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Informationen zum Dokument  BGer 2C_782/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_782/2013 vom 03.04.2014
 
{T 0/2}
 
2C_782/2013
 
 
Urteil vom 3. April 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 31. Juli 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.a. Der serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1986) reiste 1995 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
2
A.b. A.________ trat schon als junger Erwachsener strafrechtlich in Erscheinung und wurde erstmals am 19. Juni 2007 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.-- (Probezeit drei Jahre) und zu einer Busse von Fr. 1'400.-- verurteilt (wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln). Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 31. Juli 2007 wurde er deshalb verwarnt. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm auch den Führerausweis (Verfügung vom 28. August 2007).
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A.c. Am 25. Juni 2009 hatte A.________ in Serbien seine Landsfrau B.________ geheiratet, die ihm am 19. Oktober 2009 in die Schweiz folgte. Das Paar hat die gemeinsame Tochter C.________ (geb. 2010). Seit April 2011 ist A.________ als Fassadenbauer/Bauarbeiter fest angestellt. Er hat Schulden in der Höhe von rund Fr. 130'000.--. Seine Eltern sowie seine zwei Schwestern leben in der Schweiz.
4
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
Erwägungen:
5
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
6
1.2. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
7
 
2.
 
Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer Strafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5), verurteilt wurde. Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. statt vieler Urteil 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 2.).
8
 
3.
 
 
4.
 
4.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so darf bei Ausländern, welche sich - wie hier - nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Einzelperson ausgeht, namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. Urteile 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3, 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012, E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll allerdings nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das Urteil des EGMR 
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4.2. Vorliegend fallen zwar keine eigentlichen Gewaltdelikte gegen Personen in Betracht. Der Beschwerdeführer hat aber eine grosse Zahl von Delikten begangen, dabei eine hohe kriminelle Energie gezeigt und grossen Schaden verursacht (vgl. vorne insbesondere lit. A.b.). Die Delikte beging er zudem nicht etwa als Jugendlicher, sondern bereits im Erwachsenenalter. Von laufenden Strafuntersuchungen und ausgestandener Untersuchungshaft liess er sich auch beim Vorfall vom 2./3. Oktober 2008 offensichtlich nicht beeindrucken, was als erhebliche Trübung gewertet werden muss (unabhängig davon, ob er andere Verkehrsteilnehmer in konkrete Gefahr gebracht hat).
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4.3. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen die Aufenthaltsdauer in der Schweiz (seit 1995) und eine mittlerweile längere deliktsfreie Zeit. Ersteres schliesst aber den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht aus (vorne E. 4.1), und zudem ist der Zeitablauf insoweit zu relativieren, als die Migrationsbehörden vor dem Erlass der Widerrufsverfügung das rechtskräftige Strafurteil abwarten mussten.
11
 
5.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 3. April 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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