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Informationen zum Dokument  BGer 5A_979/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_979/2013 vom 28.03.2014
 
{T 0/2}
 
5A_979/2013
 
 
Urteil vom 28. März 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Hohl,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber V. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Gemeinde X.________,
 
vertreten durch Dr. Romana Kronenberg Müller,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A. und B.Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz.
 
Gegenstand
 
Beschwerdebefugnis (Kindesschutz),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 27. November 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Gemeinde X.________ wehrt sich dagegen, dass die in Art. 450 ff. ZGB enthaltenen Vorschriften über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, insbesondere diejenigen betreffend die Rechtsmittelbefugnis, nicht nur für das erwachsenenschutzrechtliche, sondern in gleicher Weise auch für das kindesschutzrechtliche Beschwerdeverfahren gelten sollen. Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB seien im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar. Hingegen fehle es im Kindesschutzrecht an einem entsprechenden gesetzlichen Verweis, was das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) angehe. Aufgrund dessen steht für die Beschwerdeführerin fest, dass sich die Art. 450 ff. ZGB nicht "1 zu 1" auf das kindesschutzrechtliche Beschwerdeverfahren übertragen lassen. Die Beschwerdeführerin argumentiert, Kinder genössen aufgrund des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gerade auch im Rahmen der Rechtsanwendung einen besonderen Schutz. Werde, wie im vorliegenden Fall, festgestellt, dass in einem Verfahren Rechte des Kindes verletzt worden sind, so rechtfertige dies auf jeden Fall nicht eine "enge", sondern eine "weite" Beschwerdelegitimation. Soweit im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz Kindesschutzmassnahmen in Frage stünden, sei daher auch bei der Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens ein "milder Massstab" anzusetzen.
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3.2. Die These der Beschwerdeführerin findet in der gesetzlichen Ordnung keine Stütze. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf Art. 440 Abs. 3 ZGB und die dazugehörigen Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft, wonach die Erwachsenenschutzbehörde auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde innehat, für den Kindes- und Erwachsenenschutz mit anderen Worten ein und dieselbe Behörde zuständig ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7074). Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bedeutet Art. 440 Abs. 3 ZGB nichts anderes, als dass zu den beschwerdefähigen Entscheiden der Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB auch diejenigen Entscheide gehören, welche die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Funktion als Kindesschutzbehörde gefällt hat (s. Urteil 5A_852/2013 vom 20. März 2014 E. 2.1). Daran ändert auch Art. 314 Abs. 1 ZGB nichts, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft. Denn zum Verfahren vor der Kindesschutzbehörde, auf das nach der zuletzt zitierten Vorschrift die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind, gehört auch der (End-) Entscheid, mit dem das Verfahren seinen Abschluss findet. Unterliegt in diesem Verfahren der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde aber der Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB, so muss sinngemäss das Gleiche auch für den Entscheid der Kindesschutzbehörde gelten (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7075). Für einen "milden" Massstab, wie ihn die Beschwerdeführerin im kindesschutzrechtlichen Verfahren bei der Beschwerdebefugnis anwenden will, bleibt damit kein Platz.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Gemeinde X.________ verweist auf die zitierte bundesrätliche Botschaft, wonach sich die Beschwerdebefugnis materiell am alten Art. 420 ZGB anlehne. Nachdem das Gemeinwesen unter dem bisherigen Recht (aArt. 378 und 373 ZGB) legitimiert gewesen sei, müsse es auch nach neuem Recht zur Beschwerde zugelassen werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (s. E. 2) rechtfertige die Professionalisierung des Vormundschaftswesens keinesfalls, dem kostenpflichtigen Gemeinwesen die Beschwerdebefugnis abzusprechen. Das kostenpflichtige Gemeinwesen sei mit den lokalen Verhältnissen besser vertraut und kenne die Person des Schutzbedürftigen bzw. dessen Umfeld besser als die Fachbehörde. Es müsse sich daher gegen einen Entscheid wehren können, der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtige. Werde dem kostenpflichtigen Gemeinwesen der Beschwerdeweg versperrt, so sei die Fachbehörde dazu verleitet, die Interessen des Gemeinwesens zu vernachlässigen, das durch den Entscheid der Fachbehörde mit einer Kostenpflicht konfrontiert wird. Daher müsse das kostenpflichtige Gemeinwesen eine Überprüfung des Entscheids der Fachbehörde erzwingen und sich mittels Beschwerde darauf berufen können, dass seine Interessen völlig übergangen worden sind bzw. unter Berücksichtigung dieser Interessen ein anderer, für die schutzbedürftige Person gleichwertiger oder sogar besserer Entscheid hätte gefällt werden müssen. Was das Erfordernis eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB angeht, bestreitet die Beschwerdeführerin, dass das finanzielle Interesse des als Kostenträger involvierten Gemeinwesens nur ein tatsächliches Interesse darstelle. Das Gemeinwesen, das Fürsorgeleistungen erbringen müsse, sei in seinen eigenen schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt und damit zur Beschwerde ermächtigt. Dies gelte auch für ein Gemeinwesen, das gestützt auf die anwendbare Schulgesetzgebung über das übliche Mass hinaus für Unterrichtskosten aufkommen müsse. Schliesslich beteuert die Gemeinde X.________, sich über ihre finanziellen Interessen hinaus auch auf das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung zu berufen, das ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sei.
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4.2. Wohl geht aus der bundesrätlichen Botschaft hervor, dass sich die Befugnis zur Beschwerde materiell am früheren Art. 420 ZGB anlehnt (Botschaft, a.a.O., S. 7084). Allein daraus folgt aber nicht, dass die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens unter dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts generell zu bejahen ist, wie die Beschwerdeführerin meint. Daran vermag auch ein unter dem alten Recht ergangenes Urteil des Bundesgerichts (BGE 135 V 134) nichts zu ändern, noch die altrechtlichen Vorschriften, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft: aArt. 373 ZGB betraf nicht das Beschwerde-, sondern das Entmündigungsverfahren und hielt als blosse Verweisnorm lediglich fest, dass die Kantone die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren bestimmen. Auch aArt. 378 Abs. 2 ZGB räumte der Vormundschaftsbehörde der Heimat kein bedingungsloses Beschwerderecht gegen die Bevormundung eines Heimatangehörigen in einem anderen Kanton ein, sondern nur "zur Wahrung der Interessen" dieses Angehörigen.
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4.3. Zuerst ist zu prüfen, ob das finanzielle Interesse der Gemeinde X.________, die Kosten der angeordneten Fremdplatzierung des Kindes nicht übernehmen zu müssen, als rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB gelten kann. Von vornherein vergeblich beruft sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf BGE 134 II 45. Zwar hat das Bundesgericht in diesem Entscheid erkannt, dass Gemeinwesen gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert sein können, soweit sie in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind, was auch bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein kann, zum Beispiel wenn das Gemeinwesen als Erbringer von Fürsorgeleistungen betroffen ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 47). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin unterstellt, ist das schutzwürdige Interesse, wie es Art. 89 Abs. 1 und auch Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG voraussetzt, nicht mit dem rechtlich geschützten Interesse gleichzusetzen, von dem das Gesetz in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB die Beschwerdebefugnis des Dritten abhängig macht (vgl. François Bohnet, Autorités et procédure en matière de protection de l'adulte, Droit fédéral et droit cantonal, in: Guillod/Bohnet, Le nouveau droit de la protection de l'adulte, 2012, S. 66). Wie die Rechtsprechung zum Bundesgerichtsgesetz zeigt, kann das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG auch (bloss) tatsächlicher Natur sein (vgl. BGE 133 I 286 E. 2.2 S. 290). Wo das Gesetz - wie auch für die Befugnis zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG) - aber ein rechtlich geschütztes Interesse verlangt, genügt ein tatsächliches nicht (Urteil 2D_63/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1.2). Nichts anderes ergibt sich aus der jüngsten Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG, wonach das Gemeinwesen, selbst wenn es die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG nicht erfüllt, im Sinne einer allgemeinen Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG auch die Auferlegung einer finanziellen Verpflichtung durch ein übergeordnetes Gemeinwesen anfechten kann, wenn es darlegt, dass es in hoheitlichen Befugnissen berührt ist und zentrale öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen (s. Urteil 2C_169/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf einen Fall, in welchem eine kantonale Behörde einer Gemeinde finanzielle Lasten auferlegt hat. Sie lässt sich nicht auf die vorliegende Zivilstreitigkeit übertragen, in der die KESB Innerschwyz den Kindeseltern gegenübersteht und in ihrem Beschluss vom 27. August 2013 keinen konkreten Entscheid getroffen hat, wonach die Gemeinde X.________ für die angeordnete Kindesschutzmassnahme aufkommen müsste. Schliesslich setzt die Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB voraus, dass das Interesse des Dritten mit der fraglichen Massnahme geschützt werden soll und bei der Entscheidfindung hätte einbezogen werden müssen (E. 4.2). Darauf kommt es an, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
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4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kindesschutzrecht von der Behörde nicht verlangt, bei der Anordnung eines Obhutsentzugs mit Fremdplatzierung nach Art. 310 Abs. 1 ZGB auch dem finanziellen Interesse des allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass dieses Interesse durch die erwähnte anwendbare zivilrechtliche Norm nicht im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB rechtlich geschützt ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin über die Verletzung von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB beklagt, ist ihre Beschwerde unbegründet.
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Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
 
Erwägung 7
 
7.1. Die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte, darunter die Garantie der Gemeindeautonomie, prüft das Bundesgericht frei (Art. 95 lit. c BGG). Soweit es dabei allerdings um die Auslegung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht geht, prüft dies das Bundesgericht ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (E. 2).
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7.2. Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie in den Grenzen, die das kantonale Recht vorgibt. Über Autonomie verfügt eine Gemeinde in jenen Sachbereichen, die das kantonale Recht nicht abschliessend ordnet, sondern ihr ganz oder teilweise zur Regelung überlässt, sofern ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit eingeräumt wird (BGE 138 I 143 E. 3.1 S. 150; 135 I 233 E. 2.2 S. 241 f.). Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz setzt keine Autonomie in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 133 I 128 E. 3.1 S. 130 f.; 129 I 410 E. 2.1. S. 413; je mit Hinweisen).
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7.3. Die Verletzung der Gemeindeautonomie setzt nach dem Gesagten zunächst voraus, dass die Gemeinde im fraglichen Bereich autonom ist. Gemäss Art. 440 Abs. 1 Satz 2 ZGB bestimmen die Kantone die Erwachsenenschutzbehörde, die auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde wahrnimmt (Art. 440 Abs. 3 ZGB; s. E. 4.2). Es bleibt der kantonalen Organisationsfreiheit überlassen, diese Behörde auf Gemeinde-, Bezirks-, Kreis- oder Regionsebene zu organisieren (Botschaft, a.a.O., S. 7073). Der Kanton Schwyz hat die bisherigen kommunalen Strukturen aufgehoben und kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden geschaffen (§ 5 des schwyzerischen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 [SRSZ 210.100]). Dass der Kanton Schwyz den Gemeinden auf dem Gebiet des Kindesschutzes und insbesondere hinsichtlich der Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen trotzdem noch einen geschützten Autonomiebereich zuweist, lässt sich der Verfassung des Kantons Schwyz nicht entnehmen. § 69 Abs. 2 KV/SZ, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, schreibt die Autonomie der Gemeinden lediglich allgemein "im Rahmen des übergeordneten Rechts" fest, desgleichen § 71 KV/SZ, wonach die Gemeinden die staatlichen Tätigkeiten ausüben, die ihnen das kantonale Recht überträgt (Abs. 1), und für die örtlichen Angelegenheiten zuständig sind, die keiner anderen Körperschaft zugewiesen sind (Abs. 2). Eine Gemeindeautonomie lässt sich auch nicht aus den Vorschriften des schwyzerischen Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007 (SEG/SZ; SRSZ 380.300) herleiten, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft: Nach § 10 Abs. 2 SEG/SZ haben die Gemeinden subsidiär für die Betreuungs- und Aufenthaltskosten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und für Personen in besonderen Notlagen aufzukommen. Gemäss § 20 Abs. 1 SEG/SZ bedeutet diese Subsidiarität der Kostenpflicht, dass die Gemeinden die erwähnten Kosten nur tragen müssen, sofern die betreuungsbedürftige Person oder die gesetzlich Verpflichteten die Kosten nicht decken können. Dass die zitierten kantonalen Normen der zuständigen Gemeinde über den erwähnten Grundsatz der Subsidiarität hinaus noch einen Ermessenspielraum überliessen, die Übernahme der Kosten zu verweigern oder sogar auf die angeordnete Kindesschutzmassnahme zurückzukommen, und das Verwaltungsgericht diesen Autonomiebereich in verfassungswidriger Weise übersehen hätte, macht die Beschwerdeführerin freilich nicht geltend. Prüft das Bundesgericht die Auslegung des kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts aber nur auf Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 7.1), so ist es auch nicht seine Aufgabe, von sich aus nach weiteren Normen des kantonalen Rechts zu forschen, aus denen sich ein Autonomiebereich ergeben könnte, wie ihn sich die Gemeinde X.________ vorzustellen scheint. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass die fragliche Kostenbeteiligung, zu der sie auch ihren eigenen Ausführungen zufolge nur subsidiär verpflichtet ist, geeignet wäre, sie selbst als öffentlich-rechtliche Körperschaft in ihrer Existenz ernstlich zu gefährden. Der Vorwurf, der angefochtene Entscheid verletze die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin, erweist sich demnach als unbegründet.
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Erwägung 8
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 28. März 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn
 
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