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Informationen zum Dokument  BGer 4A_385/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_385/2013 vom 20.02.2014
 
{T 0/2}
 
4A_385/2013
 
 
Urteil vom 20. Februar 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Y.________,
 
2.  Versicherung Z.________ AG,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Haftpflicht; Unterbrechung des Kausalzusammenhangs,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 31. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 25. Mai 2008 nahm X.________ (Kläger, Beschwerdeführer) an einer Motorradtour des Vereins A.________ teil. Hierfür mietete er ein bei der "Versicherung Z.________ AG" (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) versichertes Motorrad. Er stiess als Letzter zur Motorradgruppe, die auf der linken Strassenseite auf dem im Eigentum der Gemeinde B.________ stehenden, von Y.________ (Beklagter 1, Beschwerdegegner 1) gepachteten Areal eine Pause einlegte. Auf diesem Areal befindet sich unter anderem ein grosser, breiter Kieshügel mit einem festgefahrenen Pfad. Auf dem Areal angekommen, liess der Kläger seinen Soziusfahrer absteigen und fuhr den Kieshügel empor. Weil dieser auf der gegenüberliegenden Seite bereits abgebaut wurde, endetet der festgefahrene Pfad auf dem höchsten, flachen Teil abrupt. Der Kläger konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen, stürzte rund fünf Meter in die Tiefe und verletzte sich beim Aufprall. Er wurde am 15. Dezember 2008 der einfachen Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) für schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft.
1
 
B.
 
Mit Klage vom 22. Oktober 2010 verlangte der Kläger vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland von den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 56'407.-- nebst Zins für den bis am 31. Dezember 2009 erlittenen Haushalt- und Angehörigenbetreuungsschaden. Am 17. November 2011 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Der Kläger gelangte mit Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Er beantragte im Wesentlichen, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben, festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger solidarisch vollumfänglich für den durch das Unfallereignis vom 25. Mai 2008 entstandenen Schaden haften, und die Sache somit zum Entscheid über das Quantitativ an das Kreisgericht zurückzuweisen. Eventuell beantragte er die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur erneuten materiellen Beurteilung. Am 31. Mai 2013 wies das Kantonsgericht die Berufung ab.
2
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. August 2013 beantragt der Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, sein vor dem Kantonsgericht gestelltes Rechtsbegehren, das er wiederholt, zu schützen. Am 17. September 2013 hat er ein medizinisches Gutachten vom 8. Juli 2013 eingereicht. Die Beschwerdegegner schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Kantonsgericht auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 17. September 2013 war die Frist zur Einreichung der Beschwerde bereits abgelaufen. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerde ist (vorbehältlich allfälliger Bemerkungen zur Beschwerdeantwort, soweit erst diese selbst dazu Anlass gibt) nicht zulässig. Die Eingabe vom 17. September 2013 bleibt daher unbeachtet.
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Erwägung 2
 
Mit seinem vor Bundesgericht gestellten Begehren umschreibt der Beschwerdeführer sinngemäss die Vorgaben, unter denen die Sache zur weiteren Behandlung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen ist. Diese haben sich zum Quantitativ eines allfälligen Schadens nicht geäussert, so dass das Bundesgericht, sollte es der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers folgen, nicht selbst entscheiden könnte, sondern die Sache an die kantonalen Instanzen zurückweisen müsste. Damit genügt der formal als Eventualbegehren gestellte Rückweisungsantrag den Antragserfordernissen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).
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Erwägung 3
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
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3.1. Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).
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3.2. Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde ebenfalls näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
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3.3. Der Beschwerdeführer stellt seiner Beschwerde eine eigene Sachverhaltsschilderung voran. Darin behauptet er etwa, die Spuren auf dem hart festgefahrenen Platz zeugten von einer regen Benutzung durch zufällig vorbeifahrende Strassenbenutzer. Zum Beweis verweist er auf die Akten. Dass er diese Behauptung bereits im kantonalen Verfahren aufgestellt und sich dabei auf das Beweismittel berufen hat, zeigt er aber nicht mit Aktenhinweis auf. Derartige Ergänzungen können daher nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt auch für die Beschwerdeantwort, soweit die Beschwerdegegner in ihren Ausführungen den festgestellten Sachverhalt ergänzen, ohne substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben.
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Erwägung 4
 
Die Vorinstanz liess offen, ob der Beschwerdegegner 1 als privater Pächter überhaupt der Haftung eines Werkeigentümers nach Art. 58 OR unterstellt werden könne. Sie verneinte einen Werkmangel. Beim Befahren des Kieshügels mit einem Motorrad auf einem privaten Werkgelände habe es sich offensichtlich weder um eine bestimmungsgemässe Nutzung des Werkareals noch um ein vernünftiges, dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtiges Verhalten gehandelt. Der Unfall sei mithin nicht auf die Mangelhaftigkeit des Werkes zurückzuführen. Auch die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 einer Handlungspflicht zur Sicherung des Areals nicht nachgekommen sei und daher nach Art. 41 OR haften könnte, liess die Vorinstanz offen. Sie ging davon aus, das grobe Selbstverschulden des Beschwerdeführers unterbreche den Kausalzusammenhang einer allfälligen Unterlassung zum entstandenen Schaden.
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4.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass sich der von ihm befahrene Hügel in einer Kiesgrube befand, respektive dass es sich um einen Kieshügel handelte. Aufgrund des Strassenverlaufs sei erkennbar gewesen, dass die Rückseite des Kieshügels ein starkes Gefälle aufweisen müsse. Das fragliche Areal sei als privates Werkgelände und Baumaterialdeponie erkennbar gewesen.
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4.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fahrverhalten seien mit Bezug auf das gefahrene Tempo (langsam, d.h. 10-15 km/h oder mit normaler Geschwindigkeit) und das Bremsen (Unfall trotz eingeleiteter Vollbremsung oder ungebremstes Fahren, da aufgrund der Umstände keine Chance bestanden habe zu bremsen) widersprüchlich gewesen. Mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer den Kieshügel befahren und ob er tatsächlich gebremst habe, sei nicht erwiesen. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers bleibe es möglich, dass er mit normaler Geschwindigkeit und ohne Bremsbereitschaft/-manöver auf die Kuppe des Kieshügels zugefahren sei, obwohl er mit einem starken Gefälle auf der ihm abgewandten Seite des Hügels habe rechnen müssen. Damit habe er sich freiwillig einer Gefahr ausgesetzt, die er gekannt habe oder hätte kennen sollen. Da zudem nicht erwiesen sei, dass der Kläger beim Befahren des Kieshügels seine Geschwindigkeit und seine Bremsbereitschaft an die Geländeverhältnisse angepasst habe, sei von einem schweren Selbstverschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der Sicht- und Geländeverhältnisse sei der Beschwerdeführer in einer völlig unangepassten Art gefahren, zumal er ortsunkundig gewesen sei. Bei gebotener Aufmerksamkeit und Beobachtung der Geländeverhältnisse sowie des Strassenverlaufs wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, situationsangemessen zu reagieren und bei gebotener Geschwindigkeit auch rechtzeitig abzubremsen. Das völlig unangepasste und aussergewöhnliche (Fahr-) Verhalten des Beschwerdeführers sei als Unfallursache derart intensiv, dass dadurch alle anderen möglichen Unfallursachen in den Hintergrund gedrängt und rechtlich unbeachtlich würden, zumal keinerlei Veranlassung bestanden habe, den Kieshügel hochzufahren. Das Fahrverhalten sei so unvernünftig und situationsunangemessen gewesen, dass damit unter den gegebenen Umständen (insbesondere den Geländeverhältnissen) nicht habe gerechnet werden müssen und der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei.
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4.3. Ob es sich beim festgefahrenen Pfad um eine öffentliche Verkehrsfläche handelte oder allenfalls auch um einen Weg im Sinne von Art. 43 Abs. 1 SVG, liess die Vorinstanz offen. Sollte es sich um einen Weg gehandelt haben, dann jedenfalls um einen solchen, der sich weder für den allgemeinen Verkehr eignete, noch hierfür bestimmt war. Da nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer bei Befahren des Kieshügels seine Geschwindigkeit und seine Bremsbereitschaft an die Sichtverhältnisse und die Geländeverhältnisse angepasst habe, wie dies Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 VRV verlange, sei auch bei Anwendung des SVG von einem schweren Selbstverschulden des Beschwerdeführers auszugehen, das den Kausalzusammenhang unterbreche.
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Erwägung 5
 
Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524). Die hinzutretende andere Ursache kann dabei in einem schweren Selbstverschulden oder in einem schweren Drittverschulden bestehen. Selbst wenn der Geschädigte den Unfall eventuell hätte vermeiden können, führt dies für sich allein nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, sondern es steht allenfalls ein Mitverschulden der Geschädigten zur Debatte. Eine vom Geschädigten gesetzte Ursache unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Schädiger gesetzten Ursache und dem Schaden nur, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs angenommen (BGE 130 III 182 E. 5.4 S. 188 mit Hinweisen).
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5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit es um Gefährdungs- und Kausalhaftungen gehe, sei eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nur mit besonderer Zurückhaltung anzunehmen. Treffe den Haftpflichtigen zusätzlich ein Verschulden, sei eine Unterbrechung kaum mehr denkbar. Bei verschiedenen Ursachen sei zunächst für jede einzelne die Adäquanz selbständig zu prüfen. Erst in einem nächsten Schritt erfolge der Vergleich mit der Ursache, die als Exzeptionsgrund in Frage komme. Dies verkenne die Vorinstanz, wenn sie vorab die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs prüfe. Sie habe zu Unrecht die gegenüber dem Beschwerdegegner 1 geltend gemachten Haftungsgrundlagen nicht geprüft. In diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer mehrere Rügen der Verletzung seines rechtlichen Gehörs, und er legt dar, weshalb seiner Auffassung nach eine Haftung nach Art. 58 OR sowie nach Art. 41 OR gegeben ist.
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5.2. Lässt das Gericht eine Frage offen, darf diese für den Entscheid im Ergebnis keine Rolle spielen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht notwendig, die Adäquanz verschiedener Ursachen zunächst einzeln jede für sich zu prüfen. Es genügt, die vom Beschwerdeführer behaupteten Pflichtverletzung und Werkmängel als gegeben zu unterstellen und zu prüfen, ob unter dieser Voraussetzung eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs anzunehmen wäre. Ist dies der Fall, kann offen bleiben, ob die behaupteten Mängel oder Pflichtverletzungen tatsächlich gegeben waren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.
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Erwägung 6
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Grundlagen, aufgrund derer die Vorinstanz sein Verschulden beurteilt hat. Er macht geltend, er habe selbst auf einer privaten Kiesgrube nicht mit einem plötzlichen Abgrund rechnen müssen. Er habe die Gefahr weder erkannt noch erkennen müssen, sondern sei in eine Falle getappt, die vorschriftswidrig weder abgeschrankt noch signalisiert gewesen sei. Mit Bezug auf sein Fahrverhalten leide der angefochtene Entscheid an einem inneren Widerspruch, da das Verhalten des Beschwerdeführers dem schwersten Grad der Fahrlässigkeit zugeordnet werde, obwohl kein Fehlverhalten nachgewiesen sei. Die Vorinstanz habe insoweit die Beweislast umgekehrt. Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, weshalb es sich nach seiner Auffassung um eine öffentliche Verkehrsfläche gehandelt habe.
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6.1. Ob eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs gegeben ist, kann nicht ohne Rücksicht auf die Frage beantwortet werden, gegen welche Gefahren die Benutzer eines Werks zu schützen sind. Insoweit kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Werkeigentümerhaftung zurückgegriffen werden. Danach ist unter Umständen auch mit einem Verhalten von Benützern zu rechnen, das von der ursprünglichen Zweckbestimmung eines Werks abweicht (BGE 116 II 422 E. 1 S. 424). Entscheidend ist, was sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Benutzung des Werks zutragen kann (BGE 96 II 34 E. 2 S. 36). Die Frage, ob ein Mangel vorliegt, bestimmt sich nach dem Schutzbedürfnis des Benutzers vor der Gefahr, die von dem Werk ausgeht. Bei geringeren Mängeln und Gefahren darf der Werkeigentümer zwar darauf vertrauen, dass sich die Benützer dem Durchschnitt entsprechend vernünftig und vorsichtig verhalten werden (BGE 66 II 109 E. 2a S. 111; vgl. auch BGE 106 II 208 E. 1b S. 211 f.; 91 II 201 E. 3e S. 209). Solches Vertrauen auf durchschnittliche Vernunft und Vorsicht ist jedoch nicht mehr angebracht, wenn aufgrund der Beschaffenheit des Werks augenfällig ist, dass Unvernunft oder Unvorsicht zu schweren Schädigungen führen kann. Diesfalls ist den vom Werk ausgehenden Gefahren vielmehr mit allen zumutbaren Schutzvorkehren zu begegnen (BGE 116 II 422 E. 1 S. 424). Das gilt insbesondere bei Anlagen mit Publikumsverkehr, sind doch an die Sicherheit solcher Anlagen allgemein höhere Anforderungen zu stellen als an diejenige von Werken, die der privaten Benützung durch einen beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (BGE 118 II 36 E. 4a S. 38; 117 II 399 E. 2 S. 400; je mit Hinweisen). Dass ein Werk nicht für eine Begehung durch das Publikum bestimmt ist, spielt dabei keine Rolle, sofern es doch allgemein zugänglich ist oder zumindest als allgemein zugänglich erscheinen konnte (BGE 130 III 736 E. 1.5 S. 743 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.36/1997 vom 15. Juli 1997 E. 2; je mit Hinweisen).
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6.2. Die Beweislast für die Unterbrechung eines an sich gegebenen Kausalzusammenhangs liegt beim Haftpflichtigen, also bei den Beschwerdegegnern. Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz kann indessen nicht davon ausgegangen werden, vom Kieshügel gehe beim Befahren mit einem Motorrad nur bei grob unvorsichtiger Fahrweise mit weit übersetzter Geschwindigkeit ohne Bremsbereitschaft eine Gefahr aus. Damit kommt der Fahrweise keine derartige Intensität zu, dass sie bei wertender Betrachtung allfällige andere Ursachen gleichsam verdrängen würde.
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Für die Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ist vielmehr massgebend, ob sich der Verunfallte aufgrund der Umstände zur Benutzung des Pfads für befugt halten durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.47/1989 vom 26. September 1989 E. 2) beziehungsweise ob der Pfad zumindest als allgemein zugänglich erscheinen konnte (vgl. zit. Urteil 4C.36/1997 E. 2b). Ist dem Beschwerdeführer ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten vorzuwerfen, weil er aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres hätte erkennen müssen, dass es sich um einen privaten, für Motorradfahrer nicht bestimmten Pfad handelte, auf dem er nichts zu suchen hatte, war das Werk mit Bezug auf den Gebrauch des Beschwerdeführers unabhängig von dessen Fahrweise nicht mangelhaft gesichert. Musste der Beschwerdegegner 1 im Unfallzeitpunkt aufgrund der gesamten Umstände nicht damit rechnen, ein ortsunkundiger Motorradfahrer könnte auf die Idee verfallen, den Pfad zu benutzen oder zu erkunden, war er auch nicht gehalten, diesbezüglich Schutzmassnahmen zu ergreifen (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742 mit Hinweisen). Und selbst wenn der Beschwerdegegner 1 gegen spezialgesetzliche Sicherungspflichten verstossen hätte, würden diese nicht dem Schutz des Beschwerdeführers dienen, sondern dem Schutz einer Benutzung, mit der objektiv zu rechnen war. Auch in diesem Fall läge die eigentliche Ursache des Unfalls im unvernünftigen, nicht vorhersehbaren Verhalten des Beschwerdeführers. Sie wäre derart intensiv, dass sie eine allfällige Verletzung der Sicherungspflichten verdrängen würde (BGE 130 III 182 E. 5.4 S. 188 mit Hinweisen).
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6.3. Wie es sich damit verhält, bestimmt sich einerseits nach den tatsächlichen Verhältnissen, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüfen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). Welche Sicherheitsvorkehren in einem bestimmten Zeitpunkt die zu beurteilende örtliche Situation erfordert hat, ist zudem im Wesentlichen eine Frage des Ermessens des Sachrichters. Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn Umstände nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 197, 571 E. 4.3 S. 576; je mit Hinweisen).
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6.4. Nach dem Gesagten müsste der Beschwerdeführer darlegen (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz im Ergebnis in tatsächlicher Hinsicht von offensichtlich unhaltbaren Annahmen ausging oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hat. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdebegründung nicht zu genügen.
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6.4.1. Die Vorinstanz erkannte in Würdigung der eingereichten Beweismittel und gestützt auf ihren Augenschein, es sei erkennbar gewesen, dass der Kieshügel auf der Rückseite ein starkes Gefälle aufwies und dass das fragliche Areal als privates Werkgelände und Baumaterialdeponie genutzt wurde. Der Weg sei weder für den allgemeinen Verkehr geeignet noch hierfür bestimmt gewesen. Der Beschwerdeführer widerspricht den Annahmen der Vorinstanz und setzt ihnen seine eigene Interpretation der Geschehnisse entgegen. Dies reicht indessen nicht aus, um die tatsächlichen Grundlagen als offensichtlich unhaltbar auszuweisen (dass eine andere Lösung denkbar wäre, genügt dazu nicht; BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9) und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen als Überschreitung des Ermessens. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, aufgrund der Akten an Stelle der Vorinstanz eine eigene Einschätzung der örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen. Der Beschwerdeführer müsste die Einschätzung der Vorinstanz vielmehr als qualifiziert unrichtig ausweisen, was ihm aufgrund seiner appellatorischen Kritik (vgl. hierzu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis) nicht gelingt.
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6.4.2. Der Beschwerdeführer behauptet selbst, die Benutzung als gewöhnliche Kiesstrasse habe dem objektiv erkennbaren Zweck entsprochen. Diese Behauptung kann sich zwar nicht auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid stützen, sie belegt aber, dass der Pfad erkennbar nicht zur Benutzung für private Vergnügungsfahrten bestimmt war. Die Fahrt des Beschwerdeführers diente nicht dem Kiestransport. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er auf dem Pfad nichts verloren hatte. Im Unfallzeitpunkt hatte der Beschwerdegegner 1 nicht mit dem unvernünftigen Verhalten des Beschwerdeführers zu rechnen. Gestützt auf die Einschätzung der örtlichen Gegebenheiten verletzt es im Ergebnis kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz annahm, das Verhalten des Beschwerdeführers unterbreche den Kausalzusammenhang.
24
 
Erwägung 7
 
Damit ging die Vorinstanz auch zu Recht davon aus, der Unfall sei durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht worden, was unter den gegebenen Umständen die Haftung des Fahrzeughalters und damit Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin 2 ausschliesst (Art. 59 Abs. 1 SVG). Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das Bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Februar 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak
 
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