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Informationen zum Dokument  BGer 2C_207/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_207/2014 vom 06.03.2014
 
{T 0/2}
 
2C_207/2014
 
 
Urteil vom 6. März 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 22. Januar 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen den Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegeben, ungeachtet davon, ob sie auf einem Rechtsanspruch beruht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_235/2012 vom 13. März 2013 E. 1.1).
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2.2. Das angefochtene Urteil hat formell den 
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2.3. Art. 51 AuG lässt bei Rechtsmissbrauch nur den Anspruch auf Bewilligungserteilung oder -verlängerung erlöschen, nicht eine bestehende Bewilligung. Indessen liegt bei Eingehen einer Scheinehe ohne Weiteres der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a AuG vor, hat doch der Ausländer diesfalls die Bewilligung nur darum erhalten, weil er im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Vortäuschen des Bestehens einer Anspruch verschaffenden Ehegemeinschaft). Der Beschwerdeführer anerkennt das Vorliegen des gesetzlichen Widerrufsgrunds von Art. 62 lit. a AuG, macht aber geltend, der Bewilligungswiderruf halte der auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds grundsätzlich erforderlichen Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand.
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2.4. Die Beschwerde ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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2.5. Die Verfahrenskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
5
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 6. März 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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