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Informationen zum Dokument  BGer 4D_17/2014  Materielle Begründung
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BGer 4D_17/2014 vom 08.04.2014
 
{T 0/2}
 
4D_17/2014
 
 
Urteil vom 8. April 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Pfäffikon,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietzinshinterlegung, Rechtsverweigerung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
 
II. Zivilkammer, vom 7. Februar 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2014 mit Eingabe vom 17. Februar 2014 Beschwerde erhoben hat;
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 11. März 2014 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. April 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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