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Informationen zum Dokument  BGer 9C_695/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_695/2013 vom 06.03.2014
 
{T 0/2}
 
9C_695/2013
 
 
Urteil vom 6. März 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
L.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 20. August 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 20. August 2013,
1
in die Verfügung vom 11. Februar 2014, mit welcher L.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 24. Februar 2014 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
2
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
3
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
4
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. März 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
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