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Informationen zum Dokument  BGer 2C_269/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_269/2014 vom 18.03.2014
 
{T 0/2}
 
2C_269/2014
 
 
Urteil vom 18. März 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,
 
Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 30. Januar 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 30. Januar 2014, womit die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der gegen den tunesischen Staatsangehörigen X.________ angeordneten Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 27. April 2014, festgestellt wird,
1
in das an das Bundesgericht adressierte Schreiben von X.________ vom 14. März 2014, womit namentlich darum ersucht wird, seine kritische Situation und die seine illegale Anwesenheit in der Schweiz betreffende Administrativhaft zu prüfen,
2
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
3
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
4
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
5
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 4. Februar 2014 eröffnet wurde,
6
dass die Frist am 5. Februar 2014 zu laufen begann und mithin am Montag, 7. März 2014 endigte,
7
dass die Rechtsschrift vom 14. März datiert und gemäss auf dem dazugehörenden Briefumschlag angebrachtem Poststempel auch an jenem Tag zur Post gegeben wurde, sodass sie verspätet erscheint,
8
dass es sich erübrigt zu prüfen, ob es bei der Postaufgabe zu Verzögerungen kam, die nicht dem inhaftierten Beschwerdeführer zu gerechnet werden könnten,
9
dass nämlich die Eingabe vom 14. März 2014 offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält, befasst sich doch der Beschwerdeführer nicht mit den gesetzlichen beziehungsweise tatsächlichen Haftvoraussetzungen, sondern mit im Haftprüfungsverfahren nicht zu hörenden Einwänden gegen eine Rückschaffung in seine Heimat,
10
dass jedenfalls auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
11
dass sich die Eingabe vom 14. Mai 2014 möglicherweise als Haftentlassungsgesuch interpretieren lässt und die entsprechenden zeitlichen Voraussetzungen erfüllt wären (Art. 80 Abs. 5 AuG),
12
dass es sich rechtfertigt, sie der Vorinstanz zwecks allfälliger Behandlung als Haftentlassungsgesuch zu überweisen,
13
dass der Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig würde, es indessen die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
14
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
Lausanne, 18. März 2014
15
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Das präsidierende Mitglied: Seiler
18
Der Gerichtsschreiber: Feller
19
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