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Informationen zum Dokument  BGer 8C_155/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_155/2014 vom 25.02.2014
 
{T 0/2}
 
8C_155/2014
 
 
Urteil vom 25. Februar 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Unbekannt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Materie unbekannt,
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
 
 
in Erwägung,
 
dass S.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2014 (Poststempel) Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid beizulegen,
1
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom  3. Februar 2014 aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 14. Februar 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
dass die als Gerichtsurkunde an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
3
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),
4
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 3. Februar 2014 angesetzten, am 14. Februar 2014 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
5
dass überdies die Beschwerde vom 30. Januar 2014 den weiteren, in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
6
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
7
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Februar 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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