S. 227).
9
3.4. Angesichts des Überschusses von Fr. 700.-- ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (für das erstinstanzliche Verfahren) zu verneinen. Auf die weiteren Argumente der Vorinstanz (der Beschwerdeführer habe sein Gesuch nicht genügend substantiiert; Verdacht von Nebeneinkünften) und die hiergegen gerichtete Kritik des Beschwerdeführers braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen zu werden.
10
4. Sodann wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege resp. Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht.
11
4.1. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren lehnte das Obergericht ab, weil es "nach wie vor an substantiierten, umfassenden und durch Urkunden glaubhaft gemachten Vorbringen zur Mittellosigkeit" fehle (angefochtenes Urteil E. III S. 13). Der Beschwerdeführer habe weder die Steuererklärung noch Kontoauszüge eingereicht. Überdies müsse die Beschwerde "als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, nachdem bereits im Gesuchszeitpunkt eine genügende Substantiierung sowie Unterlagen zur Glaubhaftmachung fehlten und die Vorinstanz zu Recht auch den Zeitraum bis zum Entscheid berücksichtigt hat, wobei der Kläger (Beschwerdeführer) die ihm an der Verhandlung eingeräumte Möglichkeit zur Ergänzung nicht nutzte." (E. III S. 14).
12
4.2. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (Urteile 5A_952/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2; 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; je mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).
13
4.3. Dementsprechend müsste der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darlegen, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, d.h. dem Obergericht seine finanzielle Situation umfassend dargestellt habe. Ein Verweis auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften oder vorgetragenen Standpunkte genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400).
14
5. Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (er habe vor der ersten Instanz seine finanzielle Situation genügend substantiiert und belegt, eine Rechtsvertretung sei notwendig, in der Hauptsache habe keine Aussichtslosigkeit vorgelegen, die erste Instanz hätte früher über das Gesuch entscheiden müssen) vermögen an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Was schliesslich die Schuldanerkennung mit Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber seiner heutigen Anwältin betrifft, so datiert diese vom 11. Dezember 2013, d.h. nach dem angefochtenen Entscheid und ist damit unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
15
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
16
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Eingabe wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen. Sie wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. April 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).