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Informationen zum Dokument  BGer 2C_801/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_801/2013 vom 18.03.2014
 
{T 0/2}
 
2C_801/2013
 
 
Urteil vom 18. März 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Kneubühler,
 
Gerichtsschreiberin Hänni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bundesamt für Migration,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger,
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Niederlassungsbewilligung (Widerruf),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 19. Juni 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesamt für Migration ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts befugt, gegen kantonal letztinstanzliche richterliche Entscheide mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]; BGE 134 II 201 E. 1.1 S. 203 mit Hinweisen). Seine Beschwerdemöglichkeit dient der richtigen und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts; sie setzt kein hierüber hinausgehendes spezifisches schutzwürdiges (öffentliches) Interesse voraus. Immerhin muss ein mit Blick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in vergleichbaren Fällen zureichendes Interesse an der Beurteilung der aufgeworfenen Probleme bestehen (vgl. BGE 135 II 338E. 1.2.1 S. 341 f.; 128 II 193E. 1 S. 195 f.; Urteil 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 1 mit Hinweisen). Der hier im Streit liegende Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) fällt nicht unter die Ausnahmeklausel von Art. 83 lit. c BGG, weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich möglich ist. Es stellt eine Aufgabe des Bundesamts dar, in diesem Rahmen eine einheitliche Handhabung dieses Tatbestands sicherzustellen, weshalb seine Beschwerdebefugnis zu bejahen ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) ist deshalb einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts mit freier Kognition (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Macht der Beschwerdeführer sachverhaltliche Annahmen geltend, die von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen, muss er substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls können solche Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Entsprechende Mängel müssen in der Beschwerde substanziiert aufgezeigt und gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf rein appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen oder an deren Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 101 E. 3 S. 104 f.; 135 V 39 E. 2.2 S. 41). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, es lägen durchaus Hinweise auf eine Scheinehe vor. Allerdings habe das Migrationsamt vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nie eine Abklärung der ehelichen Verhältnisse eingeleitet; die Aufenthaltsbewilligung habe es gar nach der ersten Scheidung und der zweiten Heirat mit der gleichen Frau ohne Ermittlungen wieder erteilt, obwohl ihm die für eine Scheinehe sprechenden Indizien bereits damals bekannt gewesen seien. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht keinerlei Hinweise festgestellt, wonach die Ehe des Beschwerdeführers auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur formal bestanden haben soll. Diese Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 BGG; oben E. 1.2).
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4.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Zunächst hat die Ehe des Beschwerdeführers nach dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung noch mehr als zwei Jahre angedauert und weder hat das Verwaltungsgericht festgestellt noch wird vom Bundesamt für Migration behauptet, die Eheleute hätten sich wesentlich früher getrennt. Angesichts dieser Zeitspanne kann im Scheitern dieser Ehe kein Indiz für eine Scheinehe gesehen werden. Dasselbe gilt für die wiederum gut anderthalb Jahre später (im August 2009) erfolgte neue Heirat. Es ist nicht unüblich, nach dem Scheitern einer Beziehung nach einiger Zeit eine neue Ehe einzugehen, und da die jetzige Frau des Beschwerdeführers erst 1989 geboren wurde, ist zudem auszuschliessen, dass er mit ihr zum Zeitpunkt der Eheschlüsse mit seiner ersten Frau bereits eine Paarbeziehung pflegte. Welche Bedeutung dem aus dieser aktuellen Beziehung stammenden und im Juni 2010 geborenen Kind im vorliegenden Zusammenhang zukommen soll, ist unerfindlich, wurde dieses doch offensichtlich nach erfolgtem Eheschluss und lange nach Ende der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Schweizer Partnerin geboren. Schliesslich erachtet das Bundesamt für Migration das Familiennachzugsgesuch als "entscheidrelevante Tatsache". Allerdings ist auch hier nicht leicht zu erkennen, welche Rückschlüsse dieses Gesuch auf die Qualität der früheren Ehe des Beschwerdeführers haben soll, ist es doch völlig normal, dass ein in der Schweiz niedergelassener Ausländer, der mit einer anderen ausländischen Person die Ehe eingeht und Vater wird, seine Familie in die Schweiz nachziehen will.
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4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) in Betracht fällt, da den Behörden die nicht von der Hand zu weisenden Hinweise auf eine Scheinehe bei Bewilligungserteilung bekannt waren und sein seitheriges Verhalten keine solchen Rückschlüsse zulässt. Damit erweist sich die Beschwerde des Bundesamts für Migration als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 18. März 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni
 
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