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Informationen zum Dokument  BGer 6B_336/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_336/2013 vom 14.02.2014
 
{T 0/2}
 
6B_336/2013
 
 
Urteil vom 14. Februar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Götte,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beweisverwertungsverbot,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. Januar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Am 18. Juni 2012 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer und Y.________ durch. Das Protokoll beginnt mit dem Hinweis auf das Recht der beschuldigten Person, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Im Anschluss daran forderte die Staatsanwältin die Befragten in einem längeren Vorhalt auf, die Wahrheit zu sagen, und wies sie auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB) hin.
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1.2. Der Beschwerdeführer macht ein Beweisverwertungsverbot in Bezug auf die Aussagen von Y.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2012 geltend. Die Staatsanwältin habe Y.________ nicht nur die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Straftatbestand der Begünstigung angedroht, sondern ihr auch in Aussicht gestellt, dass das mit der Verteidigung bereits abgesprochene abgekürzte Verfahren nicht durchgeführt werden könne, falls sie an ihren Aussagen festhalte.
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1.3. Die Vorinstanz hält fest, dass die Rechtsbelehrung zu Beginn der Konfrontationseinvernahme vollständig und korrekt erfolgt sei. Ein erneuter Hinweis auf die einschlägigen Strafbestimmungen durch die einvernehmende Staatsanwältin sei ein Gebot der Fairness und führe nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen. Bei einer Konfrontation sei es die Pflicht der Staatsanwältin, die befragten Personen auf widersprüchliche Aussagen und die entsprechenden Konsequenzen aufmerksam zu machen. Auch der Unterbruch der Einvernahme sei nicht zu beanstanden, da damit den beschuldigten Personen die Chance gegeben worden sei, sich mit ihren Verteidigern in Bezug auf die allfälligen Folgen ihrer Aussagen nochmals zu besprechen.
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Erwägung 2
 
2.1. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Das Aussageverweigerungsrecht gilt unbesehen um die Frage, ob die beschuldigte Person allein oder im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme mit Mittätern, Teilnehmern oder Zeugen zu der ihr zur Last gelegten Straftat befragt wird. Die beschuldigte Person trifft nicht nur keine Aussage-, sondern auch keine Wahrheitspflicht. An eine Falschaussage im Sinne einer reinen Selbstbegünstigung dürfen, mit Ausnahme einer allfälligen Kostenauflage für unnütz verursachte Beweiserhebungen (Art. 417 StPO), keine Sanktionen geknüpft werden.
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2.2. Nach Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich der Begünstigung strafbar, wer u.a. jemanden der Strafverfolgung entzieht. Die blosse Selbstbegünstigung bleibt straflos, sofern sie nicht mit der Erfüllung eines weiteren Straftatbestands verbunden ist (BGE 133 IV 97 E. 6.1 S. 103). Das Bundesgericht erwog, bleibe die Selbstbegünstigung straflos, müsse der gleiche Grundsatz auch Anwendung finden, wenn die Begünstigungshandlung zugleich auch einen Dritten begünstige. Es sei gerechtfertigt, auch die Fremdbegünstigung straflos zu lassen, wenn der Täter zugleich auch sich selbst begünstigen wollte, unabhängig davon, ob die eigene oder fremde Begünstigung das Hauptmotiv der Tat war (BGE 102 IV 29 E. 1 S. 31 f. mit Hinweisen; in diesem Sinne auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 57 N. 12; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 305 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 305 StGB; Ursula Cassani, Commentaire du droit pénal suisse, Band 9, 1996, N. 26 zu Art. 305 StGB, Christian Favre und andere, Code pénal annoté, 3. Aufl. 2011, N. 1.11. zu Art. 305 StGB; Stefan Flachsmann, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, N. 15 zu Art. 305 StGB). Nach einer weiteren Lehrmeinung kann nicht Begünstiger sein, wer als Haupttäter oder Teilnehmer an der zu untersuchenden Vortat Gegenstand strafrechtlicher Abklärungen bildet (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 305 StGB).
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2.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 20. April 2012 führte Y.________ zur Rolle des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dieser habe zusammen mit einer Person namens "Joker" den Transport organisiert. "Joker" habe sie über den Beschwerdeführer angefragt, ob sie den Transport ausführen wolle. Der Beschwerdeführer habe ihren Pass genommen und einige Tage später mitgeteilt, sie würden zusammen nach Argentinien fliegen. Er habe den Kontakt zu "Joker" hergestellt. Es sei alles über den Beschwerdeführer abgewickelt worden, der eine Art Vermittler zwischen ihr und "Joker" gewesen sei. In Argentinien sei sie zusammen mit dem Beschwerdeführer in ein Hotel gefahren. Dort habe der Beschwerdeführer den Lieferanten kontaktiert, worauf dieser die Drogen vorbeigebracht habe. Im Hotel habe sie die Betäubungsmittel geschluckt. Der Beschwerdeführer habe sie aufgefordert, mehr zu schlucken, was ihr nicht gelungen sei (vgl. Untersuchungsakten act. 10/3).
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2.4. Y.________ hat zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht geschwiegen. Sie hat sich zur Aussage entschlossen, die Beteiligung des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint und damit ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung widersprochen. Ob sie den Straftatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB erfüllte, braucht nicht beantwortet zu werden.
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2.5. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers soll die Staatsanwältin Y.________ den Abbruch des in den Grundzügen bereits abgesprochenen abgekürzten Verfahrens in Aussicht gestellt haben. Obwohl dieser Einwand sowohl vor dem erstinstanzlichen Gericht wie auch im Berufungsverfahren erhoben worden war, nahm die Staatsanwaltschaft dazu keine Stellung und setzten sich auch die Gerichte damit nicht auseinander. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf hätte geradezu nach einer Erklärung vonseiten der Staatsanwaltschaft gerufen. Dies umso mehr, als Y.________ nur knapp zwei Monate nach der Belastung des Beschwerdeführers am 15. August 2012 im abgekürzten Verfahren zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 9).
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2.6. Die Vorinstanz verwirft die Behauptung des Beschwerdeführers, die Staatsanwältin habe sich während der Einvernahmepause mit Y.________ und deren Verteidigerin im selben Raum aufgehalten, während er und sein Anwalt sich zur Besprechung in einem anderen Raum aufhielten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Unabhängigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 StPO. Dabei entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) geltend zu machen. Darauf ist nicht einzutreten.
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2.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von Y.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2012 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwertbar sind.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Götte, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Februar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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