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Informationen zum Dokument  BGer 2C_260/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_260/2014 vom 02.04.2014
 
{T 0/2}
 
2C_260/2014, 2C_261/2014
 
 
Urteil vom 2. April 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2007;
 
direkte Bundessteuer 2007,
 
Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Januar 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 24. März 2014 ist die Beschwerdeführerin innert der ihr hiefür eingeräumten Frist der Auflage nachgekommen, die angefochtenen Urteile nachzureichen.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin hat die zwei Urteile des Verwaltungsgerichts mit zwei Rechtsschriften angefochten. Die Verfahrensbeteiligten beider Verfahren sind identisch; sodann betreffen die angefochtenen Urteile je dieselben tatsächlichen Vorgänge, und sowohl hinsichtlich der kantonalen Steuern wie auch der direkten Bundessteuer sind die weitgehend gleichen Kriterien entscheidwesentlich. Die beiden Verfahren sind zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; vgl. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).
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2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Besondere Begründungsanforderungen gelten für Sachverhaltsrügen: An die (für den Ausgang des Verfahrens erheblichen) tatsächlichen Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); entsprechende Rügen müssen den strengen Vorgaben von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
3
3. 
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3.1. Das Verwaltungsgericht zeigt unter Hinweis auf die einschlägigen Normen (betreffend die Staats- und Gemeindesteuern §§ 133 - 135 sowie § 139 Abs. 2 und § 140 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG-ZH]; betreffend die direkte Bundessteuer Art. 124 - 126 sowie Art. 130 Abs. 2 und 132 Abs. 3 DBG) auf, unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensveranlagung Platz greift, nach welchen Grundsätzen sie vorzunehmen ist und welche - begrenzten - Rügen in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren erhoben werden können. Es erläutert auch, wann bzw. warum die Rechtsmittelbehörde ihrerseits keine zusätzlichen Untersuchungen mehr anzustellen habe (E. 2 und 3 im Urteil betreffend Staats- und Gemeindesteuern; E. 2 - 4 im Urteil betreffend die direkte Bundessteuer). Inwiefern das Verwaltungsgericht dabei schweizerisches Recht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich; es lässt sich dazu in den Rechtsschriften nichts Substanzielles entnehmen. Streitig bleibt allein, ob die zu Recht vorgenommenen Ermessensveranlagungen offensichtlich unrichtig sind (§ 140 Abs. 2 StG-ZH; Art. 132 Abs. 3 DBG).
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Erwägung 4
 
4.1. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. Das Bundesgericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung und auf einer sachgerechten Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zusteht; solange sich ihre Schätzung im Rahmen des so gegebenen Spielraums hält, kann das Bundesgericht nicht eingreifen (Urteil 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.1). Es tut dies (zumindest in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz) nur, wenn der die Ermessenseinschätzung schützende Entscheid letztlich willkürlich ist (zum Willkürbegriff s. BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133). Angesichts der besonderen Natur der Ermessensveranlagung sind bereits die Anforderungen an die Begründung der Einsprache hoch (Urteil 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.2). Erst recht gilt dies im Verfahren vor Bundesgericht; appellatorische Kritik namentlich an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz genügt nicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3. S. 60; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68).
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4.2. Das Verwaltungsgericht stellt dar, gestützt auf welche Parameter das Steuerrekursgericht die Ermessenseinschätzung überprüft habe und warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Abweichen davon rechtfertigten (E. 4.2 und 4.3 des Urteils betreffend die Staats- und Gemeindesteuern; E. 5.2 und 5.3 des Urteils betreffend die direkte Bundessteuer). Namentlich erläutert es, dass und warum die Schätzung nach dem "Umsatzmodell" und nicht nach dem von der Beschwerdeführerin behaupteten "Mietmodell" zu erfolgen habe, von welchen Parametern (Umsatz, Anzahl Zimmer, Öffnungszeiten) und von welchem Verteilschlüssel auszugehen sei; es berücksichtigt dabei unter anderem auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Etablissement im Jahr 2007 nur während neun Monaten betrieb. Es geht sodann auf die Vorhalte der Beschwerdeführerin betreffend die Glaubwürdigkeit einer Prostituierten ein ("Denunziantin"), die im von ihr betriebenen Etablissement tätig war, und stellt fest, dass sich deren Angaben mit den Club-Informationen deckten, die das von der Beschwerdeführerin selber mitverwaltete Bordell im Internet aufgeschaltet hatte.
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5. 
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6. 
9
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 2. April 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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