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Informationen zum Dokument  BGer 9C_220/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_220/2014 vom 25.03.2014
 
{T 0/2}
 
9C_220/2014
 
 
Urteil vom 25. März 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
T.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 1. März 2014 (Poststempel) gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 4. März 2014, mit welcher T.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid spätestens bis am 17. März 2014 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
in die Eingabe des T.________ vom 7. März 2014, welcher wiederum kein vorinstanzlicher Entscheid beilag,
3
 
in Erwägung,
 
dass bei Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 ATSG und Art. 82 ff. BGG) gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a) oder letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (lit. d),
4
dass demnach die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013, gegen welche sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben wendet, vor Bundesgericht kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
6
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. März 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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