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Informationen zum Dokument  BGer 1C_146/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_146/2014 vom 25.03.2014
 
{T 0/2}
 
1C_146/2014
 
 
Urteil vom 25. März 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Auslieferungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. März 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die deutschen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________ wegen des Verdachts der Entziehung einer Minderjährigen. Sie werfen ihm vor, er habe am 28. September 2013 seine vierjährige Tochter der Mutter, welche das alleinige Sorgerecht gehabt habe, gewaltsam entrissen.
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B. X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; er sei aus der Haft zu entlassen und es seien ihm alle beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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1.2. Ein Entscheid über die Auslieferungshaft stellt einen gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Auch insoweit ist die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben ist (BGE 136 IV 20 E. 1 S. 22).
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2. Die Beschwerde ist danach unzulässig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. März 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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