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Informationen zum Dokument  BGer 6B_510/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_510/2013 vom 03.03.2014
 
{T 0/2}
 
6B_510/2013
 
 
Urteil vom 3. März 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________,
 
vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfacher, teilweise versuchter, bandenmässiger Diebstahl; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe nie Gelegenheit erhalten, seiner Komplizin Ergänzungsfragen zu stellen. Dennoch stelle die Vorinstanz massgeblich auf deren Aussagen ab. Weitere Beweismittel gebe es nicht. So bestünden keine Hinweise dafür, dass er jemals in einem Camp gelebt und dass er seine Komplizin in einem Camp kennengelernt habe (Beschwerde S. 4 f.).
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1.2. Die Vorinstanz räumt ein, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nie mit B.X.________ konfrontiert wurde. Es treffe auch zu, dass diese ihre Aussagen als Beschuldigte und nicht als Zeugin gemacht habe, weshalb bei ihr ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens bestanden haben dürfte. Im vorliegenden Fall lägen indes neben den Aussagen von B.X.________ weitere wichtige objektive Anhaltspunkte vor, welche sich mit ihren Bekundungen deckten und diese daher als glaubhaft erscheinen liessen. Ihren Angaben komme somit nicht ein alles entscheidender bzw. wesentlicher Beweiswert, sondern lediglich indizieller Charakter zu. Aus diesem Grund führe die fehlende Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Aussagen, so dass auf diese abgestellt werden könne. Im Übrigen sei zu beachten, dass sich die Mittäterin mit ihren Aussagen in erster Linie selbst belastet habe, was ebenfalls für deren grundsätzliche Richtigkeit spreche (angefochtenes Urteil S. 15).
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO können die Strafbehörden Personen, einschliesslich solcher, denen ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, einander nach erfolgten ersten Befragungen gegenüberstellen. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit). Dies gilt auch in Bezug auf die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 139 IV 25 E. 4, zu möglichen Einschränkungen der Zulassung E. 5.5.4.1; ferner DORRIT SCHLEIMINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 147 StPO N 14; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 375). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Unverwertbare Beweismittel dürfen auch nicht als Indiz verwendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.5).
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1.3.2. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verleiht dem Angeschuldigten in Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV u.a. den Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen namentlich entscheidend sein, wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide Parteien beteiligt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.1). Die Fragen der Verteidigung sind indes nur zuzulassen, wenn sie erheblich sind. Die Abweisung offensichtlich untauglicher Beweisanträge verletzt die verfassungsmässigen Rechte des Angeklagten nicht (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2, je mit Hinweisen).
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1.4. Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen bei keiner der Befragungen der Mitangeschuldigten B.X.________ anwesend. Er wurde auch während des gesamten Verfahrens nie mit dieser konfrontiert und erhielt keine Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen. Die Aussagen von B.X.________ sind daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 15) nicht verwertbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob die Annahme der Bandenmässigkeit gestützt auf die übrigen Beweismittel (vgl. angefochtenes Urteil S. 14) vor Bundesrecht standhält. Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanz den Aussagen von B.X.________ nur indiziellen Charakter beimisst (angefochtenes Urteil S. 15).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Aus dem Umstand, dass er eine gewisse Zeit lang durch den deutschen Rechtsanwalt E.________ vertreten worden sei, lasse sich nicht ableiten, dass er Angehöriger der Sinti oder der Roma sei. Sodann sei der Umstand, dass er denselben Nachnamen wie seine Komplizin trage, kein Indiz dafür, dass er mit jener seit längerer Zeit bekannt oder gar verwandt sei, zumal der Name zu den am weitest verbreiteten Familiennamen im serbischen Raum zähle. Die Vorinstanz gehe auch zu Unrecht und ohne weitere Abklärungen davon aus, dass die in einem Schliessfach in Zürich aufgefundenen Hosen ihm gehörten. Schliesslich nehme sie zu Unrecht an, der Umstand, dass fünf Tage nach dem misslungenen Einbruchversuch in das Haus an der C.________-Strasse in Basel erfolgreich in dieselbe Liegenschaft eingebrochen wurde, stehe mit ihm in Zusammenhang und deute auf weitergehende Einbruchpläne hin. Zuletzt stelle der Schluss der Vorinstanz, wonach die Rückkehr nach Frankreich mit der Bahn risikoreicher gewesen wäre als mit dem Bus, eine reine Mutmassung dar. Die Vorinstanz hätte daher nicht annehmen dürfen, er und seine Komplizin hätten nicht auf direktem Weg nach Frankreich zurückkehren wollen (Beschwerde S. 5 ff.).
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2.2. Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Sinti oder Roma, habe seine Mittäterin seit längerer Zeit gekannt und sei mit ihr in die Schweiz eingereist, um Einbrüche zu verüben. Für die Zugehörigkeit zu den Sinti oder Roma spreche, dass der Beschwerdeführer von seinem früheren Wahlverteidiger, Rechtsanwalt E.________, der bekanntlich vor allem Angehörige dieser Volksgruppe vor Gericht vertrete, gegenüber der Staatsanwaltschaft als "Landfahrer" bezeichnet worden sei. Dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er mit B.X.________ weder verwandt noch gut bekannt sei, nicht der Wahrheit entspreche, ergebe sich ferner daraus, dass er eingestandenermassen am 11./12. Februar 2010 zusammen mit seinem Verwandten F.X.________ Einbruchdiebstähle in der Ostschweiz verübt habe und dass seine neue Begleiterin ebenfalls den Nachnamen X.________ trage und überdies serbische Wurzeln habe. Zudem spreche auch die Kommunikation mit Zeichen und Blickkontakten, bei welchen die beiden am 22. Mai 2012 am Aeschenplatz von der Kantonspolizei beobachtet worden sind, für ein eingespieltes und vertrautes Team. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft einen Brief von B.X.________ in vertraulicher Weise beantwortet, was bei einer erst zwei Tage dauernden Bekanntschaft äusserst ungewöhnlich wäre. Dass er sich angeblich mit seiner Begleiterin auf eine Shoppingtour habe begeben wollen, erweise sich als blosse Schutzbehauptung, zumal weder der Beschwerdeführer noch seine Begleiterin genügend Geld auf sich getragen hätten. Ausserdem erscheine es als äusserst unglaubhaft, dass ein mehrfach einschlägig vorbestrafter erwachsener Mann eine minderjährige Jugendliche, die er angeblich erst zwei Tage zuvor kennengelernt habe, spontan auf eine Shoppingtour in die Schweiz begleite und sich in der Folge von ihr zur Begehung schwerer Straftaten überreden lasse. Sodann sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer und B.X.________ nach dem Einbruch in Muttenz direkt mit dem Zug nach Frankreich hätten zurückfahren wollen. Denn B.X.________ habe einen Schlüssel auf sich getragen, der zu einem Schliessfach im Hauptbahnhof Zürich geführt habe, in welchem sich dem Beschwerdeführer passende Herrenkleider befunden hätten. Schliesslich weise der Umstand, dass fünf Tage nach dem misslungenen Einbruchversuch erfolgreich in das Einfamilienhaus an der C.________-Strasse eingebrochen wurde, auf weitergehende Pläne des Beschwerdeführers und seiner Mittäterin bzw. einer dahinterstehenden Organisation hin (angefochtenes Urteil S. 15 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 15 ff.).
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2.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie explizit vorgebracht und substantiiert begründet wird, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
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2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein oder die tatsächlichen Feststellungen mit der wirklichen Situation in klarem Widerspruch stehen sollen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Er kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht eigene Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der Bandenmässigkeit. Er macht geltend, es fehle am Entschluss, eine unbestimmte, mindestens grössere Anzahl von Diebstählen zu begehen. Was die Vorinstanz zur Begründung der Bandenmässigkeit ausführe, beruhe auf unzulässigen Mutmassungen und Schlussfolgerungen. Der Umstand, dass er bei den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) eine Tageskarte anstelle eines Billetts für eine einfache Fahrt gelöst habe, lasse auf jeden Fall nicht den Schluss zu, dass er die Absicht gehabt habe, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Dass einige Tage nach seinem Einbruchversuch erfolgreich in dieselbe Liegenschaft in Basel eingebrochen worden sei, sei reiner Zufall und habe mit ihm nichts zu tun. Die Bandenmässigkeit lasse sich auch nicht damit begründen, dass er und seine Komplizin sich allenfalls besser gekannt hätten, als er angegeben habe. Schliesslich ergebe sich der Entschluss, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen, auch nicht aus den Zeichen, mit welchen er sich mit seiner Komplizin an der Tramhaltestelle Aeschenplatz verständigt habe, noch aus dem Umstand, dass sie das Tram zum Bahnhof SBB hätten besteigen wollen, um von dort nach Frankreich zurückzukehren (Beschwerde S. 7 f.).
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3.2. Die kantonalen Instanzen bejahen das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit. Der Beschwerdeführer und seine Komplizin hätten ein bis zu einem gewissen Grad fest verbundenes, vertrautes und gut eingespieltes Team gebildet, das bei der Tatausführung koordiniert, zielstrebig und professionell vorgegangen sei. Dies äussere sich etwa in der Anwendung der bei den Strafbehörden notorischen "Klingeltaktik" oder der nonverbalen Kommunikation zwischen den beiden Tätern, welche vom diensthabenden Fahnder der Kantonspolizei Basel-Stadt am Aeschenplatz beobachtet worden sei. Auf die Absicht, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen, deute zudem schon die Aussage des Beschwerdeführers in seiner ersten Einvernahme hin, man sei in die Schweiz gekommen, "um zu stehlen". Auch im Lösen einer Tageskarte "Basel + Agglomeration" des Tarifverbunds Nordwestschweiz (TNW) für die Zonen 10, 11, 13 und 15 anstelle eines einfachen Trambillets liege ein Indiz dafür, dass sich die beiden Täter auf eine längere, umfassende Einbruchtour eingerichtet hätten. Der Umstand, dass die beiden beim Aeschenplatz in Basel das Tram Nr. 8 in Richtung Bahnhof SBB besteigen wollten und dass B.X.________ einen Schlüssel zu einem Schliessfach im Hauptbahnhof Zürich auf sich trug, lasse darauf schliessen, dass die beiden entweder hätten nach Zürich gelangen oder aber weitere geeignete Einbruchsobjekte suchen wollen. Die Tatsache, dass fünf Tage nach dem misslungenen Einbruchversuch erfolgreich in die Liegenschaft an der C.________-Strasse in Basel eingebrochen worden sei, deute zudem auf weitergehende Pläne des Duos bzw. auf eine dahinterstehende, weit grössere Bandenstruktur hin, deren Verwirklichung nur durch die Verhaftung vereitelt worden sei. Zudem wiesen sowohl der Beschwerdeführer als auch B.X.________ mehrere einschlägige Vorstrafen auf und sei der Beschwerdeführer bisher unter verschiedenen Identitäten aufgetreten (angefochtenes Urteil S. 17 ff., 20 f.; erstinstanzliches Urteil S. 18 ff.).
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3.3. Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, d.h. die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat.
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Erwägung 3.4
 
3.4.1. Soweit die Vorinstanz ihre Rechtsauffassung auf die den Beschwerdeführer mehrheitlich belastenden Aussagen der Mittäterin B.X.________ stützt (angefochtenes Urteil S. 20), verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht. Da der Beschwerdeführer nie mit B.X.________ konfrontiert worden ist, können ihre Aussagen nicht verwertet werden (E. 1.4).
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3.4.2. Für die Annahme bandenmässiger Tatbegehung muss nach der Rechtsprechung anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich die Täter mit dem Willen zusammenschlossen, mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Auf diesen Willen, der zumindest konkludent manifestiert worden sein muss, kann nicht allein retrospektiv gestützt auf die Tatsache geschlossen werden, dass zwei oder mehrere Täter eine Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt haben (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 4). Hinweise auf eine bandenmässige Struktur können sich aus Absprachen und gewissen Mindestansätzen einer Organisation ergeben, wie z.B. einer Rollen- oder Arbeitsteilung. Erscheint die Zusammenarbeit als derart locker, dass von Anfang nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 3.2; 124 IV 86 E. 2b, S. 89).
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Strafzumessung unzureichend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz setze sich insbesondere nicht mit den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Vergleichsurteilen auseinander. Ausserdem lege sie nicht dar, inwiefern das im erstinstanzlichen Entscheid als Vergleichsfall angeführte Urteil dem vorliegenden Fall entsprechen soll. Im Weiteren begründe die Vorinstanz nicht, in welchem Ausmass sich seine Vorstrafen auf die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auswirkten. Schliesslich sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren unbedingt unangemessen hart. Er habe sich lediglich eines versuchten und eines vollendeten Einbruchdiebstahls schuldig gemacht. Beim vollendeten Einbruchdiebstahl sei ein Sachschaden von ca. Fr. 150.-- bis 330.-- entstanden. Das Deliktsgut belaufe sich auf einige hundert Franken. Da dieses habe zurückgegeben werden können, liege insofern kein Schaden mehr vor. Er sei zwar mit seiner Komplizin in Wohnhäuser eingebrochen, sei aber darauf bedacht gewesen, jeglichen Kontakt mit Bewohnern zu vermeiden. Er habe auch nicht eine hierarchisch übergeordnete Stellung innegehabt. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er in den Monaten vor den beiden Delikten einer regulären Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte lasse sich die hohe Freiheitsstrafe nur damit erklären, dass aus generalpräventiven Überlegungen eine exemplarisch hohe Strafe habe ausgesprochen werden sollen. Auch die Staatsanwaltschaft habe die ausgesprochene Freiheitsstrafe als unangemessen hoch beurteilt, weswegen sie zu seinen Gunsten Anschlussappellation erklärt habe (Beschwerde S. 8 ff.).
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4.2. Die Vorinstanz legt ihrer Strafzumessung ausgehend von der Qualifikation der Straftaten als bandenmässiger Diebstahl und der mehrfachen Tatbegehung den Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen zugrunde. Sie nimmt an, den Beschwerdeführer treffe ein schweres Verschulden. Er habe zusammen mit seiner Mittäterin nach dem missglückten Einbruch in Basel unverzüglich ein weiteres Objekt ausgesucht, was von einer hohen kriminellen Energie zeuge. Zu seinen Ungunsten spreche auch, dass er in bewohnte Privathäuser eingebrochen sei, wobei er jederzeit damit habe rechnen müssen, mit der Bewohnerschaft zusammenzutreffen. Der Einbruch in Wohnliegenschaften sei ein massiver Eingriff in die Privatsphäre der Geschädigten, was nach der Praxis des Kantonsgerichts zwingend straferhöhend veranschlagt werden müsse. Das Mitführen von Socken zur Verwischung von Spuren spreche zudem für ein geplantes und professionelles Vorgehen. Der Beschwerdeführer habe zudem bei der Einbruchstour die hierarchisch höhere Stellung innegehabt. Straferhöhend wirke sich schliesslich die Tatsache aus, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Komplizin als sogenannter "Kriminaltourist" ausschliesslich zum Zwecke der Begehung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist sei, um nach der Tatbegehung möglichst schnell und unbemerkt wieder nach Frankreich zurückzukehren. Zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz lediglich den geringen Umfang von Deliktssumme und Sachschaden. In Bezug auf die Täterkomponenten wertet die Vorinstanz die mehrfachen, einschlägigen und teilweise gravierenden Vorstrafen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser habe seit seinem 15. Altersjahres praktisch ohne Unterbruch Einbruchdiebstähle begangen und weise eine mehrjährige kriminelle Laufbahn auf. Ausserdem habe er die zu beurteilenden Taten während der Probezeit aus zwei früheren Urteilen verübt, was von einer ausgesprochenen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit zeuge. Der Beschwerdeführer sei zudem bei seiner Delinquenz unter verschiedenen Identitäten aufgetreten, womit er seine verbrecherischen Absichten und seine Professionalität unter Beweis gestellt habe. Schliesslich seien auch keine echte Reue und Einsicht erkennbar. Für den Beschwerdeführer spreche lediglich, dass er über eine geringe schulische und berufliche Bildung verfüge. Nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien das nur unter erdrückender Beweislage zustande gekommene Geständnis und die eher vage bekundete Bereitschaft zur Wiedergutmachung. Insgesamt erscheine die von der ersten Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren als sachlich, objektiv und nachvollziehbar. Sie liege in Anbetracht des anzuwendenden Strafrahmens im unteren Bereich der möglichen auszufällenden Strafen für vergleichbare Fälle. Sie sei dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen und erscheine keineswegs als überhöht. Der Umstand, dass B.X.________ mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juni 2012 (vgl. act. 1191) wegen versuchten und vollendeten Diebstahls lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen, wovon 23 Tage unbedingt, verurteilt worden sei, binde das Kantonsgericht nicht. Der Unterschied zwischen den Strafen lasse sich daraus erklären, dass bei B.X.________ keine Bandenmässigkeit angenommen worden und sie nach Jugendstrafrecht beurteilt worden sei (angefochtenes Urteil S. 23 ff.; vgl. aucn erstinstanzliches Urteil S. 25 ff.).
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4.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
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4.4. Die Vorinstanz geht aufgrund ihrer unzutreffenden rechtlichen Würdigung von einem unrichtigen Strafrahmen aus. Abgesehen davon setzt sie sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die einzelnen Zumessungsgründe weitgehend zutreffend.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. März 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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