VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_32/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_32/2014 vom 14.02.2014
 
{T 0/2}
 
4A_32/2014
 
 
Urteil vom 14. Februar 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass X.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Wohnsitz in A.________ (Schweden) dem Bezirksgericht Zürich am 28. November 2012 eine Klage gegen die Z.________ AG, (Beklagte) einreichte und darin im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, "dass die Beklagte für die Feststellung der Gültigkeit des Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann vom 01.09.2009 keine Klage in der Schweiz einreichen kann", "dass die Klägerin vom Ehemann nicht getrennt war oder ist oder getrennt lebte oder lebt" bzw. " dass der Wohnsitz der Klägerin und ihres Ehemanns vor dem Umzug nach Schweden in B.________, Schweiz, war";
 
dass das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 23. September 2013 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 19'150.-- ansetzte;
 
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und ihr erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 24. Oktober 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2013 abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass das Obergericht verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerin als verspätet und damit unzulässig erachtete und darüber hinaus ein schutzwürdiges Interesse an den beantragten Feststellungen verneinte;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Januar 2014 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2013 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
 
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz verschiedentlich Willkür (Art. 9 BV) vorwirft, ohne jedoch eine hinreichend begründete Verfassungsrüge zu erheben (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Februar 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).