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Informationen zum Dokument  BGer 1C_10/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_10/2014 vom 04.04.2014
 
{T 1/2}
 
1C_10/2014
 
 
Urteil vom 4. April 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, Eusebio, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  Piratenpartei Zentralschweiz,
 
handelnd durch Florian Mauchle,
 
2. Florian  Mauchle,
 
3. Stefan  Thöni,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Änderung vom 2. Mai 2013 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen des Kantons Zug,
 
Beschwerde gegen die Änderung des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen des Kantons Zug des Kantonsrats des Kantons Zug vom 2. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 2. Mai 2013 ordnete der Zuger Kantonsrat die Wahlen für das Kantonsparlament neu. Schwerpunkt der Revision war die Einführung der doppeltproportionalen Methode "Doppelter Pukelsheim" für die Sitzverteilung. Dazu änderte der Kantonsrat die §§ 38 und 78 der Verfassung des Kantons Zug sowie verschiedene Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG). In § 52c Abs. 3 WAG führte er Sperrklauseln ein. Danach benötigt eine Listengruppe 5 % aller Parteistimmen in einem Wahlkreis oder 3 % im gesamten Kanton, um an der Sitzverteilung teilzunehmen.
1
B. Am 10. Januar 2014 erhoben die Piratenpartei Zentralschweiz, Florian Mauchle und Stefan Thöni beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragen, § 52c Abs. 3 WAG sowie das Wahlergebnis der Gesamterneuerungswahlen 2014 für den Zuger Kantonsrat aufzuheben und die Wahl neu anzusetzen, falls die Wahl vor dem Ergehen des Bundesgerichtsurteils in dieser Sache stattgefunden habe. Eventualiter sei die Sitzverteilung der Gesamterneuerungswahlen 2014 für den Kantonsrat aufzuheben und neu zu berechnen, falls die Sitze bei Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids bereits verteilt worden sein sollten. Sollten in diesem Zeitpunkt die Wahlunterlagen verschickt sein, sei der Wahlgang abzubrechen und neu anzusetzen.
2
C. Die Direktion des Innern beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Der Kantonsrat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Subeventuell sei eine Aufhebung von § 52c Abs. 3 WAG erst nach der Durchführung der Gesamterneuerungswahlen 2014 wirksam werden zu lassen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Kantonsrat, das Urteil des Bundesgerichts zunächst lediglich im Dispositiv zuzustellen.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist mit § 52c Abs. 3 WAG die Bestimmung eines kantonalen Erlasses über das Wahlverfahren des Kantonsrats. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft somit die politische Stimmberechtigung und ist zulässig, da kein kantonales Rechtsmittel dagegen offen steht (Art. 82 lit. c, Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht daher von vornherein kein Raum. Die Piratenpartei Zentralschweiz als (auch) im Kanton Zug aktive politische Partei sowie die beiden privaten Beschwerdeführer als Zuger Stimmberechtigte sind zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 3 BGG; BGE 139 I 195 E. 1.4).
4
1.2. Beschwerden gegen Erlasse sind innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen (Art. 101 BGG). Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist nach konstanter Praxis des Bundesgerichts die Publikation des Erlasses und der Feststellung, dass derselbe zustande gekommen ist und in Kraft treten kann; unerheblich ist, ob die angefochtene Norm im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits in Kraft stand oder nicht (BGE 130 I 82 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_53/2009 vom 23. September 2011 E. 1.2).
5
2. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verspätung nicht einzutreten. Da der vorliegende Entscheid anfangs April ergeht, besteht keine Gefahr, dass das damit abgeschlossene Verfahren die Kantonsratswahlen vom 5. Oktober 2014 beeinträchtigen könnte. Die auf eine Beschleunigung des Verfahrens abzielenden Anträge - es sei der Entscheid zunächst im Dispositiv zuzustellen bzw. es sein eine öffentliche Verhandlung durchzuführen -, erweisen sich insofern als überflüssig bzw. unbegründet.
6
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat und dem Kantonsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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