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Informationen zum Dokument  BGer 8F_15/2013  Materielle Begründung
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BGer 8F_15/2013 vom 25.02.2014
 
{T 0/2}
 
8F_15/2013
 
 
Urteil vom 25. Februar 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
J.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Revision),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Revisionsgesuch der J.________ vom 6. Dezember 2013 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
1
in die Verfügung vom 10. Januar 2014, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und der Versicherten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- eine Frist von 14 Tagen seit Empfang der Verfügung gesetzt wurde, wobei auf die Folgen bei Nichtleistung des Vorschusses hingewiesen wurde,
2
in die Verfügung vom 11. Februar 2014, mit welcher J.________ nach nicht erfolgter Leistung des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben eine Nachfrist bis zum 24. Februar 2014 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
in die Eingabe der J.________ vom 20. Februar 2014 (Poststempel),
4
 
in Erwägung,
 
dass die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wegen Aussichtslosigkeit erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 11. Februar 2014) nicht geleistet hat,
5
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss  auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
6
dass hieran die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. Februar 2014, mit welcher unter erneutem Hinweis auf Bedürftigkeit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erneuert wird, nichts ändert,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
8
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Februar 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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