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Informationen zum Dokument  BGer 2C_692/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_692/2013 vom 24.03.2014
 
{T 0/2}
 
2C_692/2013, 2C_693/2013
 
 
Urteil vom 24. März 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Egli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B.X.-Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Herrn Peter Riedweg,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich.
 
Gegenstand
 
2C_692/2013
 
Staats- und Gemeindesteuern 2008,
 
2C_693/2013
 
Direkte Bundessteuer 2008,
 
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 25. Juni 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
B.a. Am 21. Juni 2011 veranlagte das Kantonale Steueramt Zürich A. und B.X.-Y.________ für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... (satzbestimmend: Fr. ...) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... (satzbestimmend: Fr. ...). Die Rückgabe der Aktien wurde nicht einkommensmindernd berücksichtigt.
1
B.b. Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess das Kantonale Steueramt Zürich am 1. September 2011 teilweise gut und veranlagte A. und B.X.-Y.________ für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... (satzbestimmend: Fr. ...) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... (satzbestimmend: Fr. ...).
2
B.c. Die anschliessenden Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 27. Januar 2012 teilweise gut und liess die Rückgabe der Aktien als Berufskosten zum Abzug zu. Daraus resultierte für die Steuerperiode 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. ... (direkte Bundessteuer) und Fr. ... (satzbestimmend: Fr. ...) (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. ... (satzbestimmend: Fr. ...).
3
B.d. Mit Urteilen vom 25. Juni 2013 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerden des Kantonalen Steueramtes Zürich gut, liess den Abzug nicht zu und veranlagte A. und B.X.-Y.________ für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... (satzbestimmend: Fr. ...) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... (satzbestimmend: Fr. ...).
4
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 2C_692/2013 und 2C_693/2013 zu vereinigen. Den Verfahren liegt derselbe Steuersachverhalt zugrunde, es stehen sich dieselben Parteien gegenüber und die aufgeworfenen Rechtsfragen stimmen in einer steuerlich harmonisierten Materie überein (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 272]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).
5
1.2. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Endentscheide über die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuern. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und § 154 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) sowie Art. 146 DBG (SR 642.11) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).
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1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen - ebenso wie Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) - mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das StHG den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 209 f.; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_142/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 1.2 mit Hinweisen).
7
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat die Abgangsentschädigung von Fr. ... (brutto) als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eingestuft. Verworfen hat sie zum einen, dass der unstrittige Vermögenszugang durch einen korrelierenden Vermögensabgang in der Höhe von Fr. ... (brutto) teilweise neutralisiert worden sei. Es sei nicht die Abgangsentschädigung als solche zurückbezahlt worden, sondern mit dem Verzicht auf teils gesperrte, teils nicht gevestete Aktien eine andere Leistung erbracht worden. Weiter habe keine Rückerstattungspflicht bestanden; der geltend gemachte "extrem hohe externe Druck" auf den Beschwerdeführer vermöge eine solche nicht zu begründen. Zum anderen lägen auch keine abziehbaren Gewinnungs- bzw. Berufskosten vor. Es fehle am qualifiziert engen Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Aktienverzicht. Es habe sich nicht ein unvermeidbares Berufsrisiko verwirklicht. Die Abgangsentschädigung sei am 2. Oktober 2008 vereinbart worden und der Aktienverzicht seinerseits freiwillig, d.h. ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, erfolgt. Die gegenteiligen Behauptungen fänden keine Grundlage in den Akten.
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3.2. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, im Umfang der Rückerstattung (Aktienverzicht) sei kein steuerbares Einkommen realisiert worden. Die Rückgabe der Aktien sei steuerlich als vollwertige Leistung bzw. Rückerstattung anzuerkennen. Es handle sich um eine im Arbeitsverhältnis gründende Lohnminderung. Der Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung sei augenfällig: Die Vereinbarung vom 25. November 2008 sei abgeschlossen worden, um jahrelange komplizierte (Zivil-) Prozesse über das Bestehen von Rückerstattungs- und Verantwortlichkeitsansprüchen zu vermeiden. Dabei sei der Beschwerdeführer von erheblichen Prozessrisiken ausgegangen. Selbst wenn die Lohnrückerstattung keine Neutralisierung des Einkommenszugangs bewirkt hätte, lägen jedenfalls Gewinnungskosten vor. Der enge Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sei nach dem Gesagten erstellt. Es habe sich ein Risiko verwirklicht, das mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat der UBS eng verbunden gewesen sei. Die Vermeidung der (Rück-) Zahlung sei dem Beschwerdeführer angesichts der Lage der UBS und daraus resultierender Prozessrisiken nicht zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich zumindest teilweise ein Stillhalten der UBS erkaufen können, was die Vorinstanz verkenne.
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I. Direkte Bundessteuer
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Erwägung 4
 
4.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16-23 DBG). Von den gesamten steuerbaren Einkünften sind die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach den Art. 26-33a DBG absetzbar (Art. 25 DBG). Steuerbar sind namentlich alle Einkünfte aus privatrechtrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs. 1 DBG [in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung]). Dazu zählen grundsätzlich auch Einkünfte aus der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft (BGE 121 I 259 E. 3 S. 261 ff.; Urteile 2C_115/2012 / 2C_116/2012 vom 25. September 2012 E. 2.3.2, in: StE 2012 B 23.1 Nr. 75; 2C_292/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2.1, in: RtiD 2008 II S. 533 ff.).
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4.2. Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 16 Abs. 1 DBG zugrunde liegt (vgl. BGE 139 II 363 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen), besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Im konkreten Einzelfall ergibt sich ein für steuerliche Zwecke massgeblicher Reinvermögenszugang, sobald der Vermögenszugang den realisierten Vermögensabgang der Höhe nach übersteigt (BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 366 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass ein Vermögenszufluss dann nicht einkommensbildend ist, wenn er mit einem korrelierenden Vermögensabgangeinhergeht (Urteil 2C_622/2011 vom 29. Februar 2012 E. 4, in: StE 2012 B 21.1 Nr. 21; ferner Urteil 2C_1278/2012 / 2C_1279/2012 vom 14. Oktober 2013 E. 5.1, in: StR 69/2014 S. 55). Dagegen lässt ein unbelasteter Vermögenszufluss die (Einkommens-) Steuerforderung entstehen (vgl. allgemein BGE 122 II 221 E. 4a S. 224; 107 Ib 376 E. 3 S. 378 mit Hinweisen; Urteile 2C_683/2013 / 2C_684/2013 vom 13. Februar 2014 E. 6.4; 2C_520/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Diese ist grundsätzlich unabänderlich und lässt sich nicht durch Rückabwicklung des Sachverhalts, der die Steuer ausgelöst hat, aus der Welt schaffen (Urteil 2C_116/2010 vom 21. Juni 2010 E. 2.2, in: StR 66/2011 S. 54; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 71 ff.).
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4.3. Die geschilderte gesetzliche Ordnung legt einen Vergleich mit den Gewinnungskosten nahe, zumal die Abgrenzung zwischen ihnen und der Neutralisierung des Vermögenszugangs fliessend sein kann (vgl. Weidmann, a.a.O., S. 97). Zu den Gewinnungskosten gehören unter anderem die Berufskosten nach Art. 26 DBG, wobei der Begriff nicht nur sog. "finale Aufwendungen" umfasst, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens getätigt werden und mit ihr in einem direkten ursächlichen Zusammenhang stehen. Abzugsfähig sind unter Umständen auch sog. "kausale Kosten", die Folge der Einkommenserzielung sind und direkt durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden (Urteil 2C_465/2011 / 2C_466/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen, in: StR 67/2012 S. 429).
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Erwägung 5
 
5.1. Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass "faktischer Zwang" oder "extrem hoher externer Druck" zu unbestimmte Kriterien sind, um darin pauschal einen beruflich bedingten Vermögensabfluss zu sehen. Auch ist eine Neutralisierung des Vermögenszuflusses ausgeschlossen, wenn der Grund der Rückleistung in Umständen oder Ereignissen liegt, die nicht unmittelbar in der Leistung selbst angelegt sind (vgl. oben E. 4.2). Die Beschwerdeführer bringen jedoch vor, die Rückzahlung sei nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern um prozessuale Risiken drohender Rückforderungs- und Verantwortlichkeitsansprüche abzuwehren. Entgegen der Vorinstanz kann eine dadurch bedingte Rückzahlung nicht als unerheblich eingestuft werden, nur weil ein gesetzlicher oder vertraglicher Rückforderungsanspruch nicht eindeutig ausgewiesen ist. Ansonsten würde man aus steuerrechtlicher Sicht eine Gewissheit über zivilrechtliche Ansprüche voraussetzen, die in der Praxis häufig nicht vorliegt. Auch zeichnen sich Vergleiche gerade dadurch aus, dass mit ihnen ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beigelegt wird (vgl. z.B. BGE 132 III 737 E. 1.3 S. 740 mit Hinweisen). Weder eine pauschale Anerkennung noch eine pauschale Ablehnung der einkommensmindernden Wirkung des Aktienverzichts ist damit vorliegend angezeigt. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse.
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5.2. In zu pauschaler Betrachtung hat die Vorinstanz letztlich offengelassen, unter welchen konkreten Verhältnissen die Vereinbarung vom 25. November 2008 zustande gekommen ist. Insofern ist der Sachverhalt nötigenfalls zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit sich die Vorinstanz zur Auslegung der Vereinbarung vom 25. November 2008 äussert, legt sie diese nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen aus. Eine solche objektivierte Vertragsauslegung ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüfbar (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; je mit Hinweisen). Allerdings sind die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip als Tatfragen für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 97 und 105 BGG; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f. mit Hinweis).
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5.3. In der Vereinbarung vom 2. Oktober 2008 wurde mit Bezug auf die hier strittige Abgangsentschädigung Folgendes vereinbart:
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"You have informed UBS AG [...] on November 13, 2008 that you will on a voluntary basis return to UBS an amount of CHF [...] which constitutes a substantial part of the special payment made to you on October 20, 2008."
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Eine Saldoklausel enthielt die Vereinbarung nicht, sondern es wurde Folgendes vereinbart:
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5.4. Aus den gewählten Formulierungen folgt nicht ohne Weiteres, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken, d.h. ohne äusseren Druck und ohne Befürchtung allfälliger Rückforderungs- oder Verantwortlichkeitsansprüche, bereit erklärt hat, auf einen erheblichen Teil seiner Abgangsentschädigung zu verzichten. Zu Recht weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die gesamten Umstände des Vertragsabschlusses vom 25. November 2008 zu beachten sind und eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen ist. Zu erwähnen ist hierbei namentlich das am 15. Oktober 2008 vom Bundesrat, der Schweizerischen Nationalbank und der (damaligen) Eidgenössischen Bankenkommission beschlossene Massnahmepaket, in dessen Zentrum die Stabilisierung der UBS stand (Botschaft vom 5. November 2008 zu einem Massnahmenpaket zur Stärkung des schweizerischen Finanzsystems [nachfolgend: Botschaft Massnahmepaket], BBl 2008 8943). In diesem Zusammenhang hat die UBS nachweislich geprüft, welche Rechtsgrundlagen für die Rückforderung von Bonuszahlungen bestanden, die an oberste Mandatsträger ausgerichtet worden waren; auch wurde der Ruf nach einer vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit laut (Botschaft Massnahmenpaket, Ziff. 3.1.5 8977, Ziff. 8 8990 f.). Während der parlamentarischen Beratungen im Dezember 2008 wies der zuständige Bundesrat Hans-Rudolf Merz in beiden Räten darauf hin, dass er auf den Verwaltungsratspräsidenten der UBS eingewirkt habe, Rückforderungsansprüche zu stellen (AB 2008 N 1811; AB 2008 S 997). Der Weg über freiwillige Rückzahlungen führe eher zum Ziel, d.h. zur Rückleistung "unverhältnismässiger" Bonuszahlungen, als die von den Räten erwogene, letztlich aber verworfene Aufnahme einer gesetzlichen Bestimmung in den Kreditbeschluss für die Rekapitalisierung der UBS (AB 2008 N 1811 f.; AB 2008 S 935 f., 997).
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Auch mit Blick auf die möglichen Verantwortlichkeitsansprüche kann dem Teilverzicht entgegen der Vorinstanz nicht jegliche Wirkung abgesprochen werden. Die Parteien vereinbarten, die Einschätzung der UBS zu den fehlenden Erfolgsaussichten eines Verantwortlichkeitsprozesses gegenüber den Aktionären und der Öffentlichkeit zu kommunizieren. Es liegt nahe, darin mit den Beschwerdeführern und der Rekursinstanz ein einstweiliges Stillhalten der UBS verbunden mit einer positiven Würdigung des Beschwerdeführers zu sehen. Weiter haben sich die Geschäftsprüfungskommissionen von National- und Ständerat im Jahr 2010 unter anderem zu den Verantwortlichkeitsansprüchen geäussert und Transparenz sowie eine effektive Durchsetzung von Verantwortlichkeitsklagen eingefordert (vgl. Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates vom 30. Mai 2010, BBl 2011 3099, 3423 f.). Daraufhin begründete die UBS ihren Verzicht auf die Geltendmachung straf- und zivilrechtlicher Ansprüche gegen die ehemaligen Organe unter anderem mit den fehlenden Erfolgsaussichten einer Klage und wies in diesem Zusammenhang erneut auf die freiwillige Rückerstattung von Lohn- und Bonuszahlungen hin (Transparenzbericht an die Aktionärinnen und Aktionäre der UBS AG, 2010, abrufbar unter www.ubs.com, S. 11 f. [Zusammenfassung]).
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5.5. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Rückforderungsansprüche bei streng zivilrechtlicher Betrachtung wegen der klaren vertraglichen Vereinbarung schwierig durchzusetzen gewesen wären; jedenfalls vermochten die Beschwerdeführer keine Sachumstände aufzuzeigen, die auf ausgewiesene gesetzliche oder vertragliche Rückforderungsansprüche schliessen liessen (vgl. dazu Malacrida/Spillmann, Payback Time?, GesKR 2008 S. 345 ff.). Gleichwohl besteht ein hinreichender innerer sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang zwischen der ausbezahlten Abgangsentschädigung und der teilweisen Rückerstattung: Innert weniger Wochen nach Vereinbarung und Auszahlung erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, auf einen erheblichen Teil seiner Abgangsentschädigung zu verzichten, wobei der öffentliche und politische Druck auf die UBS zur Rückforderung der Abgangsentschädigung hoch war. Noch im Dezember 2008 erwog der Gesetzgeber, den Kreditbeschluss an die UBS mit entsprechenden "Auflagen" zu versehen. Auch war die reelle Gefahr der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegeben. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Rückleistung aus freien Stücken gesprochen werden.
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5.6. Dagegen erlaubt es der Sachverhalt in der vorliegenden Form nicht, den durch die Verzichtserklärung realisierten Vermögensabgang in zeitlicher und masslicher Hinsicht abschliessend zu bestimmen. Der für die Steuerperiode 2008 geltend gemachte Betrag von Fr. ... (netto) kann jedenfalls nicht unbesehen übernommen werden, selbst wenn der Sachdarstellung der Beschwerdeführer gefolgt werden sollte. Diese bringen vor, die Aktien seien per 25. November 2008 zurückerstattet worden und die UBS habe bereits am Folgetag frei darüber verfügen können. Sollte dies zutreffen - was abzuklären bleibt (vgl. insb. den abweichenden Wortlaut in der Vereinbarung vom 25. November 2008: "This waiver shall become effective on the date of laps of the relevant blocking periods") -, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rückleistung nicht frei über die genannten Aktien verfügen konnte, da sie grösstenteils gesperrt und rund zur Hälfte noch nicht "gevested" waren. Die Verfügungssperre minderte den Wert der Aktien aus Sicht des Beschwerdeführers. Entsprechend wird bei gegebener Sachlage ein Bewertungseinschlag (Diskont) gegenüber dem effektiven Verkehrs- bzw. Kurswert der Aktien vorzunehmen sein. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls zu klären sein, weshalb die Parteien den Kurswert vom 13. November 2008 als Verkehrswert beizogen.
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Aus den genannten Gründen ist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung - unter Mitwirkung der Beschwerdeführer - mit Bezug auf die Bemessung des Vermögensabflusses und dessen zeitliche Zuordnung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. z.B. Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 II 229).
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Erwägung 6
 
III. Kosten
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Erwägung 7
 
7.1. Die Beschwerden erweisen sich als begründet und sind gutzuheissen; die angefochtenen Urteile werden aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen (vgl. oben E. 5.6).
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7.2. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Kanton Zürich, der Vermögensinteressen verfolgt, aufzuerlegen (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dieser hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Festsetzung der Kosten und Entschädigung für das kantonale Verfahren wird der Vorinstanz übertragen (Art. 67 i.V.m. Art. 68 Abs. 5 BGG).
27
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
5. 
 
6. 
 
7. 
 
Lausanne, 24. März 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Egli
 
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