VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_500/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_500/2013 vom 19.03.2014
 
{T 0/2}
 
4A_500/2013
 
 
Urteil vom 19. März 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly,
 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________ mbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Streiff,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________ Anlagestiftung,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Christian Gersbach und Dr. Daniel Jenny,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Übertragung der Miete, Solidarschuld,
 
Beschwerde gegen die Entscheide des
 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
 
Zivilrecht, vom 20. August 2013 und vom 18. September 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die A.________ Anlagestiftung (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) schloss am 8. respektive 12. Dezember 2006 mit der B.________ mbH (Beschwerdeführerin) einen Mietvertrag über das Grundstück U.________ samt Hoch- und Tiefbauten für eine feste Dauer von 20 Jahren ab. Der Zweck der Miete war der Betrieb des Freizeitparks C.________.
1
"1. Die C.________ Freizeitpark AG bestätigt, dass sämtliche Verträge mit der D.________ mbH & Co. KG aufgehoben sind resp. keinerlei Forderungen der D.________ mbH & Co. KG gegenüber der C.________ Freizeitpark AG mehr bestehen.
2
2. Die Angelegenheiten mit Generalunternehmung F.________ AG (Darlehensvertrag) ist aus dieser Vereinbarung ausgeschlossen resp. verbleibt bei der C.________ Freizeitpark AG.
3
3. Die bis heute vorhandene Liquidität wird dafür verwendet, alle Drittgläubiger (mit Ausnahme Generalunternehmung F.________ AG und D.________ mbH & Co. KG und mit ihr verwandter Parteien) zu befriedigen. Die A.________ Anlagestiftung verpflichtet sich hierzu einen Betrag von maximal CHF 220'000.00 in gegenseitiger Absprache zur Deckung der Verbindlichkeiten bis zum 30. April 2010 gegenüber Drittgläubigern zu bezahlen.
4
4. Die A.________ Anlagestiftung ist bereit, auf die bisher angelaufenen Mietzinse und Mietnebenkosten gegenüber C.________ Freizeitpark AG zu verzichten, solange die C.________ Freizeitpark AG keine Insolvenzerklärung abgibt.
5
5. Weiter sichert die A.________ Anlagestiftung zu, dass sie für die Bezahlung der Löhne, Lohnnebenkosten und Energiekosten aufkommt. Die C.________ Freizeitpark AG sichert zu, dass der ordentliche Aprillohn bezahlt ist.
6
6. Für die Bezahlung der Lieferantenrechnungen kommt die A.________ Anlagestiftung ab dem 1. Mai 2010 auf.
7
7. Die C.________ Freizeitpark AG gibt hiermit die Zustimmung zur entschädigungslosen Übertragung aller betrieblichen Verträge (mit Ausnahme D.________ mbH & Co. KG und Generalunternehmung F.________ AG) an eine noch durch A.________ Anlagestiftung zu benennende Gesellschaft. Die Verträge sind im Detail noch zu spezifizieren. Die Übertragung erfolgt so schnell wie möglich.
8
8. Zudem werden ebenfalls die bestehenden Arbeitsverträge hiermit sofort auf eine noch durch die A.________ Anlagestiftung zu benennende Gesellschaft übertragen, insofern die Arbeitnehmer zustimmen. Der Mietvertrag wird hiermit rückwirkend per 1. Mai 2010 aufgelöst.
9
9. Mit der Unterschrift dieses Vertrages hat die A.________ Anlagestiftung das Recht, ab sofort den Betrieb zusammen mit Ernst & Young zu überprüfen.
10
10. Diese Vereinbarung erfolgt mit Ausnahme der Ziffern 7, 8 und 9 unter der Bedingung, dass nach Vollzug der obigen Bestimmungen die C.________ Freizeitpark AG nicht überschuldet ist, wovon der Verwaltungsrat der C.________ Freizeitpark AG mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung ausgeht."
11
 
B.
 
Nachdem im Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten des Kantons Basel-Landschaft keine Einigung zustande gekommen war, erhob die Vermieterin am 23. Dezember 2010 vor dem Bezirksgericht Liestal Klage gegen die B.________ mbH. Sie verlangte, die Beklagte sei zur Bezahlung der Mietzinsen (Fr. 1'090'462.35) und der Mietnebenkosten (Fr. 281'418.17) für die Zeit vom 5. März 2010 bis 30. April 2010, jeweils zuzüglich Zins, zu verurteilen. Der Bezirksgerichtspräsident verneinte in seinem Urteil vom 9. Januar 2012 die Haftung der B.________ mbH aus dem Mietverhältnis und wies die Klage ab. Am 18. September 2012 hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft dieses Urteil in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Berufung der Vermieterin auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Dagegen gelangte die B.________ mbH an das Bundesgericht, welches auf die Beschwerde nicht eintrat (Urteil 4A_716/2012 vom 20. Dezember 2012).
12
 
C.
 
Die B.________ mbH verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, es seien die Entscheide des Kantonsgerichts vom 20. August 2013 und vom 18. September 2012 aufzuheben, und "das Urteil des Mietgerichts Liestal vom 9. Januar 2012" sei "zu bestätigen". Eventualiter sei "die Frage eines Forderungsumfanges zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurück zu weisen".
13
 
D.
 
Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2013 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
14
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. August 2013 ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in mietrechtlichen Fällen. Der ebenfalls zur Aufhebung beantragte Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. September 2012, mit dem die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückgewiesen wurde, stellt einen Zwischenentscheid dar. Als solcher ist er durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, auf dessen Inhalt er sich auswirkt (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
15
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Anträge, die auf blosse Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung lauten, genügen in der Regel nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragt die Bestätigung des Urteils des Mietgerichts (gemeint ist: des Bezirksgerichtspräsidenten) vom 9. Januar 2012, strebt mithin in der Sache eindeutig die Klageabweisung an.
16
 
Erwägung 3
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
17
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 135 I 19 E. 2.2.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 393 E. 3 und 7.1, 462 E. 2.4). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).
18
Die Beschwerdeführerin kann im Folgenden nicht gehört werden, soweit sie ihren rechtlichen Erörterungen eine eigene Darstellung des Sachverhalts zu Grunde legt und ihre Argumentation auf tatsächliche Behauptungen stützt, die von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichen, ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den eben dargelegten Grundsätzen zu formulieren.
19
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführerin hat das Mietverhältnis anerkanntermassen gemäss Art. 263 OR auf die C.________ Freizeitpark AG übertragen. Umstritten war im kantonalen Verfahren, ob und gegebenenfalls in welcher Form und in welchem Umfang sie für die seit der Übertragung erwachsenen Mietzins- und Nebenkostenausstände haftet. In seinem mitangefochtenen Entscheid vom 18. September 2012 bejahte das Kantonsgericht dem Grundsatz nach eine solidarische Haftung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 263 Abs. 4 OR. Daraus schloss es, die Beschwerdeführerin könne nach den Regeln von Art. 143 ff. OR in Anspruch genommen werden. Weiter befand das Kantonsgericht, die Vereinbarung zwischen der Vermieterin und der C.________ Freizeitpark AG vom 5. Mai 2010 habe keine Wirkung auf die Rechtsbeziehung zwischen der Vermieterin und der Beschwerdeführerin. Im Endentscheid vom 20. August 2013 beurteilte das Kantonsgericht sodann die Höhe der geschuldeten Mietzinse und Nebenkosten, d.h. den Umfang Haftung.
20
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 263 Abs. 4 OR verletzt, indem sie angenommen habe, diese Bestimmung ordne ein Solidarschuldverhältnis im Sinne von Art. 143-149 OR zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Mieter an. In Wahrheit komme die Haftung des übertragenden Mieters "nur zum Zug, wenn im Originalverhältnis nicht geleistet" werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
21
5.1. Art. 263 OR regelt die Übertragung der Miete von Geschäftsräumen. Gemäss Absatz 1 der Bestimmung kann der Mieter das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern (Abs. 2). Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein (Abs. 3). Nach Absatz 4 ist der Mieter von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre.
22
5.2. Im Gegensatz zum 
23
5.3. Art. 263 Abs. 4 Satz 2 OR statuiert, dass der übertragende Mieter - in zeitlich beschränktem Umfang - "solidarisch" mit dem Dritten "haftet". Damit bedient er sich der Terminologie, die bereits von Art. 143 Abs. 1 OR betreffend Entstehung der Solidarschuld durch Willenserklärung verwendet wird und der mithin das Obligationenrecht selber in seinen Allgemeinen Bestimmungen eine klar definierte rechtliche Bedeutung zuweist. Dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 4 OR können auch keine Anhaltspunkte entnommen werden, wonach die Begriffe hier in einem abweichenden Sinne zu verstehen wären.
24
5.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Übertragung der Miete nach Art. 263 Abs. 4 OR eine - zeitlich beschränkte - Solidarschuld des übertragenden und des übernehmenden Mieters gemäss den Art. 143-149 OR zur Folge hat. Die Vorinstanz hat somit zutreffend erkannt, dass die Vermieterin nach Art. 144 Abs. 1 OR grundsätzlich direkt gegen die Beschwerdeführerin vorgehen konnte, ohne hinsichtlich der Mietzins- und Nebenkostenausstände zunächst die übernehmende Mieterin - mittels Klage oder Betreibung - in Anspruch nehmen zu müssen.
25
 
Erwägung 6
 
In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Vereinbarung zwischen der Vermieterin und der C.________ Freizeitpark AG vom 5. Mai 2010 in verschiedener Hinsicht unrichtig gewürdigt und ihr in Verletzung von Art. 147 OR keine befreiende Wirkung zu Gunsten der Beschwerdeführerin als Solidarschuldnerin zugemessen.
26
6.1. Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit (Art. 147 Abs. 1 OR). Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen (Art. 147 Abs. 2 OR).
27
Hat der Gläubiger mit einem Solidarschuldner einen Vergleich geschlossen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Allgemeinen durch dessen Auslegung zu ermitteln, ob (und inwieweit) ein darin vereinbarter Schulderlass gemäss Art. 147 Abs. 2 OR auch befreiende Wirkung für die übrigen Solidarschuldner haben soll (BGE 133 III 116 E. 4.2 S. 119; 107 II 226 E. 3; je mit Hinweisen). Dabei ist stets der Sinn der zwischen den Kontrahierenden getroffenen Abmachung nach ihrem autonomen Vertragswillen massgebend, der durch die Auslegung der Vereinbarung nach allgemeinen Grundsätzen ausfindig zu machen ist (BGE 133 III 116 E. 4.3 S. 121 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A_191/2013 vom 5. August 2013 E. 3.3). Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB obliegt es dem Solidarschuldner, der sich auf seine Befreiung gemäss Art. 147 Abs. 2 OR beruft, zu beweisen, dass dies dem Willen der Vertragsparteien entsprach (vgl. Urteil 4C.27/2003 vom 26. Mai 2003 E. 3.5.2 mit Hinweisen).
28
6.2. Die Vorinstanz untersuchte ausführlich den Inhalt und die Wirkung der Vereinbarung vom 5. Mai 2010. Sie befand zusammengefasst, die Vermieterin habe damit 
29
 
Erwägung 6.3
 
6.3.1. Hinsichtlich der Frage, ob eine 
30
6.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Beurteilung, indem sie dem Bundesgericht den Inhalt und Zweck der Vereinbarung vom 5. Mai 2010 aus ihrer eigenen Sicht schildert und der Vorinstanz vorwirft, diesen unvollständig und willkürlich festgestellt und berücksichtigt zu haben. In der Sache beharrt sie im Wesentlichen auf ihrem bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt, die Forderungen der Vermieterin seien gemäss der Vereinbarung vollständig getilgt und sie (die Beschwerdeführerin) nach Art. 147 Abs. 1 OR befreit worden. Soweit die Beschwerdeführerin damit trotz fehlender hinreichend begründeter Sachverhaltsrügen überhaupt gehört werden kann (vgl. Erwägung 3), erweist sich ihre Kritik als unbegründet:
31
 
Erwägung 6.4
 
6.4.1. Sodann untersuchte die Vorinstanz, ob der Schulderlass in der Vereinbarung vom 5. Mai 2010 im Sinne von Art. 147 Abs. 2 OR Dritt- oder Fernwirkung zu Gunsten der Beschwerdeführerin entfalten sollte. Sie verneinte diese Frage nach eingehender Berücksichtigung des Textes und der Entstehung des Vertrags. Sie erwog, der Wortlaut von Ziffer 4 der Vereinbarung könne nur so verstanden werden, dass die Vermieterin die Befreiungswirkung auf die C.________ Freizeitpark AG habe begrenzen wollen und letztere dazu eingewilligt habe, indem sie die Bestimmung um die Worte "gegenüber C.________ Freizeitpark AG" ergänzt habe. Die Entwicklungsgeschichte der Bestimmung zeige, dass die Formulierung mit einem nicht näher spezifizierten Forderungsverzicht im Entwurf einer Formulierung mit einem explizit gegenüber der C.________ Freizeitpark AG erklärten Forderungsverzicht gewichen sei. Der Vereinbarung vom 5. Mai 2010 könne weder ein tatsächlicher übereinstimmender Wille noch ein gestützt auf eine Vertragsauslegung nach Treu und Glauben ermittelter Wille der Vertragsschliessenden entnommen werden, wonach mit dem Forderungsverzicht auch die Beschwerdeführerin von ihrer solidarischen Haftung gegenüber der Vermieterin befreit werden sollte.
32
6.4.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese Beurteilung als tendenziös, willkürlich und falsch und stellt ihr eine ausführliche abweichende Vertragsauslegung gegenüber. Sie meint, aus dem Wortlaut der Vereinbarung, ihrem Zweck und namentlich dem Regressverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ Freizeitpark AG ergebe sich, dass der Erlass nach Treu und Glauben auch ihr gegenüber gelten sollte.
33
6.5. Nach dem Gesagten ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass der Vereinbarung vom 5. Mai 2010 keine befreiende Wirkung gegenüber der Beschwerdeführerin zukommt, nicht zu beanstanden.
34
 
Erwägung 7
 
Im Eventualstandpunkt wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Höhe der in den Entscheiden vom 25. Februar 2013 und vom 20. August 2013 zugesprochenen Mietzinsen und Nebenkosten.
35
7.1. Sie rügt, die Vorinstanz habe den Mietbeginn und damit den Beginn der Mietzinspflicht zu Unrecht auf den 5. März 2010 festgelegt.
36
7.1.1. Der Mietvertrag vom 8./12. Dezember 2006 definiert den Beginn des Mietverhältnisses in Ziffer 4.1.1 wie folgt:
37
7.1.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert dies als "geradezu offenkundige Verkürzung des Sachverhalts" sowie "willkürliche Bevorzugung eines einzigen Elements" und legt aus ihrer Sicht dar, weshalb Ziffer 4.1.1 des Mietvertrags in sich widersprüchlich sei und das Datum der Eröffnung des Freizeitparks unter den vorliegenden Umständen sinnvollerweise nicht der (einzige) massgebliche Zeitpunkt sein könne. Vielmehr komme es nach mietrechtlichen Regeln auf den Zeitpunkt an, in dem die Übergabe abgeschlossen sei. Dies sei am 26. März 2010 der Fall gewesen. Damit zeigt die Beschwerdeführerin indessen keine offensichtlich unrichtige respektive auf einer Bundesrechtsverletzung beruhende Feststellung des von den Parteien übereinstimmend gewünschten Mietbeginns auf (Erwägung 3), und es bleibt somit in dieser Hinsicht beim vorinstanzlich eruierten Sachverhalt. Bei diesen Gegebenheiten kommt es nicht darauf an, wie die Klausel nach einem objektivierten Verständnis auszulegen wäre.
38
7.1.3. Somit hat die Vorinstanz der Vermieterin bundesrechtskonform den Mietzins für die Zeitperiode vom 5. März 2010 bis am 30. April 2010 zugesprochen. Dass sie dabei von einem falschen monatlichen Mietzins ausgegangen wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.
39
7.2. Hinsichtlich der Nebenkosten scheint die Beschwerde im Wesentlichen dahin zu gehen, die Vorinstanz habe der Vermieterin zu Unrecht den Ersatz von Heizkosten aus ausgelagerten Heizzentralen zuerkannt.
40
7.2.1. Gemäss Art. 257a Abs. 2 OR muss der Mieter die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass die Kosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Der Mieter hat nur für diejenigen Nebenkosten aufzukommen, die im Vertrag eindeutig und genau bezeichnet werden. Mangels einer speziellen Vereinbarung sind solche Kosten im Mietzins inbegriffen (BGE 121 III 460 E. 2a/aa mit Nachweisen).
41
7.2.2. Die Vorinstanz hielt fest, in Ziffer 5.7 des Mietvertrages vom 8./12. Dezember 2006 sei eine besondere Vereinbarung über die von der Mieterin zu tragenden Nebenkosten getroffen worden, "die im Betrieb des Freizeitparks begründet" seien. Diese Formulierung stelle zusammen mit der beispielhaften und beinahe erschöpfenden Aufzählung sämtlicher Nebenkosten eine hinreichend konkrete Bezeichnung der von der Mieterin zusätzlich zum Mietzins zu tragenden Nebenkosten dar. Dass im Mietvertrag hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten auf Art. 5 und nicht auf Art. 6a der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR 221.213.11) Bezug genommen werde, obwohl aufgrund der Rechnungen der G.________ möglicherweise Energie aus einer nicht zur Liegenschaft gehörenden Zentrale geliefert worden sei, ändere nichts daran, dass im vorliegenden Fall die von der Mieterin zu tragenden Kosten für Heizung und Warmwasser hinreichend konkretisiert worden seien. Art. 6a VMWG schaffe keine eigene Anspruchsgrundlage bezüglich der anrechenbaren Heizungs- und Warmwasserkosten, sondern treffe "bloss für den Energiebezug von einer ausgelagerten Zentrale eine ausdrückliche Regelung".
42
7.2.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 VMWG sind als Heizungs- und Warmwasserkosten die tatsächlichen Aufwendungen anrechenbar, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen. Nicht als Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten anrechenbar sind nach Art. 6 VMWG die Aufwendungen für (a) die Reparatur und Erneuerung der Anlagen sowie (b) die Verzinsung und Abschreibung der Anlagen. Bezieht der Vermieter Heizenergie oder Warmwasser aus einer nicht zur Liegenschaft gehörenden Zentrale, die nicht Teil der Anlagekosten ist, kann er gemäss Art. 6a VMWG die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung stellen.
43
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als Ziffer 5.7 des Mietvertrages entgegen der Vorinstanz nicht ausdrücklich die "Strom- und Energiebezüge für die von der C.________ Freizeitpark AG betriebener Freizeitpark" nennt. Demgegenüber finden darin - nebst anderen Nebenkosten - die "Heiz- und Warmwasserkosten gemäss Art. 5 VMWG" Erwähnung. Ob die Vermieterin angesichts dieser Formulierung berechtigt wäre, von der Beschwerdeführerin die in Art. 6a VMWG umschriebenen "tatsächlich anfallenden" Kosten zu fordern, kann indessen offen bleiben: Denn dass die Vermieterin der Beschwerdeführerin über Art. 5 und 6 VMWG hinausgehende Kosten in Rechnung gestellt hat, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil liess die Vorinstanz sogar offen, ob die Nebenkostenabrechnung überhaupt Energiebezüge von einer ausgelagerten Zentrale enthält. Die Beschwerdeführerin begnügt sich ihrerseits mit der nicht weiter belegten Behauptung, es würden "Heizkosten aus allenfalls ausgelagerten Heizzentralen" gefordert. Darauf kann nicht abgestellt werden.
44
7.2.4. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den zugesprochenen Nebenkosten diverse Verstösse gegen Art. 8 ZGB und Art. 9 BV: Dabei wendet sie sich in appellatorischer Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne diese in zulässiger Form als bundesrechtswidrig zu rügen (vgl. Erwägung 3). Das gilt etwa, wenn sie behauptet, die Strombezüge während der Bauphase seien in der Regel "sehr erheblich", woraus sie ableiten möchte, die anteilsmässige Verrechnung der Nebenkosten für die Zeit vom 5. bis 31. März 2010 sei unzulässig. Darauf ist ebenso wenig einzutreten wie auf die Rüge der Beschwerdeführerin, der Beweis der Nebenkosten könne nicht durch die Rechnungen der H.________ und der G.________ erbracht werden, da diese "keine Personen" seien. Die Vorinstanz ging davon aus, der Vermieterin seien tatsächlich die geltend gemachten Kosten entstanden. Dazu war sie auch berechtigt, zumal die Beschwerdeführerin die verrechneten Leistungen der H.________ und der G.________ gemäss den unangefochtenen Feststellungen nicht substanziiert bestritten hatte. Schliesslich ist es mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz als Beleg der Nebenkosten den Umstand genügen liess, dass die Gläubiger von der Vermieterin tatsächlich die Zahlung verlangten.
45
 
Erwägung 8
 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
46
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 14'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 16'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. März 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).