VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_705/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_705/2013 vom 07.03.2014
 
{T 0/2}
 
9C_705/2013
 
 
Urteil vom 7. März 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Helfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
G.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Regionaler Sozialdienst X._________.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 16. August 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 25. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. August 2013, betreffend Verrechnung von IV-Leistungen mit Sozialhilfeleistungen,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
3
dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass im Dezember 2012 nur die Krankenkassenprämie aus der Sozialhilfe finanziert wurde, die mit separater Abrechnung mit der IV-Rente für den Monat Dezember 2012 verrechnet wurde und dem Beschwerdeführer der Differenzbetrag zu seinen Gunsten von Fr. 1'133.- bei der Auszahlung Juni 2013 überwiesen wurde, weshalb seine Rüge der fehlenden Sozialhilfeleistung für den Monat Dezember unbegründet ist,
4
dass das kantonale Gericht im Weiteren dargelegt hat, dass es bei der Verrechnung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung mit Vorschussleistungen der Sozialhilfe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in Monaten, in welchen die Höhe der Sozialhilfeleistungen die Höhe der IV-Rente nicht erreicht hat, nicht möglich ist, die Drittauszahlung höchstens bis zum Betrag der erbrachten Vorschussleistung für jeden Monat separat zu prüfen, sondern die Unterstützungsperiode als Gesamtheit zu betrachten ist,
5
dass die Vorinstanz schliesslich eine Berechnung und Gegenüberstellung von IV-Renten- und Sozialhilfeleistungen vorgenommen hat, welche zum Schluss führte, dass im massgebenden Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012 (exklusiv September 2011) den rückerstattungspflichtigen Sozialleistungen im Betrag von Fr. 60'191.85 IV-Leistungen von Fr. 27'043.35 gegenüberstanden, weshalb diese zu Recht als Ganzes zur Verrechnung gebracht wurden,
6
dass der Beschwerdeführer zwar das Fehlen von Abrechnungen behauptet, sich aber in seinen Vorbringen - soweit überhaupt sachbezogen - mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend sein sollten, sondern seine Rügen des fehlenden Sozialhilfebeitrages für Dezember 2012 und seinen Antrag auf monatsweise Verrechnung wiederholt,
7
dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Sozialdienst X.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. März 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).