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Informationen zum Dokument  BGer 2C_306/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_306/2014 vom 02.04.2014
 
{T 0/2}
 
2C_306/2014
 
 
Urteil vom 2. April 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
6. F._______ _,
 
7. G._______ _,
 
alle vertreten durch Herrn H.________,
 
8. H.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,
 
Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, Postfach 1258, 6301 Zug,
 
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Öffnungszeiten Restaurant; Erläuterungsentscheid betreffend Verfahrenskosten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 28. Januar 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
2. 
1
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid bzw. ein rein prozessualer Entscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den entsprechenden verfahrensrechtlichen Aspekt zu beziehen und zu begrenzen.
2
2.2. Die Beschwerdeführer hatten das Verwaltungsgericht um Erläuterung seines Urteils vom 24. September 2013 bzw. um Änderung von der damit verbundenen Kostenregelung ersucht. Massgeblich für die Erläuterung ist § 31 GO-VerwG. Gemäss dessen Abs. 1 wird ein Urteil auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert, wenn es unklar ist oder Widersprüche enthält. Gemäss § 31 Abs. 3 GO-VerwG werden die Rechtsmittelfristen neu eröffnet, wenn der Rechtsspruch durch Erläuterung verändert wird. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die Voraussetzungen (Unklarheit oder Widersprüchlichkeit des Rechtsspruchs) für eine Erläuterung nicht erfüllt seien; den Beschwerdeführern gehe es um eine Abänderung des Kostenspruchs des Urteils vom 24. September 2013; dazu diene das Erläuterungsverfahren nicht; ein Grund, hinsichtlich der Kostenregelung auf das nicht angefochtene und damit rechtskräftige Urteil zurückzukommen, bestehe nicht.
3
2.3. Die Beschwerde enthält mithin keine hinreichende, sachbezogene Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4
2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG aufzuerlegen.
5
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
Lausanne, 2. April 2014
6
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
7
des Schweizerischen Bundesgerichts
8
Das präsidierende Mitglied: Seiler
9
Der Gerichtsschreiber: Feller
10
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