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Informationen zum Dokument  BGer 2C_333/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_333/2014 vom 08.04.2014
 
{T 0/2}
 
2C_333/2014
 
 
Urteil vom 8. April 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Advokat Dieter Roth,
 
gegen
 
Kantonaler Veterinärdienst,
 
Departement Gesundheit und Soziales,
 
Amt für Verbraucherschutz,
 
Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau,
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Beschwerdeverfahren betreffend Tierhaltung / Tierschutz; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
 
3. Kammer, vom 28. Februar 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
2. 
1
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht. Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden (Art. 99 BGG).
2
2.2. Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen. Es ging von einem von der Beschwerdeführerin selbst geltend gemachten zivilprozessualen Existenzminimum von monatlich Fr.1'888.60 aus, welchem es Einnahmen von monatlich Fr. 4'555.-- (UVG-Rente von Fr. 1'555.--, Akonto-Zahlungen aus dem Nachlass ihrer Eltern [Grössenordnung 10 Mio. Franken, wobei über die Erbteilung zivilrechtlich gestritten wird] von Fr. 3'000.--) gegenüberstellte. Abzüge vom so ermittelten Überschuss von monatlich Fr. 2'666.40 für Steuerausstände liess es nicht zu, weil keine entsprechende Zahlungen ausgewiesen waren.
3
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4
2.4. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
5
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
Lausanne, 8. April 2014
6
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
7
des Schweizerischen Bundesgerichts
8
Das präsidierende Mitglied: Seiler
9
Der Gerichtsschreiber: Feller
10
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