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Informationen zum Dokument  BGer 9C_42/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_42/2014 vom 07.03.2014
 
{T 0/2}
 
9C_42/2014
 
 
Urteil vom 7. März 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern, vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten vom 13. Dezember 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Dezember 2012 (200 13 468 SCHG) Dr. med. S.________ - im Verhältnis zur KPT Krankenkasse AG - definitiv von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausschloss,
 
dass S.________ gegen dieses Erkenntnis am 1. Februar 2013 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhob und am 30. Mai 2013 beim kantonalen Schiedsgericht ein Revisionsgesuch einreichte,
 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 1. Juli 2013 das Verfahren sistierte,
 
dass das Schiedsgericht mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_103/2013 vom 7. Januar 2014 auf die Beschwerde nicht eintrat,
 
dass S.________ gegen den schiedsgerichtlichen Entscheid vom 13. Dezember 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
 
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und sinngemäss Willkür (Art. 9 BV) bei der Anwendung der massgeblichen kantonalrechtlichen Revisionsbestimmungen (Art. 89 Abs. 5 erster Satz KVG; Urteil 9C_393/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3) rügt,
 
dass für derartige Rügen von Grundrechtsverletzungen eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen) gilt,
 
dass das Schiedsgericht zum Ergebnis gelangt ist, es liege keine rechtsgenügliche Substanziierung des geltend gemachten Revisionsgrundes nach Art. 95 lit. b des Gesetzes vom 23.Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG [BSG 155.21]) vor,
 
dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Angaben der Patientin A seien für den Ausschluss aus der Kassenpraxis entscheidend gewesen, weshalb sie, wie beantragt, als Zeugin hätte einvernommen werden müssen zum Beweis, dass sie nicht die Wahrheit sage,
 
dass er damit keine Bundesrechtsverletzung darzutun vermag (Art. 95 lit. a BGG),
 
dass der Verzicht auf die Abnahme von Beweisen in vorweggenommener Beweiswürdigung ebenso wenig einen Revisionsgrund bildet wie das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge, und zwar auch dann nicht, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs damit verbunden sein sollte (vgl. Urteil 2P.10/2003 vom 22. Mai 2003 E. 3.2, in: Pra 2003 Nr. 200 S. 1093; vgl. auch BGE 119 V 335 E. 3c in fine   S. 344 und Urteil 4A_338/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.1.1),
 
dass im Übrigen der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht geltend macht, nach dem einschlägigen kantonalen Recht sei ein Revisionsgrund darin zu erblicken, dass das kantonale Schiedsgericht ihn (im Verfahren 200 13 468 SCHG) nicht vorgängig über "la date de la clôture de l'instruction et le moment de la prise de décision" informiert hatte,
 
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. März 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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