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Informationen zum Dokument  BGer 6B_306/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_306/2013 vom 21.02.2014
 
{T 0/2}
 
6B_306/2013
 
 
Urteil vom 21. Februar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Denys,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung einer Strafuntersuchung (Urkundenfälschung im Amt), Parteistellung; Verletzung des rechtlichen Gehörs,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 7. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Am 21. Dezember 2009 erstattete X.________ bei der heutigen Staatsanwaltschaft March Strafanzeige gegen den Betreibungsbeamten Y.________ wegen Urkundenfälschung im Amt. Dieser habe im Protokoll der Versteigerung des landwirtschaftlichen Grundstücks von X.________ festgehalten, der Ersteigerer sei im Besitz einer rechtskräftigen Erwerbsbewilligung, obwohl ihm nur eine Feststellungsverfügung vorgelegen habe.
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A.b. X.________ verlangte am 29. Dezember 2011 vollumfängliche Akteneinsicht, eine beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung und den Ausstand der bisher zuständigen Staatsanwältin. Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 9. Januar 2012, X.________ sei im Strafverfahren gegen Y.________ nicht Partei, und am 18. Januar 2012, X.________ werde vollumfängliche Akteneinsicht gewährt.
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B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz verneint die Parteistellung des Beschwerdeführers. Das Eigentum gehe im Zwangsvollstreckungsverfahren ausserbuchlich mit dem Zuschlag über. Das Steigerungsprotokoll halte einzig den Ablauf der Zwangsvollstreckung fest und werde erst im Anschluss an die Steigerung unterzeichnet. Ihm komme für den Eigentumsübergang keine konstitutive Wirkung zu. Die Erwerbsbewilligung sei keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Steigerung, für den Zuschlag und für den Eigentumsübergang. Da das Eigentum mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer übergehe, sei eine allfällige Verletzung von Vermögensrechten des Beschwerdeführers mit diesem begründet worden, nicht jedoch mit dem Vermerk, der Ersteigerer verfüge über eine Erwerbsbewilligung (Beschluss S. 7 f. Ziff. 6b).
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2.2. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien im Strafverfahren die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) und im Haupt- sowie Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; 129 IV 95 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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2.3. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 mit Hinweisen). Bei der Urkundenfälschung im Amt treten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtshandlungen des Staates und dessen Interesse an einer zuverlässigen Amtsführung hinzu (vgl. BGE 95 IV 113 E. 2b S. 117). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteil 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2; je mit Hinweisen).
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2.4. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, der Betreibungsbeamte habe 
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2.5. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von allen Mitwirkungsrechten bezüglich der Frage seiner Parteistellung ausgeschlossen worden und die Vorinstanz habe Akten beigezogen sowie Beweise erhoben, zu denen er keine Stellung habe nehmen können, geht an der Sache vorbei. Seiner Rechtsvertreterin wurden die vorinstanzlichen Akten zur Beschwerde am 11. Juni 2012 zur Einsicht zugestellt (kantonale Akten, BEK 2012 13, act. 11). In der Folge wurde sie mit allen Eingaben bedient. Seine Parteistellung war aufgrund des von ihm angezeigten Sachverhalts zu prüfen. Er verfügte über alle relevanten Akten, insbesondere jene des Zwangsversteigerungsverfahrens. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf das Steigerungsprotokoll bezieht (siehe Beschluss S. 8; kantonale Akten, U-act. 3.1.11; Beschwerde S. 16). Ferner kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass er bis im Juni 2012 nicht anwaltlich vertreten war. Das rechtliche Gehör ist hinsichtlich der Frage seiner Parteistellung umfassend gewährt. Sein Recht auf ein faires Verfahren ist nicht verletzt.
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Erwägung 3
 
3.1. Da der Beschwerdeführer nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO gilt, ist er in den von ihm aufgeführten Punkten weder zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO noch zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Für Letztere fehlt ihm neben der Parteistellung auch ein Zivilanspruch (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Aus der angezeigten Straftat wäre ihm allenfalls ein öffentlichrechtlicher Anspruch, nicht jedoch ein solcher zivilrechtlicher Natur gegen den Betreibungsbeamten entstanden (vgl. Art. 5 SchKG; siehe auch § 3 und 6 des Gesetzes vom 20. Februar 1970 des Kantons Schwyz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre [SRSZ 140.100]; BGE 138 IV 86 E. 3.1; Urteil 6B_474/2013 vom 23. August 2013 E. 1.3).
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3.2. Ebenfalls nicht zielführend ist sein Vorbringen, das Bundesgericht habe von Amtes wegen zu berücksichtigen, dass die Einstellungsverfügung nichtig sei, da die Staatsanwaltschaft March sachlich nicht zuständig gewesen sei. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Voraussetzungen der Nichtigkeit nicht erfüllt sind (siehe BGE 133 II 366 E. 3.2; 132 II 342 E. 2.1; je mit Hinweisen; Beschluss S. 10 ff. Ziff. 9). Die Einstellungsverfügung ist lediglich anfechtbar, wozu der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist.
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Februar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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