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Informationen zum Dokument  BGer 2C_718/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_718/2013 vom 27.02.2014
 
{T 0/2}
 
2C_718/2013
 
 
Urteil vom 27. Februar 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den (End-) Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89, Art. 90 BGG), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde vom 19. August 2013 den Verfahrensantrag, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zur Anordnung einer stationären Behandlung zu sistieren. Mit Blick auf das angefochtene Urteil (lit. K) ist davon auszugehen, dass der Strafvollzug am 10. Dezember 2013 beendet wurde. Zumindest für eine vollzugsbegleitende stationäre Behandlung (Art. 60 StGB) bleibt angesichts dessen, dass der Vollzug mittlerweile beendet ist, kein Raum mehr. Etwaige seitherige Entwicklungen sind aufgrund des Novenverbots für das Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Sistierungsantrag ist damit unbegründet (Art. 71 BGG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 BZP; BGE 138 I 435 E. 1.4.2 S. 443).
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1.3. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Solche Mängel müssen in der Beschwerde rechtsgenüglich gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verletze Art. 13 BV (hinten E. 2.2). Sodann führt er aus, er falle in den Anwendungsbereich von Art. 5 Anhang I FZA (hinten E. 2.3) und Art. 8 EMRK (hinten E. 2.4). Das angefochtene Urteil verstosse gegen die Bestimmungen über die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 5 Anhang I FZA; hinten E. 3).
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2.2. Die landesrechtliche Rüge betreffend Art. 13 BV ist nicht zu hören. Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Verfassungsrüge zu begründen, was aber unerlässlich ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (unbedingt) ist die "Längerfristigkeit" im Sinne der Praxis und damit ein Widerrufsgrund für die Niederlassungsbewilligung gegeben (Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Dies gilt selbst dann, wenn die ausländische Person mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz verbracht hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; zum Ganzen BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19; 139 I 31 E. 2.1 S. 32 f.). Der Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, es liege keine "mehrjährige" Freiheitsstrafe vor. Unter Abzug der angerechneten Reststrafe von 164 Tagen sei er längstens zu 16 Monaten und 14 Tagen verurteilt worden. Selbst wenn eine derartige Betrachtung am Platz wäre, läge indes eine "längerfristige" Freiheitsstrafe vor. Der Einwand ist damit unbehelflich. War Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt, konnte die Vorinstanz bundesrechtskonform offen lassen, ob auch der Tatbestand gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sei (Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung; dazu BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Als Angehöriger der Republik Italien fällt der Beschwerdeführer auch als Nichterwerbstätiger grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681, insb. Art. 1 lit. c FZA). Ein von seiner Mutter abgeleiteter Anspruch (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA) besteht indessen altersbedingt nicht mehr (ebenda Abs. 2 lit. a). Aufgrund von Art. 6 FZA wird das Aufenthaltsrecht den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, [nur] gemäss den Bestimmungen des Anhangs I [zum FZA] über Nichterwerbstätige eingeräumt. Danach hängt das Aufenthaltsrecht einer nichterwerbstätigen Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, namentlich vom Nachweis ab, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA).
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2.3.2. Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer gehen davon aus, das Abkommen und damit auch Art. 5 Anhang I FZA ("Öffentliche Ordnung") gelangten zur Anwendung. Unter den gegebenen Umständen trifft dies nicht zu. Der Beschwerdeführer ist zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in der Schweiz erwerbstätig gewesen, weswegen er seit ca. 2007 dauerhaft von der Sozialhilfe unterstützt wird. Ein Anspruch nach Art. 24 Anhang I FZA ist folglich nicht gegeben. Ein Verbleiberecht kann auch nicht aus Art. 4 Anhang I FZA ("... nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ...") hergeleitet werden, setzte ein solches doch voraus, dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig gewesen wäre, was gerade nicht zutrifft.
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Erwägung 2.4
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er falle in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Mit Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, unter diesem Titel einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens zu haben. Hingegen ist er der Auffassung, er könne sich auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen (Urteile des EGMR 
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2.4.2. Der Beschwerdeführer leitet seinen konventionsrechtlichen Anspruch hauptsächlich daraus ab, dass er zu Italien über keine Beziehungen verfüge, namentlich auch nicht zum dortigen Grossvater, die italienische Sprache nicht beherrsche, mit Ausnahme von acht Jahren stets in der Schweiz gelebt habe und insgesamt über eine "starke Beziehung zur Schweiz" verfüge. Mit Recht ist die Vorinstanz freilich davon ausgegangen, dass sämtliche qualifizierenden Merkmale fehlen, die praxisgemäss zu verlangen sind. In 
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2.4.3. Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass zu Italien keine Beziehungen im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ersichtlich sind, nicht schliessen, es müssten deswegen Beziehungen zur Schweiz gegeben sein. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, [lediglich] "im Rahmen seiner Möglichkeiten" intensive Beziehungen in sozialer und "insbesondere gesellschaftlicher Hinsicht" geknüpft zu haben. Worin diese bestünden, bleibt indessen offen. Gegenteils stellt er klar, er könne "keine persönliche Beziehung zu einer bestimmten Person in der Schweiz vorweisen". Ungeachtet der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz fehlen wahrnehmbare Beziehungen zu Land und Leuten. Mit Blick auf die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Leben weit überwiegend im Spannungsfeld zwischen Drogenmilieu und Strafvollzug verbringt. Ob unter diesen Umständen überhaupt ein Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens vorliegt, ist fraglich, kann aber offen bleiben, da die Voraussetzungen für einen Eingriff in den Anspruch (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ohnehin erfüllt wären (dazu nachfolgend).
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Erwägung 3
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist die Frage der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Er muss den konkreten Verhältnissen angepasst sein (Art. 36 Abs. 3 BV i. V. m. Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Landesrechtlich zu beachtende Kriterien sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens der betreffenden ausländischen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das seitherige Verhalten, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile. Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.). Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteil 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Tatbegehung besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - von vornherein ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit der ausländischen Person zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 4a/aa und 4a/bb S. 526 ff.; 122 II 433 E. 2c S. 436). In solchen Fällen muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Risiko weiterer Rechtsgüterverletzungen nicht hingenommen werden.
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3.2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (Ausländer der zweiten Generation; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK sind zur Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen bei ausländischen Personen der zweiten Generation dieselben Kriterien heranzuziehen, die das Bundesgericht landesrechtlich anwendet (in jüngerer Zeit dazu die Entscheide des EGMR 
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3.2.3. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Gewaltdelikte wie Raub, aber auch Einbruchsdelikte zu den Anlasstaten gehören, die gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Diese Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3 S. 26 ff.), doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm: BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).
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3.2.4. Der Beschwerdeführer ist seit 2006 drogenabhängig. Die Sucht hat ein hochgradiges Mass angenommen, was sich auch darin äussert, dass der Beschwerdeführer "hauptsächlich auf der Strasse" lebt, wie er selber ausführt. Er lebt von der Sozialhilfe, "finanziert" die Drogen aber auch auf illegale Weise. Allein zwischen 2006 und 2011 ergingen 22 Verurteilungen, die eine wachsende kriminelle Energie offenbarten. Nach dem für das Bundesgericht verbindlichen Aktenstand kam es zuletzt am 26. April 2013 zur Verurteilung wegen mehrfachen Raubes (Art. 140 StGB).
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Es stellt sich die Frage nach der Rückfallgefahr. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer lasse sich "durch nichts abhalten". Hilfsangebote der Fachstellen schlage er konsequent aus und akzeptiere auch einen Beistand nicht. Ungeachtet der Verurteilungen und ausgesprochenen Probezeiten setze er sein deliktisches Verhalten "ungerührt" und "unbeeindruckt" fort. Selbst der Widerruf der Niederlassungsbewilligung (7. Juni 2012) habe zu keinem Umdenken geführt. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Strafbefehl vom 26. April 2013 denn auch festgehalten, es bestehe "nicht der Hauch einer günstigen Prognose". Der im Urteilszeitpunkt jüngste Therapiebericht vom 31. Oktober 2012 des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich spreche von "deutlichem Rückfallrisiko" (hinsichtlich des Tatbestand des Raubes, auch mit erheblicher Gewaltanwendung oder Waffeneinsatz) bzw. "sehr hohem Rückfallrisiko" bezüglich von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Eigentumsdelikten wie Diebstahl.
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3.3.2. Der Beschwerdeführer gibt an, willens zu sein, eine stationäre Massnahme anzutreten und sich seiner Drogensucht zu stellen. Nach geglücktem Drogenentzug dürfte von ihm - so die Selbsteinschätzung - keine neuerliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen und kein Rückfallrisiko bezüglich "reiner Beschaffungskriminalität" mehr bestehen. Ihm ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass Bewährungshilfe, Sozialhilfe und Suchtstellen über lange Zeit versucht haben, ihn von einem "Setting" zu überzeugen, das geordnete Strukturen geschaffen und es erlaubt hätte, die Bekämpfung der Drogensucht entschieden an die Hand zu nehmen. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer indes wiederholt ausgeschlagen und auch die Unterstützung durch einen Beistand zurückgewiesen. Die Vorinstanz hält dazu fest, die Schweiz habe dem Beschwerdeführer "ab seinem ersten Lebensjahr jede nur erdenkliche Hilfestellung geboten und ihm sämtliche notwendigen Unterstützungen und Therapien sowie Aufenthalte und Betreuung im Ausland finanziert" (Urteil E. 5.1). Das Sozialamt wäre auch bereit gewesen, so die Vorinstanz weiter, einen weiteren Aufenthalt in Kroatien und die Ausbildung über die Volljährigkeit hinaus zu übernehmen. Entgegen der Vereinbarung habe der Beschwerdeführer es vorgezogen, in die Schweiz zurückzukehren, ohne eine "der zahlreich angebotenen Möglichkeiten und Chancen zu ergreifen und zu nutzen" (Urteil E. 5.1). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz (Mitte 2006) habe er sich nicht einmal um eine Wohnung bemüht, obwohl das Sozialamt Hilfe geboten hätte. Hilfe, die an Bedingungen geknüpft sei, weise der Beschwerdeführer konsequent zurück (Urteil E. 5.6.2). Die Vorinstanz spricht von Unverbesserlichkeit und völliger Gleichgültigkeit dem Gastland und der hiesigen Gesellschaft gegenüber. Selbst während des Strafvollzugs habe der Beschwerdeführer jede Gelegenheit genutzt, um gegen die Regeln zu verstossen (Urteil E. 5.5).
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3.3.3. Der Beschwerdeführer erklärt sein Verhalten damit, dass die Sucht [bislang] "stärker als sein durchaus vorhandener Wille" gewesen sei. Dies rufe nach einer stationären Behandlung, doch sei ihm eine solche von den Behörden verwehrt worden. Dies greift freilich zu kurz. Was den Eintritt in die Drogentherapiestation Ende 2006 betrifft, so geschah dieser ohne vorgängig eine Kostengutsprache einzuholen. In der Vernehmlassung vom 10. September 2013 hält das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen dazu fest, die Gutsprache im Verlaufe der Therapie sei einzig daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer "sich auf die dafür nötige verbindliche Zusammenarbeit mit dem Sozialamt St. Gallen nicht einlassen wollte und sämtliche Termine und Auflagen platzen liess". Anschliessend habe der Beschwerdeführer die Therapie aus freien Stücken abgebrochen und sei untergetaucht. Auch die mit Strafurteil vom 25. August 2011 angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) kam zu einem vorzeitigen Ende, nachdem der Beschwerdeführer abermals straftätig geworden war. Der Beschwerdeführer erklärt, die stationäre Behandlung (Art. 60 StGB) sei ihm zuletzt mittels [bewusster] Beschränkung des Strafmasses vorenthalten worden. Sollte er aber mit dem Strafbefehl nicht einverstanden gewesen sein, hätte die Möglichkeit bestanden, ein Rechtsmittel zu ergreifen und die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Dies hat er unterlassen. Schliesslich lässt auch die "starke Ambivalenz zwischen der Einsicht, eine stationäre Suchtbehandlung durchzuführen, und dem absoluten Wunsch nach 'Freiheit'" (so der Therapiebericht vom 31. Oktober 2012) keine begründete Erwartung einer baldigen Änderung zu.
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3.3.4. Willkürfrei und bundesrechtskonform hält die Vorinstanz ein konkretes, nicht mehr hinzunehmendes Rückfallrisiko für gegeben. Praxisgemäss herrscht für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ohnehin ein strengerer Beurteilungsmassstab als im Strafrecht (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188; 120 Ib 129 E. 5b S. 132).
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Erwägung 3.4
 
3.4.1. Die Vorinstanz nimmt eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Ausgehend von der ausgebliebenen Integration des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers erwägt sie, nachdem er sieben Jahre "aus freien Stücken im Milieu" gelebt habe, sei es ihm zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren und sein Leben dort fortzusetzen. Die medizinische Grundversorgung in Italien sei gewährleistet; Italien könne dem Beschwerdeführer insgesamt vergleichbare Rahmenbedingungen bieten, sollte er davon Gebrauch machen wollen. Der Beschwerdeführer weist demgegenüber auf seine Therapiebereitschaft, die fehlenden Beziehungen zu Italien, die fehlenden Kenntnisse der italienischen, aber der deutschen Sprache hin und hält es für unrealistisch, dass die italienischen Behörden sich seiner annähmen.
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3.4.2. Es liegt auf der Hand, dass die Übersiedlung nach Italien nicht einfach sein wird. Insofern besteht durchaus ein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Dessen ungeachtet muss das öffentliche Interesse an Fernhaltung als klar überwiegend bezeichnet werden. Gegen das Verweilen des Beschwerdeführers in der Schweiz spricht zunächst der stark belastete strafrechtliche Leumund. Mit Blick darauf und unter Würdigung der übrigen Umstände muss prospektiv mit einiger Wahrscheinlichkeit von weiteren Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten ausgegangen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 4a/aa und 4a/bb S. 526 ff.; 122 II 433 E. 2c S. 436). Der Beschwerdeführer hat zuletzt gleich mehrfach den Tatbestand des Raubes verwirklicht, was jeweils eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Opfer hervorrief (vgl. Art. 140 Ziff. 1 StGB). Dem zuletzt erstellte Therapiebericht vom 31. Oktober 2012 zufolge ist auffallend, "wie gefühllos und abwertend sich der Klient über die Opfer äusserte, aber auch sehr gereizt und heftig reagierte, als der Referent ihn damit konfrontierte". Weitere Dunkelfelddelikte hätten Eigentumsdelikte, Drogenhandel sowie Raubüberfälle betroffen, "die minutiös geplant und 
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3.4.3. Gemäss Art. 2 des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.541) sollen die Bürger des einen der beiden kontrahierenden Staaten, welche im Gebiete des andern wohnhaft oder niedergelassen sind und die (...) durch gerichtliches Urteil (...) in dieselbe [Heimat] zurückgewiesen werden, samt ihren Familien jederzeit und unter allen Umständen in ihrem Heimatlande wieder aufgenommen werden, vorausgesetzt, dass sie nach den dortigen Gesetzen ihre Heimatrechte beibehalten haben. Im Anschluss daran haben die Schweiz und Italien am 2./11. Mai 1890 eine Erklärung betreffend die gegenseitige Wiederaufnahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiet des andern Teiles getroffen (SR 0.142.114.541.4). Danach besteht die Verpflichtung zur Wiederaufnahme selbst, wenn die Bürger ihre Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung verloren haben, vorausgesetzt, dass sie nicht Bürger oder Angehörige des andern Staates nach dessen eigenen Gesetzen geworden sind.
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3.4.4. Praxisgemäss schliesst der Niederlassungs- und Konsularvertrag mit Italien auch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht aus (Urteil 2C_238/2012 vom 30. Juli 2012 E. 2.5; 2A.23/2002 vom 8. April 2002 E. 1.3). Der Beschwerdeführer besitzt ausschliesslich die italienische Staatsbürgerschaft. Selbst wenn er bislang keine Beziehungen zu Italien unterhalten hat, steht die völkerrechtliche Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausser Zweifel. Die Lebensumstände in Italien sind weitgehend vergleichbar mit jenen in der Schweiz, namentlich auch, was die medizinische Versorgung anbelangt. Anders als in der Schweiz gewährleistet Italien den Bedürftigen kostenlose medizinische Behandlung (Art. 32 Abs. 1 der Verfassung der Italienischen Republik vom 27. Dezember 1947). Aufgrund von Art. 38 Abs. 1 der Verfassung haben arbeitsunfähige Staatsbürger, denen die zum Leben erforderlichen Mittel fehlen, überdies Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge. Die Arbeitsunfähigen und Körperbehinderten haben weiter Anspruch auf Erziehung und Berufsausbildung (Art. 38 Abs. 3 der Verfassung). Italien sieht mithin für Fälle, die jenem des Beschwerdeführers entsprechen, weitgehende medizinische, finanzielle und berufliche Unterstützung vor. Dies wird es dem Beschwerdeführer erlauben, bald Fuss zu fassen und eine neue Existenz aufzubauen.
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Erwägung 4
 
4.1. Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
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4.2. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i. V. m. Art. 65 BGG). Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) scheitert an der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Die Vorinstanz gibt die Praxis des Bundesgerichts und des EGMR korrekt wieder und wendet das Recht bundesrechtskonform an. Von der Erhebung der Gerichtskosten ist indessen abzusehen. Dem Kanton St. Gallen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 27. Februar 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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