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Informationen zum Dokument  BGer 6B_746/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_746/2013 vom 07.04.2014
 
{T 0/2}
 
6B_746/2013
 
 
Urteil vom 7. April 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, und Rechtsanwalt Lars Mathiassen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung usw.); rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Juli 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Diese Rüge ist vorweg zu behandeln.
1
2.2. Dem Beschwerdegegner wird unter anderem vorgeworfen, dem Beschwerdeführer falsche Quartalsberichte vorgelegt und ihn über den wahren Vermögensstand der verwalteten Depots im Wissen darum getäuscht zu haben, dass er dies nicht überprüfen würde. Der Beschwerdegegner habe die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) erfüllt (Beschluss S. 7 Ziff. 3).
2
2.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, seine Ehefrau habe die fehlenden Belege am 14. Februar 2003 beim Beschwerdegegner abgeholt und könne sachdienliche Hinweise zu dessen Verhalten machen. Da der Beschwerdegegner die Aussage verweigere, seien die Angaben seiner Ehefrau massgebend. Der Bankfachmann Z.________ habe im Frühling 2003 den Konkurs des Ehepaars X.________ verhindert. Er könne Auskunft über die Zusammensetzung und die Dokumentation des Vermögens des Beschwerdeführers nach dem 27. Dezember 2002 geben. W.________ habe im Februar 2003 mit dem Beschwerdeführer die einzelnen Tradingpositionen mit den Bankabzügen abgestimmt und festgestellt, dass Belege fehlten. Er könne darlegen, welche Belege gefehlt hätten und nachträglich vom Beschwerdegegner herausgegeben worden seien.
3
2.4. Entsprechendes führte der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz aus (kantonale Akten, act. 2 S. 11 f. Ziff. 17). Diese äussert sich im Beschluss nicht zu den beantragten Einvernahmen. Der Beschwerdeführer hat überzeugend dargelegt, dass mindestens zwei Personen bestätigen könnten, dass der Beschwerdegegner Belege zurückbehalten habe. Die Vorinstanz begründet ihren Beschluss im Wesentlichen damit, es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdegegner vorsätzlich und in Täuschungsabsicht gehandelt habe. Sie weist zu Recht darauf hin, dass sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes eines nicht geständigen Täters regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen könne, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlaubten (Beschluss S. 9 Ziff. 4.2; BGE 138 V 74 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Sollte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner bewusst Belege vorenthalten haben, könnte darin ein Indiz für ein vorsätzliches Vorgehen gesehen werden. Auch würde es darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer die Abrechnungen des Beschwerdegegners nicht ohne Weiteres überprüfen konnte (vgl. Beschluss S. 14 Ziff. 5.3). Die Aussagen von B.X.________, Z.________ und W.________ sind geeignet, die Beweislage zu verändern. Indem die Vorinstanz ausführt, es könne nicht nachgewiesen werden (Beschluss S. 14 Ziff. 5.3) bzw. es sei zweifelhaft (Beschluss S. 12 Ziff. 4.3), dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Belege vorenthalten habe, ohne sich mit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, verletzt sie sein rechtliches Gehör.
4
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 7. April 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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