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Informationen zum Dokument  BGer 5A_264/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_264/2014 vom 02.04.2014
 
{T 0/2}
 
5A_264/2014
 
 
Urteil vom 2. April 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________.
 
Gegenstand
 
Besuchsrecht etc.,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. März 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. März 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung vom 22. Januar 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ (betreffend Zustellung einer Eingabe des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, Fristansetzung an diesen zur Einreichung eines Gesuchs um Verfahrenseinleitung betreffend Wechsel der Mandatsperson, Ankündigung des weiteren Vorgehens, Ermahnung zur Mitwirkung) nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht erwog, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe mit der Verfügung vom 22. Januar 2014 lediglich einen verfahrensleitenden Entscheid gefällt, das Drohen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils sei weder dargetan noch ersichtlich, auf die Beschwerde gegen den nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid sei nicht einzutreten,
2
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG offenbleiben kann, ob sie nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig wäre,
3
dass nämlich die vorliegende Beschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit sie sich gegen andere kantonale Entscheide als das kantonsgerichtliche Urteil vom 10. März 2014 richtet (Art. 75 Abs. 1 BGG) und soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über dieses Urteil hinausgehen,
4
dass dies insbesondere für die Vorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer die Sorgerechtsübertragung an ihn verlangt und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kritisiert,
5
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
6
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
7
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
8
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 10. März 2014 eingeht,
9
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das erwähnte Urteil rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
10
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
11
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
12
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
13
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. April 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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