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Informationen zum Dokument  BGer 6B_909/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_909/2013 vom 12.02.2014
 
{T 0/2}
 
6B_909/2013
 
 
Urteil vom 12. Februar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
 
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 28. Mai 2013.
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
3. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz wende das Recht falsch an, indem sie erwäge, die Privatkläger könnten den Freispruch nicht anfechten, sondern nur den Entscheid über die Zivilklage, diese könne aber nicht behandelt werden, weil ein Freispruch erfolgt sei.
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Eheleute X.________ seien gemäss anwendbarem kantonalem Verfahrensrecht als Privatkläger nicht legitimiert, den Schuld- oder Strafpunkt des erstinstanzlichen Urteils anzufechten. Sie seien auch keine Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG. Auf ihre Berufung könne nur eingetreten werden, soweit sie die Zivilklage betreffe (Urteil S. 4-6 E. II). Die erste Instanz habe diese zu Recht auf den Zivilweg verwiesen. Der von den Privatklägern geltend gemachte Schaden sei nicht die Folge einer strafbaren Handlung, sondern hänge vielmehr mit der ungeklärten zivilrechtlichen Situation zusammen (Urteil S. 6 f. E. III).
 
3.3. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Das erstinstanzliche Urteil erging am 3. November/21. Dezember 2010. Das kantonale Verfahren richtet sich nach dem bis am 31. Dezember 2010 geltenden Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (Art. 453 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 219 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
3.4. Nach Art. 222 Abs. 1 lit. c aStP/SG ist der Kläger berechtigt, ein Rechtsmittel gegen die Nichteintretens- und die Aufhebungsverfügung sowie das Urteil, soweit ihm Kosten auferlegt werden, einzulegen. Er kann den Entscheid über die Zivilklage anfechten, wenn der Streitwert Fr. 8'000.-- übersteigt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 aStP/SG können im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht werden, die sich gegen den Angeschuldigten richten und sich aus der strafbaren Handlung ableiten. Über die Zivilklage wird entschieden, wenn sie spruchreif ist. Freispruch und Einstellung stehen der Beurteilung nicht entgegen (Art. 46 Abs. 1 aStP/SG). Dass und inwiefern die Vorinstanz vorliegend diese kantonalen Bestimmungen willkürlich angewandt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
4.
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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