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Informationen zum Dokument  BGer 1B_131/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_131/2014 vom 08.04.2014
 
{T 0/2}
 
1B_131/2014
 
 
Urteil vom 8. April 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen.
 
Gegenstand
 
Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2014 des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer.
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen X.________ eine Strafuntersuchung. Mit Entscheid vom 6. Januar 2012 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft an. In der Folge verlängerte es sie mehrmals. Eine Beschwerde gegen die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bestätigte Haftverlängerung vom 29. August 2012 wies das Bundesgericht mit dem Urteil 1B_585/2012 vom 30. Oktober 2012 ab.
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2. Mit Eingaben vom 28. März 2014 und 4. April 2014, führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Es wurde davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen (Art. 102 Abs. 1 BGG).
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Soweit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
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4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, sowie Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. April 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Haag
 
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