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Informationen zum Dokument  BGer 5A_716/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_716/2013 vom 31.03.2014
 
{T 0/2}
 
5A_716/2013
 
 
Urteil vom 31. März 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch die Rechtsanwältinnen Karin Caviezel und Ylenia Baretta Mazzoni,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nachehelicher Unterhalt,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 21. August 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Y.________ (geb. 1962) und X.________ (geb. 1961) heirateten am xx.xx.1982. Sie wurden Eltern von drei inzwischen volljährigen Kindern (geb. 1983, 1985 und 1993). Im Frühjahr 2010 trennten sich die Ehegatten. Die Folgen des Getrenntlebens wurden durch Eheschutzentscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 28. Oktober 2010 geregelt. Das Kreisgericht verpflichtete X.________ zu Unterhaltszahlungen an Y.________.
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B. Y.________ erhob am 22. Oktober 2012 Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Sie verlangte, X.________ sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus indexierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, nämlich in der Höhe von Fr. 1'815.-- bis 30. Juni 2013 und in der Höhe von Fr. 2'288.50 vom 1. Juli 2013 bis 30. April 2026 (Eintritt von X.________ ins ordentliche AHV-Alter).
2
C. Am 27. September 2013 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Begehrens von Y.________ (Beschwerdegegnerin) auf Leistung von nachehelichem Unterhalt. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG).
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1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).
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1.3. Bei der Festsetzung von Unterhalt ist der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 134 III 577 E. 4 S. 580; 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung vorinstanzlicher Ermessensentscheide Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist namentlich der Fall, wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie Umstände nicht in Betracht gezogen hat, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; 137 III 303 E. 2.1.1 S. 305).
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2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Ehe zwischen den Parteien sei lebensprägend gewesen. Sie habe rund dreissig Jahre gedauert, die Parteien hätten drei gemeinsame Kinder und sie hätten in klassischer Rollenteilung gelebt. Die Beschwerdegegnerin habe keine Berufsausbildung, doch hätte sie ohne die Heirat wahrscheinlich eine solche gemacht.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst dagegen, dass das Kantonsgericht bei den Wohnkosten der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 1'000.-- berücksichtigt hat. Das Kantonsgericht habe die Erhöhung gegenüber dem vom Kreisgericht berücksichtigten Betrag (Fr. 836.--) weder stichhaltig begründet noch habe die Beschwerdegegnerin eine solche Erhöhung beantragt.
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3.2. Der Beschwerdeführer sieht einen Widerspruch darin, dass das Kantonsgericht einerseits erwogen habe, die Beschwerdegegnerin könne selbst bei einer Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100 % keine Vorsorgebeiträge äufnen, weil sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig sein werde (S. 10 des Urteils), ihr andererseits aber zumute,
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3.3. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin keine Lehre absolviert habe, stelle keinen ehebedingten Nachteil dar. Die Beschwerdegegnerin habe den Entscheid, keine Lehre zu machen, schon getroffen, bevor sie ein Paar geworden seien.
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3.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Er habe mit seinen Eingaben bewiesen, dass sie sich nicht ernsthaft um eine Stelle bemüht habe, weil sie gar nicht die Absicht habe, einer vollzeitlichen Beschäftigung nachzugehen. Dies würde sie nämlich daran hindern, mit ihrem neuen Lebenspartner diversen Freizeitaktivitäten nachzugehen. Zudem wolle sie sich in einer sektenartigen Vereinigung stärker betätigen. Indem die Vorinstanz dies alles nicht gewürdigt habe, habe sie Art. 55 ff. ZPO verletzt. Das hypothetische Einkommen der Beschwerdegegnerin hätte demnach anders berechnet werden müssen. Werde ihr derzeitiges Einkommen aus der Hauswartstätigkeit von Fr. 1'190.-- bei einem Pensum von 30 % hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum, ergebe dies ein Nettoeinkommen von Fr. 3'967.--. Dies werde bestätigt durch den Lohnrechner des Bundesamts für Statistik ( www.lohnrechner.bfs.admin.ch; Branche Grundstücks- und Wohnungswesen, Anforderungsniveau "Fachkenntnisse vorhanden").
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3.5. Somit ist die Bestimmung des der Beschwerdegegnerin geschuldeten Unterhaltsbeitrags nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für die unaufgeforderte Stellungnahme in der Sache ist die Beschwerdegegnerin nicht zu entschädigen, ebenso wenig für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, mit dem sie teilweise unterlegen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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