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Informationen zum Dokument  BGer 1C_59/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_59/2014 vom 25.02.2014
 
{T 0/2}
 
1C_59/2014
 
 
Verfügung vom 25. Februar 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Hergiswil,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger,
 
Regierungsrat des Kantons Nidwalden.
 
Gegenstand
 
Raumplanung; Teilrevision Nutzungsplanung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 26. August 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 3. Februar 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 26. August 2013 erhoben hat;
 
dass X.________ mit Schreiben vom 24. Februar 2014 seine Beschwerde vom 3. Februar 2014 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren 1C_59/2014 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Hergiswil sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Februar 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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