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Informationen zum Dokument  BGer 6B_766/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_766/2013 vom 24.02.2014
 
{T 0/2}
 
6B_766/2013
 
 
Urteil vom 24. Februar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 13. Juni 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lehre kritisiere den starren Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. Nach der Rechtsprechung seien die konkreten Umstände nicht unbeachtlich. Er sei in einer Sommernacht bei besten Wetterverhältnissen auf einer Strecke gefahren, auf der niemand verkehrte. Es liege eine einfache Verkehrsregelverletzung vor.
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1.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei ausserorts 30 km/h zu schnell gefahren. Daher sei nach der Rechtsprechung objektiv von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen.
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1.3. Die Vorinstanz wendet aArt. 90 Ziff. 2 SVG an (Fassung vom 20. März 1975, in Kraft seit dem 1. August 1975), da der Beschwerdeführer die Tat vor dem 1. Januar 2013 beging und die neue Fassung von Art. 90 SVG nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss aArt. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
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1.4. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 124 II 259 E. 2c; 121 IV 230 E. 2c). In diesem Fall ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.3 mit Hinweisen; kritisch PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, Rz. 52 f. zu Art. 90 SVG).
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1.5. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.5 mit Hinweis). Entgegen der Beschwerde muss im Übrigen aufgrund der tatsächlichen Verkehrssituation nicht nur tagsüber, sondern auch nachts um 23.00 Uhr mit weiteren Verkehrsteilnehmern wie Motorfahrzeugen, Radfahrern und Fussgängern gerechnet werden, die darauf vertrauen können, dass nicht ein Verkehrsteilnehmer mit übersetzter Geschwindigkeit heranfährt (Urteil S. 4).
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1.6. Die beantragte Busse fällt beim als Vergehen eingestuften Straftatbestand von aArt. 90 Ziff. 2 SVG ausser Betracht.
6
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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