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Informationen zum Dokument  BGer 5A_273/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_273/2014 vom 07.04.2014
 
{T 0/2}
 
5A_273/2014
 
 
Urteil vom 7. April 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungskreis Y.________.
 
Gegenstand
 
Kostenauflage,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. März 2014 des Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss BEK 2013 191 vom 13. März 2014 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch das Bezirksgericht A.________ als untere Aufsichtsbehörde wegen mutwilliger Prozessführung erfolgte) Kostenauflage von Fr. 200.-- abgewiesen hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin bzw. X.________ sei sowohl vom Kantonsgericht wie auch vom Bezirksgericht bereits in mehreren Verfahren wegen mutwilliger Prozessführung ermahnt worden, das Bezirksgericht habe der Beschwerdeführerin bzw. X.________ zu Recht eine (mangels Beschwerdelegitimation) aussichtslose und wider besseres Wissen betriebene Prozessführung unterstellt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), die Beschwerde sei daher abzuweisen,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
4
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
5
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des kantonsgerichtlichen Beschlusses eingeht,
6
dass es insbesondere nicht genügt, die Aufhebung dieses Beschlusses wegen angeblich falscher Rechtsmittelbelehrung zu fordern und sich auf die Oberaufsichtskompetenz des Bundesrates gemäss Art. 15 SchKG zu berufen, zumal das Bundesgericht zur Beurteilung von Beschwerden im Einzelfall gemäss Art. 19 SchKG zuständig bleibt,
7
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
8
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
9
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
10
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
11
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
12
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
13
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
14
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
15
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
16
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungskreis Y.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
17
Lausanne, 7. April 2014
18
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
19
des Schweizerischen Bundesgerichts
20
Das präsidierende Mitglied: Escher
21
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
22
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