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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1232/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_1232/2013 vom 24.02.2014
 
{T 0/2}
 
2C_1232/2013
 
 
Urteil vom 24. Februar 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Forderung aus Staatshaftung,
 
Beschwerde gegen Entscheide/Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. November 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 26. Dezember 2013 gab X.________ bei der Post zu Handen des Bundesgerichts eine vom 25. Dezember 2013 datierte Rechtsschrift auf, die er als Beschwerden zum Thema Haftungsklage aus illegalen Sozialhilfeverweigerungen, Kollateralschäden (Vernichtung Eigentum/Hausrat, Wohnungsverlust, Exmission, Obdachlosigkeit) bezeichnet. Als Anfechtungsobjekt nannte er drei Akte (Entscheide/ Beschlüsse) des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. November 2013, mit den Nummern RB130053-O, RB130054-O, RB13055-O. Am 6. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die (je mit ihrer Nummer einzeln angeführten) angefochtenen Entscheide der Beschwerde nicht beigelegt waren, und aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis am 17. Januar 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung gelangte mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück; sie war zunächst gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Beschwerdeführers bis 18. Januar 2014 bei der Post zurückbehalten worden und wurde auch danach nicht abgeholt. Die Aufforderung zur Mängelbehebung wurde am 27. Januar 2014 nochmals per Einschreibesendung an den Beschwerdeführer versandt, mit Fristansetzung bis 7. Februar 2014 unter Androhung der Säumnisfolge. Die Verfügung gelangte wiederum versehen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück; sie wurde am 6. Februar 2014 mit einfacher Post nochmals versandt. Bis heute sind die angefochtenen Entscheide beim Bundesgericht nicht eingegangen.
1
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, beizulegen, sofern die Partei sie in den Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG).
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Vorliegend ist der Auflage, den angefochtenen Entscheid nachzureichen, selbst nach Ansetzung einer zweiten Frist keine Folge geleistet worden. Diese Säumnis führt, wie angekündigt, zum Nichteintreten. Voraussetzung für das Eintreten der Säumnisfolge ist allerdings, dass die Mangelbehebungsverfügung formgültig eröffnet worden ist.
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2.2. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Zustellungsfiktion greift auch dann, wenn die betroffene Person es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben obliegenden Pflichten unterlassen hat, dem Bundesgericht eine allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse, eine voraussehbare Abwesenheit oder sonstige Zustellungshindernisse bekannt zu geben (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 299; 123 III 492; 115 Ia 12 E. 3a S. 15 mit weiteren Hinweisen). Das Wirksamwerden der Fiktion kann sodann nicht durch einen Post-Rückbehaltungsauftrag verhindert werden (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; s. auch BGE 123 III 492).
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2.3. Der erste Versuch, die Mangelbehebungsverfügung zuzustellen, scheiterte im Wesentlichen am Post-Rückbehaltungsauftrag (bis 18. Januar 2014); die dort gesetzten Frist (17. Januar 2014) konnte so von vornherein nicht gewahrt werden. Zwar lässt sich die Zustellungsfiktion - wie gesehen - durch einen Rückbehaltungsauftrag nicht hemmen. Vorliegend hat das Bundesgericht beim ersten Zustellungsversuch allerdings übersehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift eine Abwesenheit bis ca. 20. Januar 2014 angezeigt hatte. Zwar lässt sich die Verfahrensinstruktion nicht durch Abwesenheitsmeldungen beliebig verlängern; gegebenenfalls muss die Partei eine Ersatzadresse bekannt geben; bei der vom Beschwerdeführer angezeigten Abwesenheitsdauer war dies noch nicht der Fall. Unter diesen Umständen wurde die Mangelbehebungsverfügung, nach Ende des vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Zeitraums seiner Abwesenheit, ausnahmsweise ein zweites Mal verschickt, wobei eine neue Frist angesetzt wurde. Auch dieser zweite Zustellungsversuch scheiterte indessen. Hier steht dem Wirksamwerden der Zustellungsfiktion nichts entgegen. Die Verfügung gilt als gültig zugestellt. Der Beschwerdeführer hat der ihm damit gemachten Auflage keine Folge geleistet und hat die gesetzliche Säumnisfolge zu tragen.
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2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Sollte aus den umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäss geschlossen werden müssen, er beantrage für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege, wäre dem Begehren nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde schon wegen der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Säumnis aussichtslos erscheint (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Erwägung 3
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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