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Informationen zum Dokument  BGer 6B_842/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_842/2013 vom 31.03.2014
 
{T 0/2}
 
6B_842/2013
 
 
Urteil vom 31. März 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Bedingte Entlassung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 28. August 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Zug ordnete am 20. Juni 2012 den Vollzug einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 20. März 2012 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag an.
1
X.________ war vom 26. Januar 2004 bis 26. September 2011 in der Strafanstalt Pöschwies. Seit dem 27. September 2011 befindet er sich in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel. Zwei Drittel der Strafe waren am 5. Mai 2013 erstanden. Reguläres Strafende ist der 4. Januar 2019.
2
 
B.
 
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Direktion des Innern des Kantons Zürich am 12. Juni 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 28. August 2013 ab.
3
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
Das ist zu verneinen. Die Vorinstanz nimmt die Gesamtwürdigung der Legalprognose korrekt anhand der relevanten Umstände vor. Positiv würdigt sie die Abstinenz des Beschwerdeführers von harten Drogen, sein Arbeitsverhalten sowie den Umgang mit Mitgefangenen und Personal (Entscheid, S. 6). Negativ beurteilt sie, dass er sich bislang weigerte, im Rahmen der Resozialisierungsbemühungen aktiv mitzuwirken. Er nehme weder am Sozialkompetenztraining teil noch sei er bereit, seinen Cannabis-Konsum einzustellen, sich vom Drogenmilieu sowie von seinem damaligen kriminogenen Lebensstil hinreichend zu distanzieren und eine freiwillige Therapie zu besuchen. Bereits die gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme sei aufgrund seiner Verweigerungshaltung gescheitert. Eine Aufarbeitung des Deliktgeschehens sei folglich nicht belegt (Entscheid, S. 6 f.). Die Zukunftspläne des Beschwerdeführers bezeichnet die Vorinstanz als vage. Diese liessen nicht ohne weiteres darauf schliessen, er werde sich vom Drogenmilieu fernhalten und deliktfrei leben können (Entscheid, S. 7). Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Bewährungsaussicht des Beschwerdeführers insgesamt als ungünstig beurteilt, ist nicht zu beanstanden, zumal weiterhin von einer Rückfallgefahr für Tötungsdelikte auszugehen ist. Dass diese Gefahr vom Psychiatrisch- Psychologischen Dienst (PPD) des Justizvollzugs des Kantons Zürich als "gering bis moderat" eingestuft wird (vgl. Entscheid, S. 6; kantonale Akten, act. 5/75, Stellungnahme des PPD vom 22. Juni 2010, S. 5), vermag am Ergebnis der Gesamtwürdigung angesichts des in Frage stehenden hochwertigen Rechtsguts von Leib und Leben nichts zu ändern. Ein auch geringes Rückfallrisiko muss hier nicht in Kauf genommen werden. Anders zu entscheiden hiesse, die potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e).
4
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbegründet. Es geht nicht darum, dass er positiv zu beweisen hat, er werde sich in Freiheit bewähren. Vielmehr muss von ihm erwartet werden können, dass er in Freiheit keine Verbrechen mehr begeht. Dass ihm bislang keine Vollzugslockerungen gewährt werden konnten, ist nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz seiner Verweigerungshaltung zuzuschreiben (Entscheid, S. 8 f.; siehe Urteile 6A.68/2003 vom 10. November 2003 E. 2.1 und 2.2 sowie 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 7.4 in Bezug auf die Gewährung von Vollzugslockerungen). Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Gesetz den Gefangenen verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug ist mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (vgl. Urteil 6B_4/2011 vom 28. November 2011 E. 2.9; CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 86 Rz. 9). Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsbemühungen aktiv mitzuwirken, kann daher als negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
5
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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