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Informationen zum Dokument  BGer 5A_81/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_81/2014 vom 20.03.2014
 
{T 0/2}
 
5A_81/2014
 
 
Urteil vom 20. März 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Zug.
 
Gegenstand
 
aufschiebende Wirkung (Steigerungsanzeige),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Januar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 15. Januar 2014 erliess das Betreibungsamt Zug eine Steigerungsanzeige. Versteigert werden sollte der gepfändete Liquidationsanteil des Schuldners X.________ am unverteilten Nachlass seines Vaters. Das Betreibungsamt setzte die Steigerung auf Donnerstag, 30. Januar 2014 an. Dagegen erhob X.________ am 25. Januar 2014 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Dabei beantragte er sinngemäss, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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B. Am 29. Januar 2014 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Abänderung der obergerichtlichen Anordnung insofern, als seiner kantonalen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Zudem verlangt er auch vor Bundesgericht aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Verfügung, die die aufschiebende Wirkung verweigert, ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil 5D_211/2011 vom 30. März 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 III 378, aber in: Pra 2013 Nr. 6 S. 37; BGE 137 III 475 E. 1 S. 476). Am Charakter des Schreibens vom 28. Januar 2014 als Verfügung ändert nichts, dass das Schreiben weder Begründung noch Rechtsmittelbelehrung enthält, weder als Verfügung noch als Entscheid bezeichnet ist und auch nicht direkt an den Beschwerdeführer gerichtet ist. Ein Zwischenentscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann nur angefochten werden, wenn durch ihn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Diese Bedingung ist vorliegend erfüllt, soll durch die Versteigerung doch der Anteil des Beschwerdeführers am ungeteilten Nachlass seines Vaters liquidiert werden.
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2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Verfügung vom 28. Januar 2014 nicht begründet worden ist.
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2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).
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2.2. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, aus welchen Gründen das Obergericht die vom Beschwerdeführer beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat. Sie enthält keinerlei Begründung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid über die aufschiebende Wirkung und zu entsprechender Begründung zurückzuweisen. Entgegen dem weitergehenden Antrag des Beschwerdeführers liegt es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht am Bundesgericht, über die weitere Gewährung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu befinden. Darauf ist nicht einzutreten.
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3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. März 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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