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Informationen zum Dokument  BGer 8C_164/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_164/2014 vom 13.03.2014
 
{T 0/2}
 
8C_164/2014
 
 
Verfügung vom 13. März 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Piras,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Helsana Unfall AG,
 
Recht, Postfach, 8081 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 20. Januar 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 11. März 2014, worin die Beschwerde der C.________ vom 24. Februar 2014 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2014 zurückgezogen wird,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
2
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
3
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. März 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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